Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wegerecht (Hessen) 925 
  
Allg. Bau, v. 27. 4. 81 bestimmt in a 4—22 
im wesentlichen: Für die Anlage oder Verände- 
rung von Straßen und Plätzen in Städten und 
Landgemeinden sind die Straßen= und 
Baufluchtlinien von der Gemeindever- 
tretung aufzustellen. Diese Aufstellung erfolgt 
in dem Ortsbauplan für ganze Orte oder Orts- 
teile, oder in einem besonderen Plane für ganze 
Straßen oder Straßenteile. Der Plan ist offen- 
zulegen und zur Kenntnis aller Beteiligten zu 
bringen. Nach Erledigung des Reklamationsver- 
fahrens wird der Plan von dem MinInn ge- 
nehmigt. Die Feststellung und die Abänderung 
eines festgestellten Planes ist ein unabhängiges 
ausschließliches Recht der öffentlichen Verwaltung. 
Die Eigentümer der von dem Plane berührten 
Grundstücke und Gebäude erwerben keinen An- 
spruch auf die Durchführung des Planes. Sie 
haben auch kein Entschädigungsrecht bei einer Ab- 
änderung desselben vor seiner Ausführung. Der 
einmal festgestellte Plan soll jedoch nur bei zwin- 
genden Gründen eine Abänderung erleiden dürfen. 
Die festgestellten Straßenfluchtlinien bilden zu- 
gleich die Baufluchtlinien. Doch sind auch andere 
Baufluchtlinien behufs Anlage von Vorgärten 
möglich. Sie werden in Hessen sehr begünstigt; 
auch sucht man das Vorrücken von Gebäuden 
oder Gebäudeteilen im Interesse der Belebung 
des Straßenbildes zu fördern. Aus dem gleichen 
Grunde wird die Anlage unregelmäßiger Straßen- 
fluchtlinien (runde oder gekrümmte Wünlagen) 
im Interesse des Stadtbildes begünstigt. Mit 
dem Tage der Bekanntmachung des Planes sind 
die Grundeigentümer an die Einhaltung der 
Baufluchtlinien bei Neubauten, Um- und Aus- 
bauten endgültig gebunden. Die Gemeinde ist 
zur Herstellung der im Ortsbauplan vorgesehenen 
Straßen verpflichtet, wenn mit dem Fortschreiten 
der Bautätigkeit der größere Teil der neuen 
Straße als bebaut anzusehen ist oder bei Ge- 
nehmigung der Baugesuche als bebaut anzusehen 
wäre. Eingehend sind die Bestimmungen über 
die Straßenbaulast dargestellt. Sie ist 
grundsätzlich eine Gemeindelast. Jedoch ist, 
ähnlich wie in Preußen, in a 21 der BauO die 
Möglichkeit gegeben, die Kosten für bestimmte 
Einrichtungen der Straßenanlage den Anliegern 
ganz oder zum Teile durch Ortsstatut aufzuer- 
legen. In eingehendster Weise ist auch im Rahmen 
der Allg. Bauordnung die Bestimmung für die 
zwangsweise Durchführung einer Staats= oder 
Ortsstraße enthalten. Die Einziehung von Stra- 
ßen und die Aufhebung eines ministeriell geneh- 
migten Bebauungsplanes ist nur in den Formen 
möglich, welche für die Genehmigung der Straßen 
vorgeschrieben sind. Besondere Rechtsverhältnisse 
sind hinsichtlich der Trottoirs (Bürgersteige) 
ausgebildet. Die Regelung ist im einzelnen den 
Ortsstatuten der Städte und Landgemeinden 
überlassen. Grundsätzlich müssen die Anlieger zu 
den Kosten der Straßen und zu den Kosten der 
Bürgersteige beitragen, im Falle dies durch Orts- 
statut bestimmt wird. Fußsteigherstellungskosten 
sind Ausschläge im Sinne der Allg. Bauordnung, 
die, den Bedürfnissen des modernen kommunalen 
Lebens entsprechend, so konstruiert sind, daß sie 
jedem neuen Hauseigentümer gegenüber ohne 
weiteres als persönliche Forderung der Gemeinde 
geltend gemacht werden können. Nach der Bau- 
  
