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Wegerecht (Hessen)
II. Die Benutzung der Kreisstraßen zur
Herstellung öffentlicher oder privater, besonderen
Zwecken dienender Anlagen ist möglich, wenn der
gemeine Gebrauch der Straßen nicht erheblich be-
einträchtigt wird. Die Herstellung von Wasserzulei-
tungen, die Anlagen der Eisenbahn und der Post
sind derart auf Kosten der Beteiligten gestattet.
Durch die Erlaubnis werden jedoch privatrechtliche
Ansprüche hinsichtlich der Kreisstraßen, insbeson-
dere dingliche Rechte oder Entschädigungsforderun-
en nicht begründet. Die Anlagen sind vielmehr auf
Verlangen der Kreisstraßenverwaltung unter Um-
ständen zu entfernen oder zu verändern, wenn
dies im öffentlichen Interesse oder bei Verände-
rung der Kreisstraße geboten ist. Auch im Falle
der mangelhaften Unterhaltung der Anlage kann
diese ohne weiteres beseitigt werden. Im Falle
die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach-
kommen, kann die Kreisstraßenverwaltung diese
Pflichten zwangsweise durchführen. Ueber die
Erlaubnis von Anlagen beschließt der Kreisaus-
schuß. Die Beteiligten haben den Kreis wegen
etwaiger Ansprüche Dritter aus Anlaß ihrer an
der Kreisstraße gestatteten Anlagen zu vertreten
und schadlos zu halten. Für die Kreise besteht hin-
sichtlich der Kunststraßen nach a 30 d. G eine öffent-
lich-rechtliche Verpflichtung, gewisse Rechte auf
den gemeinen Gebrauch zu bestellen. Für die Ge-
meinden, Städte und Landgemeinden erwähnt
die Allg. B. O v. 30. 4. 81 eine solche Verpflichtung
nicht; doch ergibt sich eine solche Pflicht aus der
Tatsache des Verkehrs und der Straßenlast der
Gemeinden. Die Bestellung dahingehender Rechte
oder die Duldung von Lasten entspricht daher der
Praxis. Allerdings gestatten die Körperschaften
heute nicht mehr Konzessionen, die eine privilegie-
rende Stellung gewähren. Auch werden vielfach
nur widerrufliche Benutzungsverhältnisse seitens
der Gemeinden zugelassen.
III. Eine spezielle Vorschrift ist für die Verkehrs-
anlagen in dem G, betr. die Nebenbahnen,
v. 29. 5. 84 für die Benutzung der öffentlichen
Straßen gegeben. Nach a 11 wird grundsätzlich
von der Regierung die Benutzung der öffentlichen
Straßen insoweit gestattet, als dies ohne Gefähr-
dung und erhebliche Beeinträchtigung des sonstigen
Straßenverkehrs stattfinden kann. Für die Mit-
benutzung öffentlicher Straßen zu Zwecken des
Eisenbahnbetriebs ist ein besonderes Entgelt von
dem Eisenbahnbetriebsunternehmer nicht zu ent-
richten. Sofern zur Unterhaltung des Profils der
Eisenbahn Anpflanzungen zu beseitigen oder zu
beschneiden sind, welche zu den öffentlichen
Straßen gehören, ist dieses der Eisenbahnverwal-
tung ohne Entschädigungspflicht jedoch nach vor-
gängigem Benehmen mit der Straßenbauverwal-
tung gestattet. Der Eisenbahnunternehmer hat
die Kosten der ordnungsmäßigen Unterhaltung
eines für die Bahn benutzten Straßenteils sowie
die durch die Benutzung einer Straße als Bahn-
körper veranlaßten Mehrkosten der Straßenunter-
haltung zu tragen. Der Unternehmer muß ferner
die Kosten tragen für alle zur Verhütung von
Störungen oder Gefährdungen des Straßenver-
kehrs erforderlichen besonderen Vorkehrungen.
Ueber die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ent-
scheidet im Falle des Widerspruches die Regierung.
