Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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de (Germershausen 1, 574). Soweit es sich um 
chaussee b a u polizeiliche Angelegenheiten handelt, 
ist ausschließlich der Reeg Präsident zuständig. 
Die Verwaltung des WWesens ruht jetzt voll- 
ständig in der Hand der Kommunalverbände, die 
hierzu meist besonders vorgebildete technische Be- 
amte angestellt haben. 
Obliegenheiten der Wege- 
polizei. Die Wegepolizei als solche ist 
ausschließlich zuständig zum Erlaß aller 
polizeilichen Anordnungen, die sich auf das 
WWesen im weitesten Umfange einschließlich 
der Chausseen beziehen, soweit für letztere nicht 
Sondervorschriften bestehen. Vorausgesetzt ist, 
daß es sich um öffentliche W handelt. Ver- 
fügungen die das Bestehen und den Zustand 
von Privatwegen betreffen, sind Sache der Orts- 
polizei, nicht der W Pol. Die W Pol darf jedoch 
mit ihren Anordnungen nicht in die gesetzlich fest- 
elegte Zuständigkeit anderer Behörden eingrei- 
en; ebenso sind andererseits Anordnungen in 
wegepolizeilichen Angelegenheiten durch andere 
Behörden oder überhaupt die Wahrnehmung der 
W Pol durch eine hierzu nicht zuständige Behörde 
unzulässig und haben die Ungültigkeit der betr. 
Verfügung zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn 
eine W Pol Anordnungen erläßt, für die nicht sie, 
sondern eine andere W Pol örtlich oder sachlich 
zuständig ist. Auf dieser Grundlage ist die Auf- 
gabe der W Pol: l. die Sorge für ordnungsmäßige 
Herstellung und Unterhaltung der 
öffentlichen Wege, ihre Erhaltung für 
den Gemeingebrauch, nötigenfalls durch Inan- 
spruchnahme für den öffentlichen Verkehr, schließ- 
lich je nach dem Verkehrsbedürfnis ihre Verlegung 
oder Einziehung; 2, der Schutz der öffentlichen 
W und des Verkehrs auf ihnen. Eine beson- 
dere Vorschrift gilt für Neuanlagen oder 
Veränderungen von W in Festungs- 
rayons (JI; hier darf die W#Pol ihre Anord- 
nungen nur mit Genehmigung der Komman- 
dantur erlassen. Ueber größere Projekte entscheidet 
die Reichs-Rayonkommission in Gemeinschaft mit 
dem Min ö## (586 13, 30 R, betr. die Beschränkung 
des Grundeigentums in der Umgebung von 
Festungen, v. 21. 12. 71 [Rel 459|). Abge- 
sehen hiervon unterstehen auch öffentliche W auf 
Festungswerken ausschließlich der W Pol; ihre An- 
forderungen hat sie gegen den Reichsmilitärfiskus, 
vertreten durch den Festungskommandanten, zu 
richten (RG# Z 35, 13; Germershausen 1, 590). 
III. Für die wegepolizeilichen Anordnungen, 
die den Bau und die Unterhaltung 
der öffentlichen W, die Aufbringung und 
Verteilung-- der Kosten hierfür und die 
Inanspruchnahme von W für den öf- 
fentlichen Verkehr zum Gegenstand haben, ist nach 
& 55 bis 57 ZustG ein besonderes Ver- 
fahren vorgeschrieben. Hiernach hat die W Pol 
den nach öffentlichem Rechte WBaupflichtigen 
zur Leistung der erforderlichen Arbeiten usw. 
