Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wegerecht (Württemberg — Baden) 
  
reicht. Straßenbenützungsabgaben bestehen nur 
in der Form des kraft Herkommens in zwei Städten 
erhobenen Pflastergeldes und des bei einer 
Brücke zu zahlenden Brückengeldes. Neueinfüh- 
rung solcher Abgaben ist unzulässig. 
5 5. Besondere Rechtsverhältnisse der Orts- 
straßen. Die Bezeichnung Straße ist auf die 
Ortsstraßen nicht beschränkt. Das besondere 
Recht der Ortsstraßen, d. h. der zur Bebauung 
bestimmten, innerhalb des geschlossenen Bezirks 
der Wohnräume eines Orts verlaufenden öffent- 
lichen W besteht kurz in folgendem X Bauwesen 
IVC 6)]: Die Baulast liegt den Gemeinden ob, 
auch soweit es sich um die im Zug einer Staats- 
straße eine Ortschaft durchziehende Wtrecke 
handelt. Die Gemeinden können die Eigentümer 
der an eine Ortsstraße anstoßenden Grundstücke 
zu den Kosten der Herstellung und der erstmaligen 
Einrichtung der Beleuchtung heranziehen (BauO 
von 1910 a 24). Der Anlegung der Ortsstraßen 
und öffentlichen Plätze hat in der Regel die Fest- 
stellung eines Ortsbauplans oder einer Baulinie 
voranzugehen (BauO a 7). Durch den Ortsbau- 
plan kann auch die Schließung eines innerhalb 
des geschlossenen Bezirks der Wohnräume des 
Orts verlaufenden öffentlichen W vorgesehen 
werden (BauO a 19). Für die Gehwege (Bürger- 
steige) ist ein besonderes Recht nicht ausgebildet, 
sie sind Teile der Straße, doch kann ihre Herstel- 
lung und Unterhaltung ganz den Eigentümern 
der angrenzenden Baugrundstücke durch Orts- 
bausatzung auferlegt werden (BauO a 24). Die 
Reinigung und Beleuchtung der Ortsstraßen ist 
Sache der Gemeinden, soweit nicht kraft Her- 
kommens die Reinigung den Angrenzern obliegt. 
§ 7. Wegeverwaltung (Polizei, Verfahren). 
I. Die Polizei in räumlicher Beschränkung auf 
den Gemeindebezirk obliegt als solche im gesamten 
Umfang der Ortspolizeibehörde (Ortsvor- 
steher, Gem O a# 63), soweit nicht durch das positive 
Recht einzelne Aufgaben der Landes= oder Bezirks- 
polizeibehörde vorbehalten sind. W Pol und Ver- 
kehrs Pol ist die Ortsvolizeibehörde, die für ihren 
Geschäftskreis der verstärkten Aufsicht der Staats- 
behörden untersteht (Gem O a 194, 2). Für die 
Verwaltung der Staatsstraßen ist unter dem 
Min Inn die Ministerialabteilung für den Straßen- 
und Wasserbau unter einem Direktor mit Verw- 
Beamten und Technikern gebildet. Ihr unter- 
stehen 15 Straßenbauinspvektionen, hervorgegan- 
gen aus den schon in der W-O v. 1752 erwähnten 
  
