Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wegerecht (Preußen) 
  
W0 sehen dies übrigens ausdrücklich vor (§ 4 W0O 
für Sachsen, § 7 W0 für Westpreußen, 56 WO 
für Posen und Ostpreußen). 
Die ARutzungen der an den W gepflanzten 
Bäume, die wegen ihres Zusammenhanges 
mit dem öffentlichen Rechte jedenfalls nicht rein 
privatrechtlicher Natur sind, weisen die &# 9, 
10, II, 15 AL K demjenigen zu, der die Bäume 
gepflanzt hat, oder, wenn sie ein anderer zu 
unterhalten hat, diesem. Dieser Satz gilt allge- 
mein für die öffentlichen W (Germershausen 
1, 143); nur die WO für Sachsen macht eine 
Ausnahme, indem sie die Nutzungen, abgesehen 
von bestehenden Privatrechten, dem WBaupflich- 
tigen zuweist. 
4. Wegebaulast. 
gorbemerkung: Für vie WBaulast können im 
Rahmen dieses Artikels nur die allgemeinen Bestimmungen 
dargestellt werden, da die Berschiedenheit der Borschriften 
für die einzelnen Provinzen ein Eingehen auf Einzelheiten 
unmöglich macht. Es muß in dieser Beziehung auf die 
grundlegenden Ausführungen bei Germershausen 
(#8 13—26) und für das Wecht der Rheinprovinz auf 
SEcker, Rheinisches Wecht, 1906 verwiesen werden. 
I. Träger der Wegebaulast waren kraft ge- 
setzlicher Vorschrift von alters her der Staat für 
die Land= und Heerstraßen, soweit nicht provin- 
zielle Vorschriften anders bestimmten (s## 11, 
16, II, 15 ALmK), die ländlichen Gemeinden für die 
Gemeinde W (5 37, II, 7 ALR). Erst später traten 
die Provinzen hinzu (5 18 Dotations G). Die 
Kreise sind gesetzlich zur Unterhaltung bestimmter 
Wnur in Hannover und Schleswig-Holstein auf 
Grund der dort in Kraft gebliebenen vorpreußischen 
Gesetze verpflichtet, im übrigen beruht ihre Ver- 
pflichtung auf freiwilliger Uebernahme. 
Die WBaupflicht des Staates besteht der- 
malen nicht mehr. Soweit Land= und Heerstraßen 
in Frage kamen, war der Staat nur in Ostpreußen, 
Westpreußen und Posen wegebaupflichtig; in den 
andern Prov galten provinzielle Vorschriften. Die 
Waaupflicht des Staates ist seit dem Erlasse der 
neuen W0 für diese Prov auch gesetzlich erloschen 
(+15 W0O für Westpreußen, §5 14 W„O für Posen. 
und Ostpreußen), nachdem sie schon vorher ver- 
tragsmäßig von den Kreisen übernommen wor- 
den war (Germershausen 1, 428). Die Staats- 
chausseen sind in die Unterhaltungspflicht der Prov 
übergegangen. 
Die WBaupflicht der Gemeinden und 
Gutsbezirke hat sich in den einzelnen Pro- 
vinzialrechten in den meisten Fällen als reine 
Kommunallast entwickelt, so in Schlesien, Bran- 
denburg, Westfalen. In Ostpreußen, Westpreu- 
ßen, Posen und Sachsen, wo sie ebenfalls schon be- 
stand, ist sie als solche durch die neueren WO aus- 
drücklich festgelegt. Eine Ausnahme macht die 
Prov Pommern, in der Grundbesitzer und Guts- 
herren wegebaupflichtig sind, nicht die politische 
Gemeinde. Für die Rheinprovinz gelten noch 
heute 19 verschiedene WRechte, die hier einzeln 
nicht aufgeführt werden können (Germershausen 
1, 311). In den neueren Provinzen Hannover, 
Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und in Hohen- 
zollern sind für die gewöhnlichen Kommunikations- 
W (Gemeinde W, Neben W, Land W, Nachbar- 
schafts-W) ebenfalls die Gemeinden baupflichtig. 
3. Die Provinzen sind Träger der Waulast 
gesetzlich nur in dem Umfange, in welchem ihnen 
  
