Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
932 Wehrbeitrag und Besitzsteuer 
  
freit sind Vermögen, die 10 000 Mk. nicht über- 
steigen; die Befreiungsgrenze erhöht sich bei 
einem Einkommen von nicht mehr als 2000 Mk. 
auf 50 000 Mk. und bei einem Einkommen von 
mehr als 2000 Mk., aber nicht mehr als 4000 
Mk. auf 30 000 M. Vom Einkommen wird 
ein W. nicht erhoben, wenn das Einkommen 
als solches den Betrag von 5000 Mk. nicht 
übersteigt, oder wenn nach Absatz eines Be- 
trages, der einer Verzinsung von 5 vom Hun- 
dert des abgabepflichtigen Vermögens entspricht, 
das festgestellte Einkommen unter 1000 Mk. ver- 
bleibt. Gewährt ein Steuerpflichtiger mit einem 
Vermögen bis zu 100 000 Mk. oder mit einem 
Einkommen bis zu 10 000 Mk. Kindern auf 
Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt, so 
ermäßigt sich der Beitrag für das dritte und 
jedes Eelgende minderjährige Kind um 5 vom 
Hundert seines Betrages; bei einem Vermögen 
bis zu 200 000 Mk. oder einem Einkommen bis 
z 20 000 Mk. ermäßigt sich der W. für den 
ritten und jeden weiteren Sohn, der seine ge- 
setzliche Dienstpflicht abgeleistet hat, um je 10 
vom Hundert seines Betrages. 
## 7. Veranlagung und Erhebung; Rechts- 
miltel; Verjährung; Strafen. 
I. Für die Veranlagung und Erhebung 
des W. ist der Bundesstaat zuständig, inm dem der 
Beitragspflichtige seinen Wohnsitz bezw. gewöhnli- 
chen Aufenthalt hat, bezw. den letzten inländischen 
Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. Die zu- 
ständigen Behörden bestimmt die Landesregierung. 
Die Veranlagung geschieht für die Regel auf 
Grund einer Vermögenserklärung 
dile Beitragspflichtigen, zu deren 
Abgabe Personen mit einem Vermögen von 
mehr als 20 000 Mk. oder bei mehr als 4000 Mk. 
Einkommen von mehr als 10 000 Mk. ohne 
weiteres gesetzlich verpflichtet sind, alle Beitrags- 
pflichtigen aber durch die Veranlagungsbehörde 
verpflichtet werden können. In der Vermögens- 
erklärung, welche unter der Versicherung, daß 
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht sind, abzugeben ist, hat der Beitrags- 
pflichtige seine Vermögensverhältnisse klarzulegen 
und nach näherer Anweisung sein gesamtes Ver- 
mögen nach den einzelnen Bestandteilen unter 
Angabe ihres Werts aufzuführen. Die Abgabe 
der Vermögenserklärung kann durch Geldstrafen 
bis zu 500 Mk. erzwungen werden; bei nicht 
rechtzeitiger Abgabe darf dem Beitragspflichtigen 
ein Zuschlag von 5—10 vom Hundert des ge- 
schuldeten W. auferlegt werden. Die Veran- 
lagungsbehörde prüft die Vermögenserklärung und 
kann behufs weiterer Klarstellung entsprechende 
Ermittlungen anordnen, worüber eingehendere 
Bestimmungen getroffen sind. Alles im Ver- 
anlagungsverfahren über die Vermögens-, Er- 
werbs= oder Einkommensverhältnisse eines Bei- 
tragspflichtigen Ermittelte ist streng geheim 
zu halten. Nach Abschluß des Veranlagungsver- 
fahrens hat die Veranlagungsbehörde dem Bei- 
tragspflichtigen einen Bescheid über den Ge- 
samtbetrag des zu zahlenden W. und über die für 
eine spätere Veranlagung zur B. maßgebende 
Vermögenefeststellung — Veranlagungs- 
bescheid — zu erteilen. Ergibt sich bei einem 
zur Abgabe der Vermögenserklärung Verpflich- 
teten nur ein beitragefreies Vermoögen, so ist ihm 
  
ein Bescheid über den für eine künftige Veran- 
lagung zur B. maßgebenden Bermögensstand 
ausszufegen — Feststellungsbescheid. 
. Gegen den Veranlagungs- und den Fest- 
stellungsbescheid sind die Recchtssmittel zu- 
lässig, die dem Steuerpflichtigen nach Landes- 
recht gegen die Heranziehung zu direkten Staats- 
steuern zustehen, worüber die Landesregierungen 
das Nähere zu bestimmen haben. Durch die Ein- 
legung eines Rechtsmittels wird die Erhebung 
zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht aufge- 
halten. Ist die Veranlagung zu Unrecht unter- 
blieben, so wird dadurch die Pflicht zur Zah- 
lun des W. nicht berührt. 
Der Anspruch der Staatskasse auf den W. 
verjährt in vier Jahren; die Frist beginnt 
mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem 
die Beträge fällig geworden sind. 
IV. Macht ein Beitragspflichtiger oder der 
Vertreter eines solchen wissentlich der Veranla- 
gungsbehörde unrichtige oder unvollständige An- 
gaben, die geeignet sind, eine Verkürzung des W. 
herbeizuführen, so wird er mit einer Geld- 
strafe bis zum zwanzigfachen des gefährdeten 
W. bestraft. Liegt dabei Hinterziehungsabsicht 
vor und erreicht die Gefährdung eine bestimmte 
Höhe, so kann neben der Geldstrafe auf Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten erkannt und 
die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten 
öffentlich bekannt gemacht werden. Letztere Straf- 
bestimmung greift auch Platz, wenn der Beitrags- 
pflichtige Vermögen vom Inland ins Ausland 
verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen 
der Veranlagungsbehörde zu verheimlichen. Beim 
Mangel einer Hinterziehungsabsicht ist Ord- 
nungsstrase bis zu 500 Mk. zulässig. Zuwider- 
handlungen gegen die Geheimh#ltungspflch 
können gleichfalls mit Gefängnisstrafe belegt 
werden, sind aber nur im gerichtlichen Verfahren 
verfolgbar. Die Umwandlung einer nicht beizu- 
treibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet 
nicht statt. Hinsichtlich des Verw Strafverfahrens, 
der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe 
im Gnadenwege, sowie hinsichtlich der Strafvoll- 
strechung und der Verjährung der Strafverfolgung 
kommen die sich auf Zollstrafen [| beziehenden 
Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung. 
daß an die Stelle der Hauptzollämter und der 
Zolldirektivbehörden die durch die Landesregie- 
rung hierzu bestimmten Behörden treten. 
II. Besitzstener 
% . Begriff; Stenerpflicht; Vermögenszs-= 
a r— 
I. Die B. stellt sich als eine Vermögens- 
kiu wachs ste uer dar, wie sie vielfach auch 
ediglich als solche bezeichnet wird. Als eine 
direkte Steuer ergreift sie den Besitz, aber nur 
in dem Zuwachs desselben. Da unter letzteren 
die Erbschaften fallen und im Gesetz nicht ausge- 
nommen sind, so enthält die Besigtzsteuer tatsächuch 
auch eine Besteuerung der Erbschaften und zwar 
eine solche in weitestem Maße, so daß dadurch 
gleicherweise Abkömmlinge und EChegatten be- 
troffen werden. Die Erbschaftssteuer (7I bleidt 
daneben bestehen; es liegt also immerhin in ge- 
wisser Weise eine Doppelbesteuerung vor. Der 
Leistungsfähigkeit ist durch ein weiteres Hinauf- 
 
	        
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