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de (Germershausen 1, 574). Soweit es sich um
chaussee b a u polizeiliche Angelegenheiten handelt,
ist ausschließlich der Reeg Präsident zuständig.
Die Verwaltung des WWesens ruht jetzt voll-
ständig in der Hand der Kommunalverbände, die
hierzu meist besonders vorgebildete technische Be-
amte angestellt haben.
Obliegenheiten der Wege-
polizei. Die Wegepolizei als solche ist
ausschließlich zuständig zum Erlaß aller
polizeilichen Anordnungen, die sich auf das
WWesen im weitesten Umfange einschließlich
der Chausseen beziehen, soweit für letztere nicht
Sondervorschriften bestehen. Vorausgesetzt ist,
daß es sich um öffentliche W handelt. Ver-
fügungen die das Bestehen und den Zustand
von Privatwegen betreffen, sind Sache der Orts-
polizei, nicht der W Pol. Die W Pol darf jedoch
mit ihren Anordnungen nicht in die gesetzlich fest-
elegte Zuständigkeit anderer Behörden eingrei-
en; ebenso sind andererseits Anordnungen in
wegepolizeilichen Angelegenheiten durch andere
Behörden oder überhaupt die Wahrnehmung der
W Pol durch eine hierzu nicht zuständige Behörde
unzulässig und haben die Ungültigkeit der betr.
Verfügung zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn
eine W Pol Anordnungen erläßt, für die nicht sie,
sondern eine andere W Pol örtlich oder sachlich
zuständig ist. Auf dieser Grundlage ist die Auf-
gabe der W Pol: l. die Sorge für ordnungsmäßige
Herstellung und Unterhaltung der
öffentlichen Wege, ihre Erhaltung für
den Gemeingebrauch, nötigenfalls durch Inan-
spruchnahme für den öffentlichen Verkehr, schließ-
lich je nach dem Verkehrsbedürfnis ihre Verlegung
oder Einziehung; 2, der Schutz der öffentlichen
W und des Verkehrs auf ihnen. Eine beson-
dere Vorschrift gilt für Neuanlagen oder
Veränderungen von W in Festungs-
rayons (JI; hier darf die W#Pol ihre Anord-
nungen nur mit Genehmigung der Komman-
dantur erlassen. Ueber größere Projekte entscheidet
die Reichs-Rayonkommission in Gemeinschaft mit
dem Min ö## (586 13, 30 R, betr. die Beschränkung
des Grundeigentums in der Umgebung von
Festungen, v. 21. 12. 71 [Rel 459|). Abge-
sehen hiervon unterstehen auch öffentliche W auf
Festungswerken ausschließlich der W Pol; ihre An-
forderungen hat sie gegen den Reichsmilitärfiskus,
vertreten durch den Festungskommandanten, zu
richten (RG# Z 35, 13; Germershausen 1, 590).
III. Für die wegepolizeilichen Anordnungen,
die den Bau und die Unterhaltung
der öffentlichen W, die Aufbringung und
Verteilung-- der Kosten hierfür und die
Inanspruchnahme von W für den öf-
fentlichen Verkehr zum Gegenstand haben, ist nach
& 55 bis 57 ZustG ein besonderes Ver-
fahren vorgeschrieben. Hiernach hat die W Pol
den nach öffentlichem Rechte WBaupflichtigen
zur Leistung der erforderlichen Arbeiten usw.
