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Wegerecht (Bayern)
B. Vauern
1. Seschichtliche Entwicklung. 3 2. Begriff und Ein-
teilung der Wege. # 3. Allgemeine Rechtsverhältnisse, Ge-
brauchsbefugnis, 3 4. Wegebaulast. 3 S. Wegeverwaltung
(Polizei, Verfahren).
56#1. Geschichtliche Eutwicklung. I. Die ersten
für den durchgehenden Verkehr bestimmten Land-
und Heerstraßen entstanden in Bayern zur Zeit
der Karolinger („Königsstraßen"). Sie
gingen im Laufe der Zeit an die Landesherrn
üÜber, welche zu ihrer Instandhaltung die um-
liegenden Gemeinden heranzogen sowie Weg= und
Brückengelder erhoben. Daneben gab es schon in
den alten Markgenossenschaften W für den nach-
barlichen Verkehr, die gleich Wald und Feld als
Gemeingut galten und diese Eigenschaft auch be-
hielten, als Grund und Boden längst Gegenstand
des Einzeleigentums geworden. Als Bestandteil
der „Almende“ wurden diese „Gemeindewege“
von den Angrenzern, nötigenfalls von sämtlichen
Markgenossen unterhalten.
In der „Bayerischen Landesord-
nung“ von 1553 und der „Lands= und Polizey-=
ordnung in den Fürstenthumben Obern= und
Nidern-Bayrn“ von 1616 wurden dann von
Staatswegen erstmals Vorschriften über die Her-
stellung und Unterhaltung der „Landstrassen,
Brücken, Weeg und Steg“ erlassen. Die Haupt-
wegbaulast oblag hienach den Grundbesitzern,
welche in unmittelbarer oder doch annähernd nach-
barlicher Berührung zur Straße standen; dem
Herkommen war ein weitgehender Einfluß ein-
geräumt. Das Bayrische Landrecht
vom Jahre 1753 brachte keine wesentlichen Aende-
rungen. Die Kreittmayrschen „Anmerkungen“
unterschieden „viae regiae“ oder die „allgemein-
und offenen freyen Reichs= oder Lands-, Haupt-,
Hoch= oder Heerstraßen“, welche den durchgehen-
den Landesverkehr vermitteln und den Kriegs-
heeren dienen, ferner die „viae vicinales“
(„Neben-Weeg“"), „deren sich die Dorfs= Ge-
meinden wegen der von ihnen abgelegenen
Haupt= und Landstrassen bedienen“ und deren
Gebrauch jedermann gemein ist, endlich die
öffentlichen „Holz= oder Feldweege“, desgleichen
die „Gassen in Städten, Märkten und Dörfern“.
Ein kürfürstliches Mandat v. 1. 2. 1766 erweiterte
die Zone der baupflichtigen Anlieger bei der Her-
stellung „unentbehrlicher"“ VizinalW auf beider-
seits 2 Stunden Entfernung, bei der Instandhal-
tung auf je ½ Stunde.
II. Das Gemeindeedikt v. 24. 9. 1808
brachte eine bemerkenswerte Neuerung, indem
es die Vizinalwege als unveräußerliches
Gemeindegut erklärte und damit den Ge-
meinden die Herstellung und Erhaltung der nötigen
Gemeinde W zur grundsätzlichen Pflicht machte.
In der (rechtsrheinischen) Gem-O v. 29. 4. 69
ist es dabei im wesentlichen verblieben. Bezüglich
der Landstraßen wurde durch landesherr-
liche Verordnungen in den Jahren 1807 und 1809
die unentgeltliche Naturalkonkurrenz der angren-
zenden Grundbesitzer und Gemeinden nur für
Neuanlagen und Hauptreparaturen aufrechterhal-
ten und durch Kgl V v. J. 1818 noch weiter
abgemildert. Die Unterhaltung der Landstraßen
war als allgemeine Staatslast im
Prinzip anerkannt, während der Neubau — ab-
gesehen von den erwähnten Naturalkonkurrenzen
— zu den Verbindlichkeiten der Kreise zählte.
