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Wegerecht (Preußen)
W0 sehen dies übrigens ausdrücklich vor (§ 4 W0O
für Sachsen, § 7 W0 für Westpreußen, 56 WO
für Posen und Ostpreußen).
Die ARutzungen der an den W gepflanzten
Bäume, die wegen ihres Zusammenhanges
mit dem öffentlichen Rechte jedenfalls nicht rein
privatrechtlicher Natur sind, weisen die 9,
10, II, 15 AL K demjenigen zu, der die Bäume
gepflanzt hat, oder, wenn sie ein anderer zu
unterhalten hat, diesem. Dieser Satz gilt allge-
mein für die öffentlichen W (Germershausen
1, 143); nur die WO für Sachsen macht eine
Ausnahme, indem sie die Nutzungen, abgesehen
von bestehenden Privatrechten, dem WBaupflich-
tigen zuweist.
4. Wegebaulast.
gorbemerkung: Für vie WBaulast können im
Rahmen dieses Artikels nur die allgemeinen Bestimmungen
dargestellt werden, da die Berschiedenheit der Borschriften
für die einzelnen Provinzen ein Eingehen auf Einzelheiten
unmöglich macht. Es muß in dieser Beziehung auf die
grundlegenden Ausführungen bei Germershausen
(#8 13—26) und für das Wecht der Rheinprovinz auf
SEcker, Rheinisches Wecht, 1906 verwiesen werden.
I. Träger der Wegebaulast waren kraft ge-
setzlicher Vorschrift von alters her der Staat für
die Land= und Heerstraßen, soweit nicht provin-
zielle Vorschriften anders bestimmten (s## 11,
16, II, 15 ALmK), die ländlichen Gemeinden für die
Gemeinde W (5 37, II, 7 ALR). Erst später traten
die Provinzen hinzu (5 18 Dotations G). Die
Kreise sind gesetzlich zur Unterhaltung bestimmter
Wnur in Hannover und Schleswig-Holstein auf
Grund der dort in Kraft gebliebenen vorpreußischen
Gesetze verpflichtet, im übrigen beruht ihre Ver-
pflichtung auf freiwilliger Uebernahme.
Die WBaupflicht des Staates besteht der-
malen nicht mehr. Soweit Land= und Heerstraßen
in Frage kamen, war der Staat nur in Ostpreußen,
Westpreußen und Posen wegebaupflichtig; in den
andern Prov galten provinzielle Vorschriften. Die
Waaupflicht des Staates ist seit dem Erlasse der
neuen W0 für diese Prov auch gesetzlich erloschen
(+15 W0O für Westpreußen, §5 14 W„O für Posen.
und Ostpreußen), nachdem sie schon vorher ver-
tragsmäßig von den Kreisen übernommen wor-
den war (Germershausen 1, 428). Die Staats-
chausseen sind in die Unterhaltungspflicht der Prov
übergegangen.
Die WBaupflicht der Gemeinden und
Gutsbezirke hat sich in den einzelnen Pro-
vinzialrechten in den meisten Fällen als reine
Kommunallast entwickelt, so in Schlesien, Bran-
denburg, Westfalen. In Ostpreußen, Westpreu-
ßen, Posen und Sachsen, wo sie ebenfalls schon be-
stand, ist sie als solche durch die neueren WO aus-
drücklich festgelegt. Eine Ausnahme macht die
Prov Pommern, in der Grundbesitzer und Guts-
herren wegebaupflichtig sind, nicht die politische
Gemeinde. Für die Rheinprovinz gelten noch
heute 19 verschiedene WRechte, die hier einzeln
nicht aufgeführt werden können (Germershausen
1, 311). In den neueren Provinzen Hannover,
Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und in Hohen-
zollern sind für die gewöhnlichen Kommunikations-
W (Gemeinde W, Neben W, Land W, Nachbar-
schafts-W) ebenfalls die Gemeinden baupflichtig.
