Wegerecht (Hessen) 925
Allg. Bau, v. 27. 4. 81 bestimmt in a 4—22
im wesentlichen: Für die Anlage oder Verände-
rung von Straßen und Plätzen in Städten und
Landgemeinden sind die Straßen= und
Baufluchtlinien von der Gemeindever-
tretung aufzustellen. Diese Aufstellung erfolgt
in dem Ortsbauplan für ganze Orte oder Orts-
teile, oder in einem besonderen Plane für ganze
Straßen oder Straßenteile. Der Plan ist offen-
zulegen und zur Kenntnis aller Beteiligten zu
bringen. Nach Erledigung des Reklamationsver-
fahrens wird der Plan von dem MinInn ge-
nehmigt. Die Feststellung und die Abänderung
eines festgestellten Planes ist ein unabhängiges
ausschließliches Recht der öffentlichen Verwaltung.
Die Eigentümer der von dem Plane berührten
Grundstücke und Gebäude erwerben keinen An-
spruch auf die Durchführung des Planes. Sie
haben auch kein Entschädigungsrecht bei einer Ab-
änderung desselben vor seiner Ausführung. Der
einmal festgestellte Plan soll jedoch nur bei zwin-
genden Gründen eine Abänderung erleiden dürfen.
Die festgestellten Straßenfluchtlinien bilden zu-
gleich die Baufluchtlinien. Doch sind auch andere
Baufluchtlinien behufs Anlage von Vorgärten
möglich. Sie werden in Hessen sehr begünstigt;
auch sucht man das Vorrücken von Gebäuden
oder Gebäudeteilen im Interesse der Belebung
des Straßenbildes zu fördern. Aus dem gleichen
Grunde wird die Anlage unregelmäßiger Straßen-
fluchtlinien (runde oder gekrümmte Wünlagen)
im Interesse des Stadtbildes begünstigt. Mit
dem Tage der Bekanntmachung des Planes sind
die Grundeigentümer an die Einhaltung der
Baufluchtlinien bei Neubauten, Um- und Aus-
bauten endgültig gebunden. Die Gemeinde ist
zur Herstellung der im Ortsbauplan vorgesehenen
Straßen verpflichtet, wenn mit dem Fortschreiten
der Bautätigkeit der größere Teil der neuen
Straße als bebaut anzusehen ist oder bei Ge-
nehmigung der Baugesuche als bebaut anzusehen
wäre. Eingehend sind die Bestimmungen über
die Straßenbaulast dargestellt. Sie ist
grundsätzlich eine Gemeindelast. Jedoch ist,
ähnlich wie in Preußen, in a 21 der BauO die
Möglichkeit gegeben, die Kosten für bestimmte
Einrichtungen der Straßenanlage den Anliegern
ganz oder zum Teile durch Ortsstatut aufzuer-
legen. In eingehendster Weise ist auch im Rahmen
der Allg. Bauordnung die Bestimmung für die
zwangsweise Durchführung einer Staats= oder
Ortsstraße enthalten. Die Einziehung von Stra-
ßen und die Aufhebung eines ministeriell geneh-
migten Bebauungsplanes ist nur in den Formen
möglich, welche für die Genehmigung der Straßen
vorgeschrieben sind. Besondere Rechtsverhältnisse
sind hinsichtlich der Trottoirs (Bürgersteige)
ausgebildet. Die Regelung ist im einzelnen den
Ortsstatuten der Städte und Landgemeinden
überlassen. Grundsätzlich müssen die Anlieger zu
den Kosten der Straßen und zu den Kosten der
Bürgersteige beitragen, im Falle dies durch Orts-
statut bestimmt wird. Fußsteigherstellungskosten
sind Ausschläge im Sinne der Allg. Bauordnung,
die, den Bedürfnissen des modernen kommunalen
Lebens entsprechend, so konstruiert sind, daß sie
jedem neuen Hauseigentümer gegenüber ohne
weiteres als persönliche Forderung der Gemeinde
geltend gemacht werden können. Nach der Bau-
ordnung müssen die Anlieger auch zur Gelände-
stellung in der Regel bis zur Hälfte der Straßen-
breite beitragen. Wird die Geländestellung ver-
weigert, so kann sie im Enteignungsverfahren er-
zwungen werden. Bei der Bewertung des Ge-
ländes ist durch die Rechtsprechung anerkannt, daß
die Werterhöhung in Abzug zu bringen ist, welche
die Grundstücke infolge der Straßenanlage erst
erhalten haben. Diese Preissteigerung, die ledig-
lich das Werk der Gemeinde ist, bleibt bei der
Wertvergütung außer Betracht.