Dieser Zustand änderte sich, als nach dem FinanzG
v. J. 1831 und dem Gesetze vom 17. 11. 37,
die Ausscheidung der Kreis lasten
von den Staatslasten betreffend,
Staat und Kreise gewissermaßen die Rollen
tauschten und ersterer die Neubauten, letztere den
laufenden Unterhalt übernahmen, bis endlich
durch das Ausscheidungsge setz vom
23. 5. 46 a 1 und XI auch die Unterhaltung der
Staatsstraßen auf die „Zentralfonds“ übernom-
men wurde, wobei es bis heute verblieben ist.
Die in Bayern außerdem vorhandene Gattung
der Distriktsstraßen hat sich aus den
über den Verkehr zweier Gemeinden hinausgehen-
den VizinalW herausentwickelt. Den hiefür ge-
bildeten WBauverbänden wurde durch die B v.
6. 2. 1812 erstmals das Recht zur Umlagen-
erhebung verliehen, das wie das Institut der
Straßenkonkurrenzdistrikte selbtt durch § 7 des
Gemeindeedikts v. 1818, a VII des Umlagen G
v. 22. 7. 1819 und das G v. 11. 9. 1825, die Be-
handlung der Distriktsumlagen betreffend, weiter
ausgebaut wurde, bis endlich das Distrikts-
ratsgesetz vom 28. 5. 52 den Begriff der
Distriktsstraße genau definierte und durch Schaf-
fung der Distriktsgemeinde den Kreis der Bau-
und Umlagenpflichtigen ein für allemal umschrieb.
Die heutige Fassung des Begciffs „Distrikts-
straße. in *5 28 2 at O. beruht. auf a 48 des G
. 8. 8. 78, die ng eines Verw Geri
betreffend Geschichte d s chtshof=
II. Die Geschichte des pfälzischen W#Rechts
weicht von der vorstehenden Mäschen in
schiedenen Punkten ab. Da indes mit der Ein-
führung des BGB die Bestimmungen des code
eivil, also besonders die Unterscheidung von
domaine privé und domaine publio gemäß a 1
und 175 II des bayer. AE z. BGB außer Kraft
traten, wurden auch alle Vorschriften, die nach
französischem Rechte zur Wahrung des öffentlichen
Eigentums erlassen waren und besondere Befug-
nisse der pfälzischen Verw Behörden hinsichtlich
der öffentlichen W begründet hatten, beseitigt.
Die seit der Zugehörigkeit der Pfalz zum König-
reich Bayern erlassenen Vorschriften über das.
Straßenwesen gelten mit wenig Ausnahmen auch
links des Rheins, so vor allem das Enteignungs G
von 1837 und die wegepolizeilichen Bestimmun-
gen. Dagegen zählt das Ausscheidungs G v.
23. 5. 46 a II Ziff. 8 die „Beiträge zum Unter-
halt der Bezirkswege“ (— Distriktsstraßen) in der
Pfalz zu den Kreislasten. Bei den öffentlichen
Gemeinde W werden auf Grund der französischen
Gesetzgebung drei Klassen unterschieden (ogl.
Wand 199 ff); bezüglich der Staatsstraßen wurde
, Set d #unterhaktapfficht des „kaiserlichen
atzes“ (d. h. des Staates) erstmali
Delret. c; 8 12. 1811 augalennte stmalig durch
IV. Es hat nicht an Versuchen gefehlt, di
wie ersichtlich, in einer brsbucch, Zacl febtt, die
setzen und Verordnungen zerstreuten Vorschriften
über das bayerische Straßenwesen in ein S pe-
zialgesetz zusammenzufassen. Ein der Kam-
mer der Abgeordneten im Jahre 1855 vorgelegter
Entwurf wurde jedoch abgelehnt, weil es nicht