Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wegerecht (Hessen) 
  
II. Die Benutzung der Kreisstraßen zur 
Herstellung öffentlicher oder privater, besonderen 
Zwecken dienender Anlagen ist möglich, wenn der 
gemeine Gebrauch der Straßen nicht erheblich be- 
einträchtigt wird. Die Herstellung von Wasserzulei- 
tungen, die Anlagen der Eisenbahn und der Post 
sind derart auf Kosten der Beteiligten gestattet. 
Durch die Erlaubnis werden jedoch privatrechtliche 
Ansprüche hinsichtlich der Kreisstraßen, insbeson- 
dere dingliche Rechte oder Entschädigungsforderun- 
en nicht begründet. Die Anlagen sind vielmehr auf 
Verlangen der Kreisstraßenverwaltung unter Um- 
ständen zu entfernen oder zu verändern, wenn 
dies im öffentlichen Interesse oder bei Verände- 
rung der Kreisstraße geboten ist. Auch im Falle 
der mangelhaften Unterhaltung der Anlage kann 
diese ohne weiteres beseitigt werden. Im Falle 
die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach- 
kommen, kann die Kreisstraßenverwaltung diese 
Pflichten zwangsweise durchführen. Ueber die 
Erlaubnis von Anlagen beschließt der Kreisaus- 
schuß. Die Beteiligten haben den Kreis wegen 
etwaiger Ansprüche Dritter aus Anlaß ihrer an 
der Kreisstraße gestatteten Anlagen zu vertreten 
und schadlos zu halten. Für die Kreise besteht hin- 
sichtlich der Kunststraßen nach a 30 d. G eine öffent- 
lich-rechtliche Verpflichtung, gewisse Rechte auf 
den gemeinen Gebrauch zu bestellen. Für die Ge- 
meinden, Städte und Landgemeinden erwähnt 
die Allg. B. O v. 30. 4. 81 eine solche Verpflichtung 
nicht; doch ergibt sich eine solche Pflicht aus der 
Tatsache des Verkehrs und der Straßenlast der 
Gemeinden. Die Bestellung dahingehender Rechte 
oder die Duldung von Lasten entspricht daher der 
Praxis. Allerdings gestatten die Körperschaften 
heute nicht mehr Konzessionen, die eine privilegie- 
rende Stellung gewähren. Auch werden vielfach 
nur widerrufliche Benutzungsverhältnisse seitens 
der Gemeinden zugelassen. 
III. Eine spezielle Vorschrift ist für die Verkehrs- 
anlagen in dem G, betr. die Nebenbahnen, 
v. 29. 5. 84 für die Benutzung der öffentlichen 
Straßen gegeben. Nach a 11 wird grundsätzlich 
von der Regierung die Benutzung der öffentlichen 
Straßen insoweit gestattet, als dies ohne Gefähr- 
dung und erhebliche Beeinträchtigung des sonstigen 
Straßenverkehrs stattfinden kann. Für die Mit- 
benutzung öffentlicher Straßen zu Zwecken des 
Eisenbahnbetriebs ist ein besonderes Entgelt von 
dem Eisenbahnbetriebsunternehmer nicht zu ent- 
richten. Sofern zur Unterhaltung des Profils der 
Eisenbahn Anpflanzungen zu beseitigen oder zu 
beschneiden sind, welche zu den öffentlichen 
Straßen gehören, ist dieses der Eisenbahnverwal- 
tung ohne Entschädigungspflicht jedoch nach vor- 
gängigem Benehmen mit der Straßenbauverwal- 
tung gestattet. Der Eisenbahnunternehmer hat 
die Kosten der ordnungsmäßigen Unterhaltung 
eines für die Bahn benutzten Straßenteils sowie 
die durch die Benutzung einer Straße als Bahn- 
körper veranlaßten Mehrkosten der Straßenunter- 
haltung zu tragen. Der Unternehmer muß ferner 
die Kosten tragen für alle zur Verhütung von 
Störungen oder Gefährdungen des Straßenver- 
kehrs erforderlichen besonderen Vorkehrungen. 
Ueber die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ent- 
scheidet im Falle des Widerspruches die Regierung. 
Der Eisenbahnunternehmer kann keinen Ersatz 
verlangen für Schäden, welche ohne böse Ab- 
  