Wönspektoren; eine Regelung ihres Geschäfts- 
kreises ist, abgesehen von einer veralteten In- 
struktion von 1811, nicht erfolgt. 
Die Amtskörperschaften, sofern sie die Unter- 
haltung der Nachbarschaftsstraßen übernommen 
haben, und ebenso die größeren Gemeinden haben 
besonders vorgebildete technische Beamte; in den 
übrigen Gemeinden ist die Fürsorge für die W 
den mit der Verwaltung des Gemeindevermögens 
betrauten Beamten zugewiesen. 
II. Die Anlegung nenuer öffentlicher W 
geschieht freiwillig durch den WBaupflichtigen oder 
unter dessen Zustimmung durch den Eigentümer 
eines Grundstücks, dessen Aufschließung beab- 
sichtigt ist. Des Nachweises der ausdrücklichen Zu- 
stimmung der W Pol bedarf es nicht. Wenn das 
Eigentum an dem erforderlichen Gelände nicht 
freiwillig zu erhalten ist, erfolgt Zwangsenteig- 
nung (Zwangsenteignungs G v. 1888). Bezüglich 
der Anlegung der Straßen und öffentlichen 
Plätze in Ortschaften 7 Bauwesen IV C §+ 6. 
Besteht Streit über die Oeffentlichkeit eines W, 
so wird die Frage im Verwtreitverfahren ob- 
jektiv und in allgemein gültiger Weise entschieden 
(VerwRPflG a 10 Ziff. 21). Die Einziehung 
öffentlicher W wegen Entbehrlichkeit geschieht 
durch die VerwBehörde (a. a. O.). Ein Verw- 
Streitverfahren ist hier nicht zulässig, wohl aber 
ist die Zustimmung der WPol als erforderlich zu 
erachten; gleiches ist für die Verleg ung an- 
zunehmen. 
V. Wegepolizeiliche Verfügungen, die über die 
Notwendigkeit eines Waus und die Art seiner Aus- 
führung entscheiden, sind nur mit Beschwerde 
anfechtbar (VerwR PflG a 10 Ziff. 20); gleiches 
gilt für Verfügungen, die den Schutz der W und 
des Verkehrs bezwecken, es sei denn, daß hier der 
Betroffene die Verletzung eines ihm zustehenden 
Rechts oder die Belastung mit einer ihm nicht 
obliegenden Verbindlichkeit geltend macht, in wel- 
chem Fall nach Durchlaufung der Verwenstanzen 
Rechtsbeschwerde an den Verw Gerichtshof 
möglich ist (VerwR PflG a 13). Ist streitig, wer 
wegebaupflichtig ist, so erfolgt die Entscheidung im 
Parteistreitverfahren vor den Verwce- 
richten; die W Pol kann in diesem Fall nur die im 
öffentlichen Interesse gebotenen vorläufigen Ver- 
fügungen gegen diejenige der Parteien treffen, 
die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als wege- 
unterhaltungspflichtig sich darstellt (Verwei#t Pfl 
a 10 Ziff. 20; Goez 393). 
Literatur: Goez, Verwdechtspflege in Würt- 
temberg, 1902; Lang, HB des in Württemberg gelten. 
den Sachenrechts, 1878; Mandry, Das württ. Privat= 
recht, 1901; F. F. Mayer, Grundsätze des VerwRechts. 
1862; Derselbe, Die Gemeindewirtschaft, 1831: 
Mohl, Staatsrecht des Kgr. Württemberg, 1846;: Sar. 
wey, Das öffentliche Recht und die Verwdechtspflege, 
1880; Stumpp in Sarwevs Monassschrift für v. Justiz- 
pflege in Württemberg 9, 265; Wächter, O des im 
Kgr. Württemberg geltenden Privatrechts, 1842. — Von 
besonderer Bedcutung die Entscheidungen des Goheimen 
Rats, im Württ. Archiv für Recht und Rechtsverwaltung 
von Kübel- Sarwey und (seit 1877) des Verw Gerichtshofs. 
ebendort und in den Jahrb. der Württ. Rechtspiflege. 
Frauer. 
E. Baden 
56 1. Geschichtliche Entwicklung. 5 2. Begrisf und Arten 
der öffentlichen Wege. § 3. Anlage der Wege (Wegedau-. 
pflicht). & 4. Berwaltung der vorhandenen Wege. 3s 5. Ein. 
ziehung und Veränderung bestehender Wege. 
sP 1. Geschichtliche Entwicklung. 
I. Die erite umfassende Regelung der Rochts- 
verhältnisse der öffentlichen Land des Großhers. 
Baden erfolgte durch die unterm 7. 5. 1810 er- 
lassene Chaussee O, welche die öffentlichen W in 
drei Klassen einteilte: in die Gemeinde= oder Vi- 
zinalW, die Konkurrenzstraßen und die Staats- 
chausseen. #6
	        
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