  
  
ordnung müssen die Anlieger auch zur Gelände- 
stellung in der Regel bis zur Hälfte der Straßen- 
breite beitragen. Wird die Geländestellung ver- 
weigert, so kann sie im Enteignungsverfahren er- 
zwungen werden. Bei der Bewertung des Ge- 
ländes ist durch die Rechtsprechung anerkannt, daß 
die Werterhöhung in Abzug zu bringen ist, welche 
die Grundstücke infolge der Straßenanlage erst 
erhalten haben. Diese Preissteigerung, die ledig- 
lich das Werk der Gemeinde ist, bleibt bei der 
Wertvergütung außer Betracht. 
Die Kosten der Unterhaltung der Stra- 
ßen hat die Gemeinde zu tragen. Die polizei- 
mäßige Reinigung und Beleuchtung ist 
nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Ge- 
meinde. 
#s# 6. Chansseen. In dieser Beziehung wird 
auf das G v. 12. 8. 96, den Bau und die Unter- 
haltung der Kunststraßen (Kreisstraßen) betreffend, 
verwiesen. Entsprechend ihrem erhöhten Wert 
und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, sind die 
Chausseen, die in Hessen fast stets Staatsstraßen 
waren, durch das Gesetz besonders geschützt. Zur- 
it besteht keine Möglichkeit, von jedem Benutzer, 
insbesondere auch von den Autofahrern Straßen- 
beiträge zu erheben. Das Gesetz hat die Unter- 
hastung in die Hand der öffentlichen Verbände 
gelegt. 
8 7. VBerwaltung und Polizei. Für die Kunst- 
straßen ist der Eigentümer, der Kreisverband, 
die organisierte Vertretung. Einem jeden Kreis- 
amte ist ein Bauingenieur als oberer Baubeamter 
der Kreisverwaltung unmittelbar beigegeben. Er 
führt den Amtstitel Kreisbauinspektor. 
Ihm liegt ob die technische Mitwirkung in Ange- 
legenheiten der Kreisstraßenverwaltung und die 
Handhabung der Straßenpolizei in technischer Be- 
ziehung. Er hat auch im Bauwesen der Ge- 
meinde, Kirchen und öffentlichen Stiftungsver- 
bände technische Geschäfte auf Antrag der Be- 
teiligten ohne besondere Vergütung zu überneh- 
men. Als ständige Straßenarbeiter mit beschränk- 
ten Aufsichtsbefugnissen sind in jedem Kreis 
Kreisstraßenwarte angestellt. Die Provinzialver- 
waltung führt die Aufsicht über die Ausführung 
der Neubauten von Kreisstraßen. Auch hat der 
Staat ein Oberaussichtsrecht. 
Die Straßenanlagen stehen unter dem Schutz 
des hessischen Pol StGB a 103 bis 114. Für 
die Landgemeinden und Städte enthält die 
wegepolizeilichen Vorschriften das Gesetz über 
die Allg. Bauordnung und das PolSt GB a 103 
bis 114. Letzteres enthält auch die Ausfüh- 
rungsvorschriften zu 8 366, Ziffer 9—10 des 
StG#B. In eingehendster Weise sind auch in 
88 47 ff der Ausführungs V zur Allg. Bauordnung 
Vorschriften erlassen. Für die Einhaltung aller 
Gesetze und Vorschriften ist nach a 79—8) der 
Allg. BauO der Bauherr, Baumeister und Bau- 
handwerker strafrechtlich verantwortlich. Die 
Vollmacht der öffentlichen Verwaltung geht so 
weit, daß auch die Beseitigung aller ohne vor- 
herige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten 
Bauten und Anlagen auf Kosten des Schuldigen 
angeordnet werden kann, wenn dies im öffent- 
lichen Interesse erforderlich ist. 
Nach a 3 Berg v. 30. H. 99 ist auf öffent- 
lichen Straßen und W das Schürfen untersagt. 
Nach a 4 Gv. 23. 4. 75, die Stellung der Kirchen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.