Die Kosten der Unterhaltung der Stra-
ßen hat die Gemeinde zu tragen. Die polizei-
mäßige Reinigung und Beleuchtung ist
nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Ge-
meinde.
#s# 6. Chansseen. In dieser Beziehung wird
auf das G v. 12. 8. 96, den Bau und die Unter-
haltung der Kunststraßen (Kreisstraßen) betreffend,
verwiesen. Entsprechend ihrem erhöhten Wert
und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, sind die
Chausseen, die in Hessen fast stets Staatsstraßen
waren, durch das Gesetz besonders geschützt. Zur-
it besteht keine Möglichkeit, von jedem Benutzer,
insbesondere auch von den Autofahrern Straßen-
beiträge zu erheben. Das Gesetz hat die Unter-
hastung in die Hand der öffentlichen Verbände
gelegt.
8 7. VBerwaltung und Polizei. Für die Kunst-
straßen ist der Eigentümer, der Kreisverband,
die organisierte Vertretung. Einem jeden Kreis-
amte ist ein Bauingenieur als oberer Baubeamter
der Kreisverwaltung unmittelbar beigegeben. Er
führt den Amtstitel Kreisbauinspektor.
Ihm liegt ob die technische Mitwirkung in Ange-
legenheiten der Kreisstraßenverwaltung und die
Handhabung der Straßenpolizei in technischer Be-
ziehung. Er hat auch im Bauwesen der Ge-
meinde, Kirchen und öffentlichen Stiftungsver-
bände technische Geschäfte auf Antrag der Be-
teiligten ohne besondere Vergütung zu überneh-
men. Als ständige Straßenarbeiter mit beschränk-
ten Aufsichtsbefugnissen sind in jedem Kreis
Kreisstraßenwarte angestellt. Die Provinzialver-
waltung führt die Aufsicht über die Ausführung
der Neubauten von Kreisstraßen. Auch hat der
Staat ein Oberaussichtsrecht.
Die Straßenanlagen stehen unter dem Schutz
des hessischen Pol StGB a 103 bis 114. Für
die Landgemeinden und Städte enthält die
wegepolizeilichen Vorschriften das Gesetz über
die Allg. Bauordnung und das PolSt GB a 103
bis 114. Letzteres enthält auch die Ausfüh-
rungsvorschriften zu 8 366, Ziffer 9—10 des
StG#B. In eingehendster Weise sind auch in
88 47 ff der Ausführungs V zur Allg. Bauordnung
Vorschriften erlassen. Für die Einhaltung aller
Gesetze und Vorschriften ist nach a 79—8) der
Allg. BauO der Bauherr, Baumeister und Bau-
handwerker strafrechtlich verantwortlich. Die
Vollmacht der öffentlichen Verwaltung geht so
weit, daß auch die Beseitigung aller ohne vor-
herige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten
Bauten und Anlagen auf Kosten des Schuldigen
angeordnet werden kann, wenn dies im öffent-
lichen Interesse erforderlich ist.
Nach a 3 Berg v. 30. H. 99 ist auf öffent-
lichen Straßen und W das Schürfen untersagt.
Nach a 4 Gv. 23. 4. 75, die Stellung der Kirchen