sicht an dem Oberbau der Eisenbahn durch 
ordnungsmäßige Benutzung der Straße verur- 
sacht wird. 
IV. Die Bauordnung läßt in a 22 auch die An- 
lage von Privatstraßen zu. Hier handelt es 
sch um die Anlage von Straßen, für welche kein 
öffentliches Bedürfnis vorliegt. Die Straßen 
stehen in Privateigentum, sind jedoch dem öffent- 
lichen Verkehr unbeschränkt übergeben. 
4. Wegebaulast. Der Inhalt und Umfang 
der WBaulast umfaßt alle Aufwendungen, welche 
sich aus dem geregelten Verkehr für die Gegen- 
wart und in Zukunft ergeben. Auch die Aufwen- 
dungen für die Beschaffung des Geländes für 
Neuanlagen gehören zur Wegebaulast. 
Das zum Bau einer Kreisstraße erforderliche 
Gelände ist unentgeltlich und lastenfrei von den 
Gemeinden und Gemarkungsinhabern zu stellen 
und dem Kreis in Eigentum zu überweisen. Der 
hessische Staat trägt alljährlich ", der Baukosten 
(ausschließlich der Kosten für Geländeerwerb und 
der Kosten der Ortsdurchfahrt) zum Neubau der 
Kunststraßen bei. Soweit die Kosten des Neu- 
baues hierdurch nicht gedeckt werden, haben die 
Gemeinden außer den Kosten der Ortsdurchfahrt 
½8 der in ihrer Gemarkung außerhalb des Ortes 
entstehenden Baukosten zu bestreiten. Auch Ge- 
markungsinhaber können zu einem solchen Bei- 
trage herangezogen werden. Von dem Rest der 
Baukosten trägt die eine Hälfte der Kreis, die 
andere Hälfte die Prov. Zu den Kosten der 
Unterhaltung der Kreisstraßen leistet der Staat 
jährlich 1 000 000 Mk. Zuschüsse an die Kreise 
der 3 hessischen Prov. Im übrigen haben die ent- 
stehenden Kosten zur Hälfte die Kreise und 
  
.. . zur 
anderen Hälfte die Prov (Starkenburg, Ober- 
hessen und Rheinhessen) aufzubringen. Wird 
eine Kreisstraße für die Zwecke eines dem Er- 
werb dienenden Betriebs in erheblichem Maße 
gebraucht oder abgenützt, so ist der Kreisausschuß 
befugt, zu den Kosten der Unterhaltung von dem 
Betriebsunternehmer einen angemessenen Bei- 
trag zu verlangen. Besondere Bestimmungen be- 
stehen hinsichtlich der Ortsdurchfahrte n, der 
Festsetzung der Straßen- und Baufluchtlinien 
und der Straßenverbreiterung. Die Ortsdurchfahr- 
ten müssen von den Gemeinden unter Aufsicht der 
Kreise unterhalten bezw. erneuert werden. Die 
Erneuerung und Unterhaltung geschieht auf Kosten 
der Gemeinden. Der Kreistag kann miit Zu-- 
stimmung des Provinzialtages einer Gemeinde 
Zuschüsse zwecks Erfüllung dieser Lasten gewähren. 
In der Verpflichtung zur Straßenunterhaltung ist 
auch die Fürsorge für Offenhaltung der Kreisserra- 
ßen bei Schneeanhäufung en einbegriffen. 
Desgleichen liegt den Gemeinden die Räumun 
von Wasserläufen bei Dohlen, Kanälen, Durch- 
lässen oder Brücken einer Kreisstraße ob 
(Val. a 8—20, 29 KunststraßenG v. 12. Z. 96.) 
Hinsichtlich der Beitragslasten des Eisenbahn- 
“ie wird auf das zu 83 gesagte ver- 
wiesen. 
5 5. Besondere Rechtsverhältuisse der S 
Unter Straßen der Stadt- und der leer-Stra 
sind diejenigen W verstanden, welche dem inneren 
Verkehre dienen. Der erhöhte Verkehr und das 
in den Stadtgemeinden vorhandene große Ver- 
kehrsbedürfnis haben zu besonderen Rechtsvor- 
schriften für Straßen geführt. Das G, betr. die
	        
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