Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wegerecht (Sachsen — Württemberg) 
  
Verpflichtung zur Uebertragung des betreffenden 
Kostenaufwandes dar; die gesetzliche WBauver- 
pflichtung wird durch sie nicht geändert. 
Gemeinden, durch deren Flur Kommunikations- 
wege mit größerem Durchgangsverkehr führen 
und die infolgedessen einen verhältnismäßig hohen 
Unterhaltungsaufwand haben, kann von den Min- 
Inn und der Finanzen das Recht verliehen wer- 
den, von allen durchkommenden Fuhrwerken 
Wegegeld zu erheben. Die Erhebung von WWGeld 
schließt jedoch die Forderung besonderer Beiträge 
für besonders hohe Abnützung aus. 
3. Wegestreitigkeiten werden bei Streit 
zwischen WBaupflichtigen und Wrundstücks- 
eigentümern und bei Streit zwischen WBaupflich- 
tigen untereinander im Parteistreitverfahren vor 
dem Verwsericht entschieden. Besteht jedoch 
zwischen dem WBaupflichtigen und Privatper- 
sonen eine Meinungsverschiedenheit, so ist der 
reine Verw Weg zu beschreiten, d. h. es hat hier 
die Amtshauptmannschaft unter Zuziehung des 
Bezirksausschusses zu entscheiden. Bei Streit 
zwischen Privatpersonen untereinander über die 
Oeffentlichkeit eines Weges hat der Rechtsweg 1AI 
platzzugreifen. 
Streitigkeiten darüber, ob eine Straße staatlich 
ist, gehören ebenfalls vor die Verw Gerichte. 
Bis zur endgültigen Erledigung der Streitig- 
keiten darf an dem bisherigen Zustand nichts ge- 
ändert werden. Etwaige Versuche von Sperrung, 
Abgraben usw. hat die Aufsichtsbehörde, nötigen- 
falls durch Zwangsmaßnahmen, zu verhindern. 
Zum Schutze der W und zur Sicherung des 
Verkehrs auf ihnen sind in zahlreichen Verord- 
nungen ausführliche Bestimmungen getroffen 
worden, deren Uebertretung strafrechtliche Fol- 
gen nach sich zieht. 
GSeseyesmaterial: Ihro Chur-Fürstl. Durchl. 
zu Sachsen usw. Mandat, den Straßenbau in dero Landen 
betrefsend. Ergangen de dato Dreßden, den 28. 4. 1781. 
Güber die WBaupllicht v. 12. 1. 70 (GBl 5). Allgemeines 
Baugesetz für das Königreich Sachsen v. 1. 7. 00 (GVBl 381) 
Abschnitt III—V (Borschrifsien über den Ortsstraßenbau). 
Literatur: v. Häbler, Das Wecht im Kö. 
nigreich Sachsen, 19131 Häpe, Grundriß des sächsischen 
Verwechts (als Manufkript gedruckt: Kormann, 
Grundzüge des sächsischen W Rechts in Fischers 8 für Praxis 
und Gesetzgebung der Verwaltung 1914, Bd. 43 Heft 1/2. 
Külz. 
D. Württemberg 
5é# 1. Geschichtliche Entwicklung des Wegerechts. 
Begriff, Einteilung der Wege. 1## 3. Allgemeine Rechts- 
verhältnisse, Gebrauchsbefugnis. 1 4. Wegebaulast. # 5. 
Besondere Rechtsverhälmisse der Ortsstraßen. 6. Wege- 
verwaltung (Polizei, Verfahren). 
§51. Geschichtliche Entwicklung des Wegerechts. 
In Württemberg sind für den Durchgangsver- 
kehr in den Anfängen der landesherrlichen Gewalt 
die Reichs= oder Rönigsstraßen vorhanden gewesen, 
und der auf ihnen sich vollziehende Verkehr weckte 
fruh das Verständnis für die wirtschaftliche Be- 
8 2. 
  
