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Weinverkehr, Weinsteuer
als 5 1, Bezug im kleinen aus Wirtschaftskellern,
Einlagen durch Reisende unter 20 I1, nicht zur
Konsumtion bestimmter W, nur vorübergehend ge-
lagerter und ererbter W, endlich nicht aus frischen
Trauben hergestellter Haustrunk.
2. Die Steuerentrichtung knünpft an
die Einlage von W an; als solche gilt die Ver-
bringung von W in ein Gebäude oder an eine
anderweitige Verbrauchsstätte, der Eigentums-
übergang ohne Wechsel der Lagerstätte und die
Darstellung von W, insbesondere die Kelterung
von Obst und Trauben, die nicht schon bei der
Einbringung als W mit Trebern besteuert worden
sind. St Träger ist der Einleger: als solcher gilt
der Eigentümer des W unter Solidarhaftung des
Gewahrsamsinhabers. Grundsätzlich ist jede Ein-
lage steuerbar. Zur Vermeidung mehrfacher Be-
steuerung und Belastung von noch nicht zum
Verbrauch bestimmten Mengen kann aber W in
die Keller steuerfrei eingelegt werden, für die ein
WHandlungs= oder ein Wagerpatent erwirkt ist.
Aus WHandlungskellern — W nur i. M. von
mindestens 20 1 und aus W Lagerkellern nur i. M.
von mindestens 10 hl entnommen werden. Für
letztere ist eine jährliche Gebühr von 50 Mk. zu
zahlen. Die Inhaber eines WHandlungspatents
haben für ihren Hausverbrauch ein jährliches
Akzisaversum zu entrichten. Zu der allgemeinen
Akzise tritt für Wirte und Kleinverkäufer das
Ohmgeld. Dieses ist neben der Akzise auch für
W zu zahlen, der im kleinen nach Baden einge-
führt wird. Einzelnen Wirten kann widerruflich
die Zahlung der StSchuld in einem jährlichen
Aversum gestattet werden. Rückvergütung des
Ohmgeldes, nicht auch der Akzise, tritt bei Ver-
kauf im großen und in bestimmten anderen
Fällen ein.
3. Die Steuerhöhe bemißt sich reg l-
mäßig nach der Menge, ausnahmsweise nach dem
Gewicht der Trauben oder des Obstes. Die
St Sätze werden jeweils durch das Staatshaus-
halts G festgesetzt. Aber schon seit dem Inkraft-
treten des WSt am 1. 12. 82 beträgt bei Trau-
ben W die Akzise 3 Mk. vom Hektoliter und das
Ohmgeld 2 Mk., bei ObstW die Akzise 0,90 Mk.
und das Ohmgeld 0,60 Mk.
4. Kontrolle. Abgesehen von der Pflicht
zur Anzeige des Beginns der steuerpflichtigen
WeDarstellung und zur Anmeldung der Wor-
räte bei Beginn des Ausschanks oder Kleinver-
kaufs sind Keller= und Transportkontrollen vor-
geschrieben. Die Organe der St Verwaltung haben
das Recht der Kellereinsicht und der Aufnahme
der Worräte, die jedoch nur ausnahmsweise
einzutreten hat. Jeder WTransport muß von
steuerlichen Urkunden begleitet sein; für diese
kann eine Gebühr bis zu 10 Pfg. erhoben werden.
Ausgenommen von der Transportbezettelung sind
nur Mengen bis zu 5 1, WpProben, steuerfreie
Mengen unter 20 1, wenn Reisende sie mit sich
führen oder der Transport nur innerhalb der
Gemarkung erfolgt, und der Ortsverkehr vom
Wäerg zur Kelter und von dieser zum Keller.
Die Begleiturkunde hat der Transportant zu lösen.
Der Einleger muß sie bei der Anmeldung des W
zur Besteuerung oder bei steuerfreier Einlage
binnen 3 Tagen vorlegen und vom Fehlen der
Urkunde vor der Einlage Anzeige erstatten.
