Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Weinverkehr, Weinsteuer 
  
zeitlicher und örtlicher Grenzen sich als unzuläng- 
lich erwies, daß auch die verschärfte Kontrolle 
ohne die Ergänzung durch obligatorische Buch- 
führung und ohne gleichmäßig strenge Durchfüh- 
rung der Kellerkontrolle in allen Teilen des 
Reiches unter Bestellung von Sachverständigen 
im Hauptberuf noch nicht ausreichte und daß auch 
die erhöhten Strafen im Hinblick auf den durch die 
WPantscherei zu erwartenden hohen Gewinn 
noch keine entsprechende Sühne bildeten. 
II. Diese Mängel sucht das jüngste W v. 7. 
4. 09 zu beheben. Es ist zu einem Spezial G für 
den Verkehr mit W geworden, das nicht nur die 
Herstellung und den Vertrieb von W ausschließlich 
regelt, sondern auch für seine Herkunftsbe- 
zeichnung erschöpfende Vorschriften gibt. Nur 
soweit die Vorschriften des W nicht entgegen- 
stehen, sind auch ferrerhin noch die Bestimmungen 
des Nahr G, des G zum Schutz der Warenbez. v. 
12. 5. 94 und des G gegen den unlauteren 
Wettbewerb v. 7. 6C. 09 anzuwenden. 
Ob mit der neuen Regelung trotz des großen 
Fortschritts die WFFrage ihre endgültige Lösung 
gefunden habe, mag vorläufig dahinstehen. Ins- 
besondere dürfte fraglich sein, ob nicht die Dehn- 
barkeit der Vorschriften über die Zuckerbeschränkung 
und Etikettierung zu den alten Unzuträglichkeiten 
führe; ob die hauptamtliche Sachverständigenkon- 
trolle durch die Einzelstaaten bei deren sehr ver- 
schiedenen Interessen an WBau und WHandel 
mit der nötigen Strenge und Gleichmäßigkeit in 
allen Teilen des Reichs durchgeführt werde; und 
ob nicht beim Ausbleiben genügender Kontrolle 
durch die an sich zu billigende Verschärfung des 
Deklarationszwangs für den gezuckerten W die 
heimliche Zuckerung wieder zunehme. Sollten 
sich künftig solch unerfreuliche Wirkungen zeigen, 
so dürfte die erforderliche Neuregelung nur dann 
besseren Erfolg versprechen, wenn man sich zu 
einer Ergänzung der WVerkehrsgesetzgebung durch 
eine eigenartige W #t# (unten B) versteht. Denn nur 
diese wird eine in ganz Deutschland gleichmäßig 
strenge Keller= und Buchkontrolle verwirklichen und 
durch eine ergänzende Sonder St auf Wzgucker den 
ungerechtfertigten Gewinn des Zuckerns derartig 
beschneiden können, daß die Zuckerung nur bei 
nötiger Verbesserung vorgenommen wird, wo- 
durch die dehnbaren Vorschriften sowie der De- 
klarationszwang für gezuckerten W überflüssig 
würde (vgl. Fitz, Die WSt). Außerdem ist im 
Hinblick auf die überhandnehmende Verfälschung 
des Trauben W durch ObstW eine nähere Rege- 
lung des ObstW Verkehrs im Rahmen des W6, 
und nicht des Nahr G, zu wünschen. 
s 3. Geltendes Recht. 
W v. 7. 4. o9 (RoBl 393): Ausf. Best. v. 9. 7. 00 
(Rons40), Aend. v. 20. 7. 10 (Rel 915) 6. 7. 11 (RoEnl 
475), 27. 6. 14. (N##B 235); Bek v. 1. 8. 10 (N3 l 442).— 
Vollzugsvorschriften (nur die wichtigsten!) in Preußen: Bek v 
31. 8. nebst Erl v. 7. 9.00 (MBl f. Med.-Ang. S449, 450); 
in Bayern Vo. 17. 7. 09 (GBBl 435), Bek v. 19. 7. 09 (GB1 
ES 436, 438), Bek v. 14. 9. 09 und 19. 4. 10 (GBl 1000, 
675 und 1910, 177):; in Sachsen: V v. 16. S. und 7. 10. 09 
(GVBl S 512, 549); in Württemberg: Verf v. 3. 8. und 
14. 9. 00 (Reg Bl S 146, 300); in Baden: B v. 7. 8. nebst 
Bek v. 16. 9. 09 (GBl S 305, 451);: in Hessen: B v. 16. 6. 
nebst Bek v. 19. 7. und 13. 9. 09 (Reg#l S 205, 207, 244); 
in Elsaß-Lothringen: Ausf.-Best. v 28. 7. und Bek v. 16. 9. 
0y (Zentr.= und Bez. AUl 85, 111). 
  