3. Die Provinzen sind Träger der Waulast
gesetzlich nur in dem Umfange, in welchem ihnen
durch § 18 des Dotations Gdie WBaulast an den
dort erwähnten Chausseen übertragen worden ist;
es ist ihnen gestattet, die Verwaltung und Unterhal-
tung durch Vereinbarung auf engere Kommunal-
verbände zu übertragen. Von dieser Befugnis ha-
ben die Prov den Kreisen gegenüber in zie mlich
großem Umfange Gebrauch gemacht. Chaussee-
strecken in Stadtgemeinden müssen auf Ver-
langen diesen übereignet werden, womit sie die
Baulast übernehmen. Besondere Bestimmungen
enthält die WO für Sachsen insofern, als dort
(55 44, 47) auch die Verpflichtung des Staates
zur Unterhaltung gewisser Landstraßen und Land-
W neben den Staatschausseen auf die Prov mit
der Maßgabe übergegangen ist, daß sie die Ber-
pflichtung für solche W, die keinen größeren Ver-
kehr vermitteln, je nach ihrer Bedeutung an Kreise
und Gemeinden übertragen kann. Derartige durch
das Gesetz vorgesehene Vereinbarungen begründen
dann eine ö entlich-rechtliche Unterhal-
tungspflicht des sie übernehmenden Kommunal-=
verbandes; in allen anderen Fällen liegt lediglich
Privatvertrag vor, auf dessen Erfüllung vor den
ordentlichen Gerichten geklagt werden kann (Ger-
mershausen 1, 455 f).
4. Den Kreisen liegt eine gesetzliche W Bau-
pflicht nur in Hannover für Landstra-
ßen (s# 13, 14 hannov. G v. 28. 7. 51, s 30
Gv. 24. ö.9416 820), in Schleswig = Hol-
steein für Nebenlandstraßen, soweit nicht
die Prov unterhaltungspflichtig ist (88 31, 193—197
schlesw.-holst. W O v. 1. 3. 42), im Regierungsbe-
zirk Kassel für Landwege (52 Gv. 25. S. 09
[GS 741) ob. Im übrigen erfolgt die Uebernahme
durch die Kreise freiwillig (Germershausen 1, 418)
auf Grund von Kreistagsbeschlüssen (§5 176, Ziff. 6
KrO v. 13. 12. 72, § 15 WO für Sachsen und
Westpreußen, §5 14 WO für Posen und Ostpreu-
ßen). Im Interesse der Einheitlichkeit in Unter-
haltung und Ausbau des WNetzes haben jedoch
die Kreise in ihrem Bezirke vielfach in erheblichem
Umfange die Unterhaltung übernommen.
5. Als Träger der Baulast können endlich auch zu
diesem Zwecke geschaffene Wegeverb ände
in Frage kommen, wenn aus besonderen Gründen
der Ausbau eines W, etwa durch eine Gemeinde,
nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. Eine
öffentlich-rechtliche Bedeutung haben solche Ver-
bände jedoch nur dann, wenn sie nach den Vor-
schriften der 368, 1—7 des Zweckverbands [#I Go.
19. 7. 11 (GS# 115) gebildet sind. In diesen Fällen
hai die W Pol ihre Verfügungen an den Verband
zu richten, der unmittelbar verpflichtet ist. Alle
Vereinbarungen anderer Art über die Uebernahme
oder Verteilung der WBaulast haben nur privat-
rechtlichen Charakter, sind im Zivilprozesse ver-
folgbar und ändern die öffentlich-rechtliche Ver-
pflichtung des WBaupflichtigen gegenüber der
W Pol nicht (N Zweckverbändel.
II. Inhalt und Umfang der Wegebanlast.
Die Baulast umfaßt grundsätzlich alles, was im
Interesse eines geregelten Verkehrs
auf einem Wan Arbeiten und Anlagen und, sofern
es sich um Neuanlage eines Whandelt, auch an Auf-
wendungen für die Beschaffung des dazu nötigen
Geländes erforderlich wird. Wieweit die ein-
zelnen Arbeiten notwendig sind, hat die W Pol unter
Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs
und der Leistungsfähigkeit des WBaupflichtigen