5. Die Strafbestimmungen bedrohen
Defraudation neben der St Nachzahlung mit dem
Vierfachen, im Rückfall mit dem Achtfachen und
Zwölffachen des hinterzogenen St Betrags. Bloße
Versehen und sonstige Ordnungswidrigkeiten wer-
den mit Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. ge fühnt.
#§# 9. Elsaß-Lothringen (Ertrag: W St ungefähr
1,3 Mill. Mk., Lizenz St 2 Mill. Mk., Haustrunk St
11 000 Mk.).
Nach der Einverleibung in das Deutsche Reich wurbde
zunächst die W St nach dem komplizierten französischen
System auf Grund des Finanz## v. 28. 4. 1816 (Möllersche
Samml. II 380) als Umlaufs St, Kleinverkaufs St, Ein-
gangs St und vereinigte St weiter erhoben. An deren
Stelle setzte das G v. 20. 3. 73 (GBl 81) eine einheitliche
Berkehrs St als Versand St, die wie die badische Einlage St
den gesamten W Verbrauch trifft, jedoch Ausschank und
Kleinverschleiß nicht höher belastet. Das G v. 23. 5. 77
(GBl 23) erleichterte die Kontrolle und das G v#. ö. 5. 80
(GBl 115) ermäßigte den St Satz für Trauben W# auf die
Hälfte, erhöhte aber die Lizenzgebühren für den Klein-
verkauf von geistigen Getränken. Solche auch den 28 Berbrauch
ergänzend belastende Lizenzen werden auf Grund des
Finans G v. 28. 4. 1816 auch vom Großhandel mir Ge-
tränken erhoben. Die durch die G v. 14. 11.92 und 18. 3. 95
eingeführte besondere KunstW St auf Rosinen-, Korin tben.,
Feigen-, Johannisbrot= und Tamarinden (in der JForm
einer Erhöhung der Bersand St) wurden nach dem Berbot
der gewerblichen Herstellung von Kunst durch das W-
von 1901 gegenstandslos. Soweit aus Früchten der genann-
ten Art jetnt noch Kunst W als Houstrunk hergestellt wer-
den darf, unterliegt er der Besteuerung nach den allge-
meinen Grundsätzen.
Zum Vollzug des W S1 sind nur Dienstvorschriften er-
tgangen, die als interne Berw Vorschriften nicht Hubliziert
sind: jetzt zusammengef. in der Verf v. 27. 7. 05 (Al o.
Dir. d. Zoll und indir. St 169).
1. Gegenstand der Besteue
ist versandter Trauben- und SbGs. Steuers
sind außer dem verzollten W und dem reichs-
steuerpflichtigen Schaum W: selbsterzeugter W bei
Beförderung von der Kelter in den Keller des
WaBauern, Einlagen des Großhändlers zum
Zweck des Verkaufs im großen, Ueberführung
in einen anderen Keller desselben Besitzers, Ver-
sendungen von bereits versteuertem W in Mengen
unter 51 Auefuhr aus Pleaß-Lothringen und de-
naturierter ur Herstellung von si
Uranntwein. 6 Essig und
2. Die Steuerentrichtun rei
so oft der W versendet wird. Sch breut gühlan,
pflichtig ist bei Versendungen an Kleinverkäufer
der Empfänger, sonst der Versender. Außerdem
wird die WSt erhoben bei der Einfuhr von W
aus anderen deutschen Staaten, bei der Kelterung,
sofern nicht schon die Traubenmaische versteuert
worden eiiund bei ber Vereitung von Trester-
oder Na oweit sie als Haus
stattet it. Laustrunk noch ge-
3. Steuerhöhe. Der StöSa ã
1,50 Ml. für das Heltoliter Trub Wetra
½ #r. für das Lertoliter Obstwein.
. Die ontrolle zerfällt in ei Kon-
trolle der Kelterung, des S u en-
WLager. Erstere trifft WBauer, die Großhandel
oder Kleinverkauf betreiben oder nicht selbĩter-
zeugte Trauben verarbeiten, sowie alle anderen
lelternden Personen, die nicht zur steuerfreien
Einlage berechtigt sind, einschließlich der Hersteller
von Haustrunk. Sie besteht in der Anzeige des