aufzufordern und falls die Verpflichtung nicht 
bestritten wird, bei Nichterfüllung zwangsweise 
(65 132 fLV) gegen ihn vorzugehen. Bei Ge- 
sahr im Verzuge kann sie in jedem Falle, auch ohne 
vorherige Aufforderung, die notwendigen Arbei- 
ten auf Rechnung des Verpflichteten ausführen 
lassen (6 55). Die wegepolizeiliche Verfügung ist 
durch Einspruch bei der WPPol innerhalb zwei 
  
Wegerecht (Preußen) 
Wochen anzufechten; auf den Einspruch hat die 
W Pol zu beschließen (§ 56 Ziff. 1—4). Dieses in 
Preußen dem Wl(und Wasser-Recht eigentüm- 
liche Verfahren soll der WPol die Möglichkeit 
geben, ihre Anordnung, nötigenfalls nach Ein- 
holung sachverständigen Rates, nochmals nachzu- 
prüfen und, falls erforderlich, zu verbessern 
(Näheres bei Germershausen 1, 634; ob das um- 
ständliche Verfahren zweckmäßig ist, kann zweifel- 
haft sein). Gegen den Beschluß ist Klage im Verw- 
Streitverfahren binnen zwei Wochen zulässig; zu- 
ständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen, Städten über 10 000 Einwohner, 
wenn es sich um Chausseen handelt oder bei der 
Beteiligung eines Provinzial-, Landes- oder Kreis- 
kommunalverbandes, oder bei einer Klage gegen 
Beschlüsse des Landrates der Bezirksausschuß. W- 
Verbände gelten als Landgemeinden, bei Beteili- 
gung von Städten oder Landkreisen als Städte 
(822 Absl Zweckverbands Gv. 19.0 7. 11 [G 115. 
Wegepolizeiliche Verfügungen, die den Schutz 
der Wund des Verkehrs bezwecken, sind aus- 
schließlich mit den in 88 127 ff L2 G gegebenen 
Rechtsmitteln (Beschwerde oder Klage im 
Verwtreitverfahren) angreifbar. 
IV. Die Anlegung neuer öffent- 
licher Wege geschieht entweder freiwillig 
unter Zustimmung der WPol, oder auf polizei- 
liche Anordnung der letzteren nach den Vor- 
schriften unter III. Im ersten Falle kann sie 
durch den WBaupflichtigen erfolgen oder unter 
Zustimmung des Waaupflichtigen durch den 
Eigentümer eines Grundstücks, dessen Aufschlie- 
ßhung beabsichtigt wird. Dieses letztere Vorgehen 
ist in der Praxis das häufigere, da es der Gemeinde 
nach #& 15 des Fluchtlinien G die Kosten für die 
Straßenanlage abnimmt und ihr die Möglichkeit 
gibt, sie dem Unternehmer aufzuerlegen. Der 
Waupflichtige wird deshalb in der Regel nur 
dann zur Anlegung von W schreiten, wenn das 
öffentliche Interesse dies dringend fordert oder 
er durch die WoPol hierzu gezwungen wird. Die 
Anlegung von Privat W unterliegt keiner behörd- 
lichen Genehmigung. Wird ein Wvon dem W. 
Baupflichtigen neu angelegt und sind dieser und 
der Eigentümer nicht identisch, somuß der WBau- 
pflichtige das Eigentum an dem für den W erfor- 
derlichen Gelände, wenn er es nicht freiwillig durch 
Kauf usw. erhalten kann, durch Enteignung /J. 
auf Grund des EnteignungsG v. 11. ö. 74 (GE 
221) erwerben. Das Enteignungsrecht wird durch 
Kal Kab O verliehen (5 2); eine Ausnahme machi 
die Anlegung von Straßen und Plätzen in Ort- 
schaften, sobald ein Fluchtlinienplan festgesetzt ist; 
hier tritt das Enteignungsrecht für die betr. Ge- 
meinde gesetzlich mit dem Tage in Kraft, an dem 
der Fluchtlinienplan offengelegt wird (§ 11 Flucht- 
linien G). Ein vereinfachtes Verfahren ist für die 
Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher W 
oder die Umwandlung von Privat W in öffentliche 
vorgesehen. In diesen Fällen kann, wenn das 
betreffende Gelände nicht in Städten oder Dörfern 
liegt und nicht mit Gebäuden besetzt ist, die Ent- 
eignung durch den Bezirksausschuß ausgesprochen 
werden (& 3 Enteignungs G). Ein besonderes Recht 
ist dem Waupflichtigen weiterhin im Interesse 
des Waues noch zugestanden: er kann die zum 
Bau und zur Unterhaltung öffentlicher 79 erfor- 
derlichen WBaumaterialien, soweit er sie nicht
	        
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