Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Weinverkehr, Weinsteuer 
  
als 5 1, Bezug im kleinen aus Wirtschaftskellern, 
Einlagen durch Reisende unter 20 I1, nicht zur 
Konsumtion bestimmter W, nur vorübergehend ge- 
lagerter und ererbter W, endlich nicht aus frischen 
Trauben hergestellter Haustrunk. 
2. Die Steuerentrichtung knünpft an 
die Einlage von W an; als solche gilt die Ver- 
bringung von W in ein Gebäude oder an eine 
anderweitige Verbrauchsstätte, der Eigentums- 
übergang ohne Wechsel der Lagerstätte und die 
Darstellung von W, insbesondere die Kelterung 
von Obst und Trauben, die nicht schon bei der 
Einbringung als W mit Trebern besteuert worden 
sind. St Träger ist der Einleger: als solcher gilt 
der Eigentümer des W unter Solidarhaftung des 
Gewahrsamsinhabers. Grundsätzlich ist jede Ein- 
lage steuerbar. Zur Vermeidung mehrfacher Be- 
steuerung und Belastung von noch nicht zum 
Verbrauch bestimmten Mengen kann aber W in 
die Keller steuerfrei eingelegt werden, für die ein 
WHandlungs= oder ein Wagerpatent erwirkt ist. 
Aus WHandlungskellern — W nur i. M. von 
mindestens 20 1 und aus W Lagerkellern nur i. M. 
von mindestens 10 hl entnommen werden. Für 
letztere ist eine jährliche Gebühr von 50 Mk. zu 
zahlen. Die Inhaber eines WHandlungspatents 
haben für ihren Hausverbrauch ein jährliches 
Akzisaversum zu entrichten. Zu der allgemeinen 
Akzise tritt für Wirte und Kleinverkäufer das 
Ohmgeld. Dieses ist neben der Akzise auch für 
W zu zahlen, der im kleinen nach Baden einge- 
führt wird. Einzelnen Wirten kann widerruflich 
die Zahlung der StSchuld in einem jährlichen 
Aversum gestattet werden. Rückvergütung des 
Ohmgeldes, nicht auch der Akzise, tritt bei Ver- 
kauf im großen und in bestimmten anderen 
Fällen ein. 
3. Die Steuerhöhe bemißt sich reg l- 
mäßig nach der Menge, ausnahmsweise nach dem 
Gewicht der Trauben oder des Obstes. Die 
St Sätze werden jeweils durch das Staatshaus- 
halts G festgesetzt. Aber schon seit dem Inkraft- 
treten des WSt am 1. 12. 82 beträgt bei Trau- 
ben W die Akzise 3 Mk. vom Hektoliter und das 
Ohmgeld 2 Mk., bei ObstW die Akzise 0,90 Mk. 
und das Ohmgeld 0,60 Mk. 
4. Kontrolle. Abgesehen von der Pflicht 
zur Anzeige des Beginns der steuerpflichtigen 
WeDarstellung und zur Anmeldung der Wor- 
räte bei Beginn des Ausschanks oder Kleinver- 
kaufs sind Keller= und Transportkontrollen vor- 
geschrieben. Die Organe der St Verwaltung haben 
das Recht der Kellereinsicht und der Aufnahme 
der Worräte, die jedoch nur ausnahmsweise 
einzutreten hat. Jeder WTransport muß von 
steuerlichen Urkunden begleitet sein; für diese 
kann eine Gebühr bis zu 10 Pfg. erhoben werden. 
Ausgenommen von der Transportbezettelung sind 
nur Mengen bis zu 5 1, WpProben, steuerfreie 
Mengen unter 20 1, wenn Reisende sie mit sich 
führen oder der Transport nur innerhalb der 
Gemarkung erfolgt, und der Ortsverkehr vom 
Wäerg zur Kelter und von dieser zum Keller. 
Die Begleiturkunde hat der Transportant zu lösen. 
Der Einleger muß sie bei der Anmeldung des W 
zur Besteuerung oder bei steuerfreier Einlage 
binnen 3 Tagen vorlegen und vom Fehlen der 
Urkunde vor der Einlage Anzeige erstatten. 
5. Die Strafbestimmungen bedrohen 
  