deutung der W. Volkswirtschaftliche Interessen 
haben die Landesherren des 15. bis 19. Jahrhun- 
derts veranlaßt, ihre Fürsorge der Erhaltung, seit 
dem 18. Jahrhundert auch dem kunstmäßigen 
Ausbau der W zuzuwenden. Mit dem Beginn 
des Eisenbahnbaus im 19. Jahrhundert, den von 
Anfang an der Staat sich vorbehielt, übernahm der 
Staat zur Entschädigung der von den Eisenbahnen 
entlegenen Bezirke die Pflicht, solche W zu bauen, 
die einen größeren Verkehr zu fördern oder mit 
Eisenbahnen zu vermitteln geeignet sind (Eisen- 
bahn G v. 1843, a 2). Im 20. Jahrhundert hat die 
Zunahme der Kraftfahrzeuge den Straßen wieder 
erhöhte Bedeutung als Vermittlern des Personen--, 
vor allem aber Lastenverkehrs gegeben und damit 
der Kunst des Straßenbaus und der Kunst der 
finanziellen Bedarfsdeckung schwierige Aufgaben 
gestellt. Nach dem Gang der Dinge wird in erster 
Linie der Staat diese Aufgaben zu lösen haben. 
Diese Entwicklung ist die Ursache, daß das 
geltende Wecht einfach eine Fortbildung des 
zur Zeit des alten Reichs bestehenden darstellt. 
Vom 15. bis 18. Jahrhundert hatten die Lan- 
desherren vorwiegend für den Schutz der be- 
stehenden W und des Verkehrs zu sorgen, im 
18. Jahrhundert stellen sie daneben die Rechts- 
grundsätze für Wau-- und = Unterhaltungspflicht 
fest (Reskr. v. 1738; 1. WO v. 1752; 2. WO 
v. 1772). Zugleich übernimmt von jetzt (1772) ab 
der Staat auf einen besonderen Fonds (Chaussee- 
geldkasse) die Unterhaltung der bisher von Amts- 
körperschaft und Gemeinden IJ Bezirk, Band 1, 
457) unterhaltenen Kunst= d. h. Durchgangsver- 
kehrsstraßen, während die Straßen innerhalb 
Etters und die NachbarschaftsW in der Unter- 
haltung der Gemeinden verbleiben. Das 19. Jahr- 
hundert hält an diesen Grundsätzen fest: die Post- 
und Kommerzialstraßen, d. h. die Durchgangs- 
verkehrsstraßen werden, mit Ausnahme der 
Etterstrecken, vom Staat unter Beteiligung der 
Markungsgemeinden unterhalten (geltende W 
v. 1808), verkehrswichtige Straßen auch vom Staat 
neugebaut (Eisenbahn G v. 1843), alle übrigen W. 
sind von den Gemeinden zu unterhalten (Min A#g 
v. 1828). Die ungleichmäßige Belastung der Ge- 
meinden mit Aufwendungen für WBau und 
Unterhaltung und die lückenhafte Regelung des 
Mechts drängen seit langem zu einer Neuord- 
nung. Der Entwurf einer WO ist ausgearbeitet 
und bei den Landständen eingebracht, aber noch 
nicht Ser (Gebruar 1914). 
km. Begriff, Einteilung der Wege. Ueber de 
Begriff des Wi und die Einteilung der * den 
allgemeinen, sowie über den Begriff der öffentli- 
chen und der PrivatW A. Preußen §& 2. Eine 
Begriffsbestimmung der öffentlichen 2 fehlt in 
der Gesetzgebung. Die Praxis unterscheidet un- 
ter den öffentlichen W die Wdes allgemeinen 
Verkehrs, deren Verkehrsbenutzung jedem zusteht 
und die Wbegrenzten Verkehrs, die nur 
von einem bestimmten Kreis von Personen be- 
nutzt werden dürfen; zu diesen gehören vor allem 
die öffentlichen (Feld--) Güter W. Sie sind zu- 
gleich öffentliche W mit beschränkter Benutzbarkeit. 
Nicht unter die öffen tlichen W zu rech- 
nen sind die sog. Ueberfahrtsrechte (Feldweg G v. 
1862, a 40—43), auch soweit sie im öffentlichen 
Recht ihren Grund haben: sie sind auf dem ört- 
lichen Herkommen beruhende Eigentumsbeschran-
	        
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