932 Wehrbeitrag und Besitzsteuer
freit sind Vermögen, die 10 000 Mk. nicht über-
steigen; die Befreiungsgrenze erhöht sich bei
einem Einkommen von nicht mehr als 2000 Mk.
auf 50 000 Mk. und bei einem Einkommen von
mehr als 2000 Mk., aber nicht mehr als 4000
Mk. auf 30 000 M. Vom Einkommen wird
ein W. nicht erhoben, wenn das Einkommen
als solches den Betrag von 5000 Mk. nicht
übersteigt, oder wenn nach Absatz eines Be-
trages, der einer Verzinsung von 5 vom Hun-
dert des abgabepflichtigen Vermögens entspricht,
das festgestellte Einkommen unter 1000 Mk. ver-
bleibt. Gewährt ein Steuerpflichtiger mit einem
Vermögen bis zu 100 000 Mk. oder mit einem
Einkommen bis zu 10 000 Mk. Kindern auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt, so
ermäßigt sich der Beitrag für das dritte und
jedes Eelgende minderjährige Kind um 5 vom
Hundert seines Betrages; bei einem Vermögen
bis zu 200 000 Mk. oder einem Einkommen bis
z 20 000 Mk. ermäßigt sich der W. für den
ritten und jeden weiteren Sohn, der seine ge-
setzliche Dienstpflicht abgeleistet hat, um je 10
vom Hundert seines Betrages.
## 7. Veranlagung und Erhebung; Rechts-
miltel; Verjährung; Strafen.
I. Für die Veranlagung und Erhebung
des W. ist der Bundesstaat zuständig, inm dem der
Beitragspflichtige seinen Wohnsitz bezw. gewöhnli-
chen Aufenthalt hat, bezw. den letzten inländischen
Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. Die zu-
ständigen Behörden bestimmt die Landesregierung.
Die Veranlagung geschieht für die Regel auf
Grund einer Vermögenserklärung
dile Beitragspflichtigen, zu deren
Abgabe Personen mit einem Vermögen von
mehr als 20 000 Mk. oder bei mehr als 4000 Mk.
Einkommen von mehr als 10 000 Mk. ohne
weiteres gesetzlich verpflichtet sind, alle Beitrags-
pflichtigen aber durch die Veranlagungsbehörde
verpflichtet werden können. In der Vermögens-
erklärung, welche unter der Versicherung, daß
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht sind, abzugeben ist, hat der Beitrags-
pflichtige seine Vermögensverhältnisse klarzulegen
und nach näherer Anweisung sein gesamtes Ver-
mögen nach den einzelnen Bestandteilen unter
Angabe ihres Werts aufzuführen. Die Abgabe
der Vermögenserklärung kann durch Geldstrafen
bis zu 500 Mk. erzwungen werden; bei nicht
rechtzeitiger Abgabe darf dem Beitragspflichtigen
ein Zuschlag von 5—10 vom Hundert des ge-
schuldeten W. auferlegt werden. Die Veran-
lagungsbehörde prüft die Vermögenserklärung und
kann behufs weiterer Klarstellung entsprechende
Ermittlungen anordnen, worüber eingehendere
Bestimmungen getroffen sind. Alles im Ver-
anlagungsverfahren über die Vermögens-, Er-
werbs= oder Einkommensverhältnisse eines Bei-
tragspflichtigen Ermittelte ist streng geheim
zu halten. Nach Abschluß des Veranlagungsver-
fahrens hat die Veranlagungsbehörde dem Bei-
tragspflichtigen einen Bescheid über den Ge-
samtbetrag des zu zahlenden W. und über die für
eine spätere Veranlagung zur B. maßgebende
Vermögenefeststellung — Veranlagungs-
bescheid — zu erteilen. Ergibt sich bei einem
zur Abgabe der Vermögenserklärung Verpflich-
teten nur ein beitragefreies Vermoögen, so ist ihm
ein Bescheid über den für eine künftige Veran-
lagung zur B. maßgebenden Bermögensstand
ausszufegen — Feststellungsbescheid.
. Gegen den Veranlagungs- und den Fest-
stellungsbescheid sind die Recchtssmittel zu-
lässig, die dem Steuerpflichtigen nach Landes-
recht gegen die Heranziehung zu direkten Staats-
steuern zustehen, worüber die Landesregierungen
das Nähere zu bestimmen haben. Durch die Ein-
legung eines Rechtsmittels wird die Erhebung
zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht aufge-
halten. Ist die Veranlagung zu Unrecht unter-
blieben, so wird dadurch die Pflicht zur Zah-
lun des W. nicht berührt.
Der Anspruch der Staatskasse auf den W.
verjährt in vier Jahren; die Frist beginnt
mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem
die Beträge fällig geworden sind.
IV. Macht ein Beitragspflichtiger oder der
Vertreter eines solchen wissentlich der Veranla-
gungsbehörde unrichtige oder unvollständige An-
gaben, die geeignet sind, eine Verkürzung des W.
herbeizuführen, so wird er mit einer Geld-
strafe bis zum zwanzigfachen des gefährdeten
W. bestraft. Liegt dabei Hinterziehungsabsicht
vor und erreicht die Gefährdung eine bestimmte
Höhe, so kann neben der Geldstrafe auf Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten erkannt und
die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten
öffentlich bekannt gemacht werden. Letztere Straf-
bestimmung greift auch Platz, wenn der Beitrags-
pflichtige Vermögen vom Inland ins Ausland
verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen
der Veranlagungsbehörde zu verheimlichen. Beim
Mangel einer Hinterziehungsabsicht ist Ord-
nungsstrase bis zu 500 Mk. zulässig. Zuwider-
handlungen gegen die Geheimh#ltungspflch
können gleichfalls mit Gefängnisstrafe belegt
werden, sind aber nur im gerichtlichen Verfahren
verfolgbar. Die Umwandlung einer nicht beizu-
treibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet
nicht statt. Hinsichtlich des Verw Strafverfahrens,
der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe
im Gnadenwege, sowie hinsichtlich der Strafvoll-
strechung und der Verjährung der Strafverfolgung
kommen die sich auf Zollstrafen [| beziehenden
Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung.
daß an die Stelle der Hauptzollämter und der
Zolldirektivbehörden die durch die Landesregie-
rung hierzu bestimmten Behörden treten.
II. Besitzstener
% . Begriff; Stenerpflicht; Vermögenszs-=
a r—
I. Die B. stellt sich als eine Vermögens-
kiu wachs ste uer dar, wie sie vielfach auch
ediglich als solche bezeichnet wird. Als eine
direkte Steuer ergreift sie den Besitz, aber nur
in dem Zuwachs desselben. Da unter letzteren
die Erbschaften fallen und im Gesetz nicht ausge-
nommen sind, so enthält die Besigtzsteuer tatsächuch
auch eine Besteuerung der Erbschaften und zwar
eine solche in weitestem Maße, so daß dadurch
gleicherweise Abkömmlinge und EChegatten be-
troffen werden. Die Erbschaftssteuer (7I bleidt
daneben bestehen; es liegt also immerhin in ge-
wisser Weise eine Doppelbesteuerung vor. Der
Leistungsfähigkeit ist durch ein weiteres Hinauf-