  
1. Die Kellerbehandlung unrfaßt die 
Zurichtung des W von der Traubenlese bis zur 
Abgabe an den Verbraucher. Werden hierbei 
Stoffe nur soweit als erforderlich zuge setzt, so ver- 
liert ein Getränk, das nicht ausschließlich durch 
alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen 
WTraube entstanden ist, nicht die Eigen schaft von 
W im Sinne des G. Darüber hinaus behält das 
G die Bestimmung der zuzulassenden Stoffe der 
beweglicheren Form der Ausführungsbestimmun- 
gen vor. 
Nur in dem wichtigsten Punkte, der Verwen- 
dung von Zucker und Zuckerwasser, setzt das 
G selbst die Grenzen des Zulässigen fest. Ge- 
zuckert werden darf nur inländischer W, bei Rot W 
auch die volle Traubenmaische, und zwar nur um 
einem natürlichen Mangel an Zucker und Alkohol 
sowie einem Uebermaß an Säure insoweit ab- 
zuhelfen, als es der Beschaffenheit des Naturer- 
zeugnisses in guten Jahrgängen entspricht; in 
keinem Falle aber darf der Zusatz von Zuckerwasser 
mehr als ½ der gesamten Flüssigkeit betragen. 
Zudem darf die Zuckerung nur innerhalb der 
WBaugebiete und nur vom Beginn der W Lese 
bis zum Ende des Jahres vorgenommen, jedoch 
vom 1. Oktober bis 31. Dezember bei ungezucker- 
tem W früherer Jahrgänge nachgeholt werden. 
Der Verschnitt von W verschiedener Her- 
kunft oder Jahre ist mit Ausnahme des Verschnitts 
von. Weiß a#t destert gestattet. 
ie Nachahmung von W i lechthin 
verboten, nicht mehr wie frühein *2 
zählung der wichtigsten Arten des Kunst . 
Diese Beschränkungen bestehen nicht für die 
Lerstellung F Haustrunk. 
. erkehrsverbot. Die gesetzwidri 
hergestellten Getränke dürfen nicht in der Vers 
kehr gebracht werden. Dies gilt auch für aus- 
ländische Erzeugnisse, für die aber die Ausfüh- 
rungsbestimmungen Ausnahmen vorsehen, wenn 
sie den für den Verkehr im Ursprungslande gelten- 
den Vorschriften genügen. Auch ist die Einfuhr 
solcher vom Verkehr ausgeschlossener Getränke 
verboten. Zur Sicherung dieses Verbots ver- 
langen die Ausführungsbestimmungen Einfuhr 
über bestimmte Zollämter und amtliche Unter- 
suchung (Verfahren in der WZoll O v. 17. 7. 09). 
Auf erdorbenen W beziehen sich diese Vorschriften 
nicht; dessen Verkehrsunfähigkeit folgt aus 85 10 
11 Nahr G und §# 367 Ziff. 7 Sto. " 
3. Etikettierung. Geographische Be- 
zeichnungen dürfen nur zur Kennzeichnung der 
Herkunft des W verwendet werden. Die Be- 
nennung eines Verschnitts nach einem der An- 
teile ist ohne Angabe eines Weinbergbesitzers zu- 
lässig, wenn dieser Anteil in der Gesamtmenge 
überwiegt und die Art bestimmt. Die Namen 
einzelner Gemarkungen oder Weinbergslagen, die 
mehr als einer Gemarkung angehören, können 
benützt werden, um gleichartige und gleichwertige 
Erzeugnisse benachbarter Gemarkungen oder La- 
gen zu bezeichnen. Bei Rot-Weiß-Verschnitt 
muß die Mischung kenntlich gemacht sein. Ge- 
zuckerter W darf nicht unter einer Bezeichnung 
vertrieben werden, die auf Reinheit deutet oder 
worin der W als Wachstum eines bestimmten 
Weinbergbesitzers angegeben wird. Wer 2 ge- 
werbsmäßig in den Verkehr bringt, ist zu der 
Mitteilung verpflichtet, ob der W gezuckert ist; die
	        
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