aufzufordern und falls die Verpflichtung nicht
bestritten wird, bei Nichterfüllung zwangsweise
(65 132 fLV) gegen ihn vorzugehen. Bei Ge-
sahr im Verzuge kann sie in jedem Falle, auch ohne
vorherige Aufforderung, die notwendigen Arbei-
ten auf Rechnung des Verpflichteten ausführen
lassen (6 55). Die wegepolizeiliche Verfügung ist
durch Einspruch bei der WPPol innerhalb zwei
Wegerecht (Preußen)
Wochen anzufechten; auf den Einspruch hat die
W Pol zu beschließen (§ 56 Ziff. 1—4). Dieses in
Preußen dem Wl(und Wasser-Recht eigentüm-
liche Verfahren soll der WPol die Möglichkeit
geben, ihre Anordnung, nötigenfalls nach Ein-
holung sachverständigen Rates, nochmals nachzu-
prüfen und, falls erforderlich, zu verbessern
(Näheres bei Germershausen 1, 634; ob das um-
ständliche Verfahren zweckmäßig ist, kann zweifel-
haft sein). Gegen den Beschluß ist Klage im Verw-
Streitverfahren binnen zwei Wochen zulässig; zu-
ständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß,
in Stadtkreisen, Städten über 10 000 Einwohner,
wenn es sich um Chausseen handelt oder bei der
Beteiligung eines Provinzial-, Landes- oder Kreis-
kommunalverbandes, oder bei einer Klage gegen
Beschlüsse des Landrates der Bezirksausschuß. W-
Verbände gelten als Landgemeinden, bei Beteili-
gung von Städten oder Landkreisen als Städte
(822 Absl Zweckverbands Gv. 19.0 7. 11 [G 115.
Wegepolizeiliche Verfügungen, die den Schutz
der Wund des Verkehrs bezwecken, sind aus-
schließlich mit den in 88 127 ff L2 G gegebenen
Rechtsmitteln (Beschwerde oder Klage im
Verwtreitverfahren) angreifbar.
IV. Die Anlegung neuer öffent-
licher Wege geschieht entweder freiwillig
unter Zustimmung der WPol, oder auf polizei-
liche Anordnung der letzteren nach den Vor-
schriften unter III. Im ersten Falle kann sie
durch den WBaupflichtigen erfolgen oder unter
Zustimmung des Waaupflichtigen durch den
Eigentümer eines Grundstücks, dessen Aufschlie-
ßhung beabsichtigt wird. Dieses letztere Vorgehen
ist in der Praxis das häufigere, da es der Gemeinde
nach #& 15 des Fluchtlinien G die Kosten für die
Straßenanlage abnimmt und ihr die Möglichkeit
gibt, sie dem Unternehmer aufzuerlegen. Der
Waupflichtige wird deshalb in der Regel nur
dann zur Anlegung von W schreiten, wenn das
öffentliche Interesse dies dringend fordert oder
er durch die WoPol hierzu gezwungen wird. Die
Anlegung von Privat W unterliegt keiner behörd-
lichen Genehmigung. Wird ein Wvon dem W.
Baupflichtigen neu angelegt und sind dieser und
der Eigentümer nicht identisch, somuß der WBau-
pflichtige das Eigentum an dem für den W erfor-
derlichen Gelände, wenn er es nicht freiwillig durch
Kauf usw. erhalten kann, durch Enteignung /J.
auf Grund des EnteignungsG v. 11. ö. 74 (GE
221) erwerben. Das Enteignungsrecht wird durch
Kal Kab O verliehen (5 2); eine Ausnahme machi
die Anlegung von Straßen und Plätzen in Ort-
schaften, sobald ein Fluchtlinienplan festgesetzt ist;
hier tritt das Enteignungsrecht für die betr. Ge-
meinde gesetzlich mit dem Tage in Kraft, an dem
der Fluchtlinienplan offengelegt wird (§ 11 Flucht-
linien G). Ein vereinfachtes Verfahren ist für die
Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher W
oder die Umwandlung von Privat W in öffentliche
vorgesehen. In diesen Fällen kann, wenn das
betreffende Gelände nicht in Städten oder Dörfern
liegt und nicht mit Gebäuden besetzt ist, die Ent-
eignung durch den Bezirksausschuß ausgesprochen
werden (& 3 Enteignungs G). Ein besonderes Recht
ist dem Waupflichtigen weiterhin im Interesse
des Waues noch zugestanden: er kann die zum
Bau und zur Unterhaltung öffentlicher 79 erfor-
derlichen WBaumaterialien, soweit er sie nicht