Der Eisenbahnunternehmer kann keinen Ersatz
verlangen für Schäden, welche ohne böse Ab-
sicht an dem Oberbau der Eisenbahn durch
ordnungsmäßige Benutzung der Straße verur-
sacht wird.
IV. Die Bauordnung läßt in a 22 auch die An-
lage von Privatstraßen zu. Hier handelt es
sch um die Anlage von Straßen, für welche kein
öffentliches Bedürfnis vorliegt. Die Straßen
stehen in Privateigentum, sind jedoch dem öffent-
lichen Verkehr unbeschränkt übergeben.
4. Wegebaulast. Der Inhalt und Umfang
der WBaulast umfaßt alle Aufwendungen, welche
sich aus dem geregelten Verkehr für die Gegen-
wart und in Zukunft ergeben. Auch die Aufwen-
dungen für die Beschaffung des Geländes für
Neuanlagen gehören zur Wegebaulast.
Das zum Bau einer Kreisstraße erforderliche
Gelände ist unentgeltlich und lastenfrei von den
Gemeinden und Gemarkungsinhabern zu stellen
und dem Kreis in Eigentum zu überweisen. Der
hessische Staat trägt alljährlich ", der Baukosten
(ausschließlich der Kosten für Geländeerwerb und
der Kosten der Ortsdurchfahrt) zum Neubau der
Kunststraßen bei. Soweit die Kosten des Neu-
baues hierdurch nicht gedeckt werden, haben die
Gemeinden außer den Kosten der Ortsdurchfahrt
½8 der in ihrer Gemarkung außerhalb des Ortes
entstehenden Baukosten zu bestreiten. Auch Ge-
markungsinhaber können zu einem solchen Bei-
trage herangezogen werden. Von dem Rest der
Baukosten trägt die eine Hälfte der Kreis, die
andere Hälfte die Prov. Zu den Kosten der
Unterhaltung der Kreisstraßen leistet der Staat
jährlich 1 000 000 Mk. Zuschüsse an die Kreise
der 3 hessischen Prov. Im übrigen haben die ent-
stehenden Kosten zur Hälfte die Kreise und
.. . zur
anderen Hälfte die Prov (Starkenburg, Ober-
hessen und Rheinhessen) aufzubringen. Wird
eine Kreisstraße für die Zwecke eines dem Er-
werb dienenden Betriebs in erheblichem Maße
gebraucht oder abgenützt, so ist der Kreisausschuß
befugt, zu den Kosten der Unterhaltung von dem
Betriebsunternehmer einen angemessenen Bei-
trag zu verlangen. Besondere Bestimmungen be-
stehen hinsichtlich der Ortsdurchfahrte n, der
Festsetzung der Straßen- und Baufluchtlinien
und der Straßenverbreiterung. Die Ortsdurchfahr-
ten müssen von den Gemeinden unter Aufsicht der
Kreise unterhalten bezw. erneuert werden. Die
Erneuerung und Unterhaltung geschieht auf Kosten
der Gemeinden. Der Kreistag kann miit Zu--
stimmung des Provinzialtages einer Gemeinde
Zuschüsse zwecks Erfüllung dieser Lasten gewähren.
In der Verpflichtung zur Straßenunterhaltung ist
auch die Fürsorge für Offenhaltung der Kreisserra-
ßen bei Schneeanhäufung en einbegriffen.
Desgleichen liegt den Gemeinden die Räumun
von Wasserläufen bei Dohlen, Kanälen, Durch-
lässen oder Brücken einer Kreisstraße ob
(Val. a 8—20, 29 KunststraßenG v. 12. Z. 96.)
Hinsichtlich der Beitragslasten des Eisenbahn-
“ie wird auf das zu 83 gesagte ver-
wiesen.
5 5. Besondere Rechtsverhältuisse der S
Unter Straßen der Stadt- und der leer-Stra
sind diejenigen W verstanden, welche dem inneren
Verkehre dienen. Der erhöhte Verkehr und das
in den Stadtgemeinden vorhandene große Ver-
kehrsbedürfnis haben zu besonderen Rechtsvor-
schriften für Straßen geführt. Das G, betr. die