  
durch § 18 des Dotations Gdie WBaulast an den 
dort erwähnten Chausseen übertragen worden ist; 
es ist ihnen gestattet, die Verwaltung und Unterhal- 
tung durch Vereinbarung auf engere Kommunal- 
verbände zu übertragen. Von dieser Befugnis ha- 
ben die Prov den Kreisen gegenüber in zie mlich 
großem Umfange Gebrauch gemacht. Chaussee- 
strecken in Stadtgemeinden müssen auf Ver- 
langen diesen übereignet werden, womit sie die 
Baulast übernehmen. Besondere Bestimmungen 
enthält die WO für Sachsen insofern, als dort 
(55 44, 47) auch die Verpflichtung des Staates 
zur Unterhaltung gewisser Landstraßen und Land- 
W neben den Staatschausseen auf die Prov mit 
der Maßgabe übergegangen ist, daß sie die Ber- 
pflichtung für solche W, die keinen größeren Ver- 
kehr vermitteln, je nach ihrer Bedeutung an Kreise 
und Gemeinden übertragen kann. Derartige durch 
das Gesetz vorgesehene Vereinbarungen begründen 
dann eine ö entlich-rechtliche Unterhal- 
tungspflicht des sie übernehmenden Kommunal-= 
verbandes; in allen anderen Fällen liegt lediglich 
Privatvertrag vor, auf dessen Erfüllung vor den 
ordentlichen Gerichten geklagt werden kann (Ger- 
mershausen 1, 455 f). 
4. Den Kreisen liegt eine gesetzliche W Bau- 
pflicht nur in Hannover für Landstra- 
ßen (s# 13, 14 hannov. G v. 28. 7. 51, s 30 
Gv. 24. ö.9416 820), in Schleswig = Hol- 
steein für Nebenlandstraßen, soweit nicht 
die Prov unterhaltungspflichtig ist (88 31, 193—197 
schlesw.-holst. W O v. 1. 3. 42), im Regierungsbe- 
zirk Kassel für Landwege (52 Gv. 25. S. 09 
[GS 741) ob. Im übrigen erfolgt die Uebernahme 
durch die Kreise freiwillig (Germershausen 1, 418) 
auf Grund von Kreistagsbeschlüssen (§5 176, Ziff. 6 
KrO v. 13. 12. 72, § 15 WO für Sachsen und 
Westpreußen, §5 14 WO für Posen und Ostpreu- 
ßen). Im Interesse der Einheitlichkeit in Unter- 
haltung und Ausbau des WNetzes haben jedoch 
die Kreise in ihrem Bezirke vielfach in erheblichem 
Umfange die Unterhaltung übernommen. 
5. Als Träger der Baulast können endlich auch zu 
diesem Zwecke geschaffene Wegeverb ände 
in Frage kommen, wenn aus besonderen Gründen 
der Ausbau eines W, etwa durch eine Gemeinde, 
nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. Eine 
öffentlich-rechtliche Bedeutung haben solche Ver- 
bände jedoch nur dann, wenn sie nach den Vor- 
schriften der 368, 1—7 des Zweckverbands [#I Go. 
19. 7. 11 (GS# 115) gebildet sind. In diesen Fällen 
hai die W Pol ihre Verfügungen an den Verband 
zu richten, der unmittelbar verpflichtet ist. Alle 
Vereinbarungen anderer Art über die Uebernahme 
oder Verteilung der WBaulast haben nur privat- 
rechtlichen Charakter, sind im Zivilprozesse ver- 
folgbar und ändern die öffentlich-rechtliche Ver- 
pflichtung des WBaupflichtigen gegenüber der 
W Pol nicht (N Zweckverbändel. 
II. Inhalt und Umfang der Wegebanlast. 
Die Baulast umfaßt grundsätzlich alles, was im 
Interesse eines geregelten Verkehrs 
auf einem Wan Arbeiten und Anlagen und, sofern 
es sich um Neuanlage eines Whandelt, auch an Auf- 
wendungen für die Beschaffung des dazu nötigen 
Geländes erforderlich wird. Wieweit die ein- 
zelnen Arbeiten notwendig sind, hat die W Pol unter 
Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs 
und der Leistungsfähigkeit des WBaupflichtigen 
 
	        
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