Defraudation neben der St Nachzahlung mit dem 
Vierfachen, im Rückfall mit dem Achtfachen und 
Zwölffachen des hinterzogenen St Betrags. Bloße 
Versehen und sonstige Ordnungswidrigkeiten wer- 
den mit Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. ge fühnt. 
#§# 9. Elsaß-Lothringen (Ertrag: W St ungefähr 
1,3 Mill. Mk., Lizenz St 2 Mill. Mk., Haustrunk St 
11 000 Mk.). 
Nach der Einverleibung in das Deutsche Reich wurbde 
zunächst die W St nach dem komplizierten französischen 
System auf Grund des Finanz## v. 28. 4. 1816 (Möllersche 
Samml. II 380) als Umlaufs St, Kleinverkaufs St, Ein- 
gangs St und vereinigte St weiter erhoben. An deren 
Stelle setzte das G v. 20. 3. 73 (GBl 81) eine einheitliche 
Berkehrs St als Versand St, die wie die badische Einlage St 
den gesamten W Verbrauch trifft, jedoch Ausschank und 
Kleinverschleiß nicht höher belastet. Das G v. 23. 5. 77 
(GBl 23) erleichterte die Kontrolle und das G v#. ö. 5. 80 
(GBl 115) ermäßigte den St Satz für Trauben W# auf die 
Hälfte, erhöhte aber die Lizenzgebühren für den Klein- 
verkauf von geistigen Getränken. Solche auch den 28 Berbrauch 
ergänzend belastende Lizenzen werden auf Grund des 
Finans G v. 28. 4. 1816 auch vom Großhandel mir Ge- 
tränken erhoben. Die durch die G v. 14. 11.92 und 18. 3. 95 
eingeführte besondere KunstW St auf Rosinen-, Korin tben., 
Feigen-, Johannisbrot= und Tamarinden (in der JForm 
einer Erhöhung der Bersand St) wurden nach dem Berbot 
der gewerblichen Herstellung von Kunst durch das W- 
von 1901 gegenstandslos. Soweit aus Früchten der genann- 
ten Art jetnt noch Kunst W als Houstrunk hergestellt wer- 
den darf, unterliegt er der Besteuerung nach den allge- 
meinen Grundsätzen. 
Zum Vollzug des W S1 sind nur Dienstvorschriften er- 
tgangen, die als interne Berw Vorschriften nicht Hubliziert 
sind: jetzt zusammengef. in der Verf v. 27. 7. 05 (Al o. 
Dir. d. Zoll und indir. St 169). 
1. Gegenstand der Besteue 
ist versandter Trauben- und SbGs. Steuers 
sind außer dem verzollten W und dem reichs- 
steuerpflichtigen Schaum W: selbsterzeugter W bei 
Beförderung von der Kelter in den Keller des 
WaBauern, Einlagen des Großhändlers zum 
Zweck des Verkaufs im großen, Ueberführung 
in einen anderen Keller desselben Besitzers, Ver- 
sendungen von bereits versteuertem W in Mengen 
unter 51 Auefuhr aus Pleaß-Lothringen und de- 
naturierter ur Herstellung von si 
Uranntwein. 6 Essig und 
2. Die Steuerentrichtun rei 
so oft der W versendet wird. Sch breut gühlan, 
pflichtig ist bei Versendungen an Kleinverkäufer 
der Empfänger, sonst der Versender. Außerdem 
wird die WSt erhoben bei der Einfuhr von W 
aus anderen deutschen Staaten, bei der Kelterung, 
sofern nicht schon die Traubenmaische versteuert 
worden eiiund bei ber Vereitung von Trester- 
oder Na oweit sie als Haus 
stattet it. Laustrunk noch ge- 
3. Steuerhöhe. Der StöSa ã 
1,50 Ml. für das Heltoliter Trub Wetra 
½ #r. für das Lertoliter Obstwein. 
. Die ontrolle zerfällt in ei Kon- 
trolle der Kelterung, des S u en- 
WLager. Erstere trifft WBauer, die Großhandel 
oder Kleinverkauf betreiben oder nicht selbĩter- 
zeugte Trauben verarbeiten, sowie alle anderen 
lelternden Personen, die nicht zur steuerfreien 
Einlage berechtigt sind, einschließlich der Hersteller 
von Haustrunk. Sie besteht in der Anzeige des 
 
	        
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