Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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besonders bei der Unter W, die Seeschiffen den 
Zugang kaum noch über Bremerhaven und 
Geestemünde hinaus gewährte. Auf wieder- 
holte Anregung Bremens ist die Dringlichkeit 
einer Verbesserung des Flußbettes von einer 
durch das Reich berufenen (1876) technischen 
Kommission festgestellt worden. Beträchtliche 
Summen hatte schon seit den 70 er Jahren 
Preußen für die Wtrombauverwaltung auf- 
ewendet (z. B. 1868/71 3 Mill. Mk. für die 
amelner Schleuse),1879 2 #Mill., 1884 1 ½8 Mill., 
vgl. Meyer S 16, 38). 
Der Befriedigung so kostspieliger Notwendig- 
keiten stand das Hindernis der Abgabenfreiheit 
entgegen. Erst ein besonderes R v. 5. 4. 86 
(Renl 67) mußte Bremen ermächtigen, falls 
es eine Korrektion der W in der Strecke von 
Bremen bis Bremerhaven ausführte, die Schiffen 
bis zu 5 m Tiefgang die Fahrt ermöglichte, von 
der Ladung der Schiffe (mit mindestens 300 chm 
Raumgehalt) auf dieser Strecke eine Abgabe 
gemäß den für „künstliche“ Wasserstraßen in 
a 64 Abs 4 RV getroffenen Bestimmungen zu 
erheben. Die Korrektion der Unter Wist dann 
auf Grund der Pläne des bremischen Oberbau- 
direktors Franzius durchgeführt worden (1888 
bis 1895: 30 Mill. Mk.), so daß die Schiffe von 
See nach Bremen gelangen können. Die Ab- 
gabe von durchschnittlich 1 Mk. für die Tonne 
Ladung bringt jetzt ungefähr 1 Mill. Mk. 
jährlich ein und deckt nahezu die Zinsen des 
Anlagekapitals. Eine Ergänzung bildete die 
Korrektion der „Außenweser“ zwischen Geeste- 
mündung und offener See (50 km) 1891—1894; 
die Kosten hierfür mit 3 Mill. Mk. sollten aus 
den Einnahmen der von Bremen, Oldenburg 
und Preußen für Betonnung und Befeuerung 
der Außen Wierhobenen Schiffahrtsabgaben all- 
mählich gedeckt, von Bremen aber vorgestreckt 
werden. Schließlich ist Bremen nach den (2) 
Staatsverträgen mit Preußen v. 29. 3. 06 und 
mit Oldenburg (Febr. 1913) befugt, die Unter W 
dahin zu vertiefen, daß Schiffe mit einem Tief- 
gange von 7 m in einer Tide von Bremen Stadt 
nach See gelangen können. Dafür ist Bremen 
verpflichtet, um etwaige Schäden für die Nach- 
barstaaten aus der Vertiefung der Unter W aus- 
zugleichen, u. a. bei Hemelingen ein Wehr nebst 
Schiffahrtsschleuse anzulegen, an Oldenburg aber 
1½ Mill. Mk. zu zahlen, die Oldenburg später 
für die geplante Kanalverbindung zwischen Ems 
und W verwenden soll. 
Die wirtschaftliche Ausnutzung der Wasserstraße 
erfordert die Einbeziehung des gesamten Strom- 
gebiets mit den Ouell= und Nebenflüssen in die 
Regulierung. Das greift beträchtlich über die 
Uferstaaten hinaus. Beteiligt sind daran: Preu- 
ßen (75%), Bayern (0,199), Hessen (1,890), 
Braunschweig (6,19%), Waldeck-Pyrmont (2,5%), 
Lippe (2,2%), Schaumburg-Lippe (0,79%), Ol- 
denburg (4,6% ), Bremen (0,6%). Vgl. das halb- 
amtliche Werk „Weser und Ems“ 11 S18. 
Der gegenwärtige Rechtsstand beruht beson- 
ders auf dem preußischen G v. 1. 5. 05 über 
Herstellung und Ausbau von Wasserstraßen [1] 
nebst anschließenden (3) Staatsverträgen zwischen 
Preußen und Bremen v. 29. 3. 06 (GS S 227, 
230, 236) und d. R v. 24. 12. 11 (RNG#Bl 1137) 
über den Ausbau der deutschen Wasserstraßen (VI. 
  
Weserschiffahrt 
Das maßgebende Beispiel für die grundlegende 
Aenderung des Abgabenrechts hatte schon das 
R v. 5. 4. 86 geschaffen. 
Das preußische G v. 1905 sieht u. a. die 
Herstellung eines Schiffahrtskanals vom Rhein 
zur W mit einem Aufwand von 250 750 000 Mr. 
vor [ Wasserstraßen A und Bl. Vorausgesetzt 
war hierbei, daß die beteiligten Provinzen und 
andere öffentlichen Verbände bestimmte Kosten- 
anteile übernähmen. Bremen hat sich, um die 
Verbindung zwischen der Wund dem Kanal bis 
Minden zu ermöglichen, verpflichtet, u. a. ½ der 
Kosten der Talsperren im oberen Quellgebiete der 
W sowie der unterhalb Hameln auszuführenden 
Regulierungsarbeiten in Höhe von 6 600 O00 Mrk. 
zu übernehmen (bei Durchführung des gesamten 
Mittellandkanals bis zur Elbe hätte Bremen 
40 Mill. Mk. zugesteuert). 
Von Reichs wegen ist die Herstellung 
von gewissen Fahrwassertiefen in der 
W lzwischen Münden und Karlshafen 1,10 m, 
steigend bis Bremen auf 1,75 m) und in der 
Aller (von der Leinemündung bis zur Weser 
1,50 m) vorgesehen. Zur Aufbringung von Mit- 
teln hierfür wie auch weiter für die Verbesserung 
und Unterhaltung der natürlichen Wasserstraßen 
in dem Stromgebiet der W e er 
d. i. die Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke 
in Bremen, die Fulda von Kassel; die Werra- 
von der preußisch-weimarischen Grenze bei Falken 
bis Münden; die Aller von der Leinemündung 
bis zur W — werden die beteiligten Staaten zu 
einem „Weserverbande“ zusammenge- 
schlossen: nämlich Preußen, Oldenbur g, 
Braunschweig, Lippe, Bremen. 
Der Verband hat mit Erreichung einer ge- 
setzlich bestimmten Fahrwassertiefe auf Weser 
Fulda und Aller Befahrungsabgaben zu erheben, 
die an die Verbandsstaaten nach Verhältnis ihrer 
Aufwendungen verteilt werden. Wegen des 
Tarifs Wasserstraßen A a. E. Die Kosten fur 
den Ausbau des Fahrwassers werden (für die 
5 Uferstaaten zusammen) auf 13½ Mill. Mk. 
mbehörden. Durch die soeben er- 
wähnte Gesetzgebung ist der Verwaltun 
einselr wosccstes geworden. asapparat 
Schon seit 1888 (Kal Erl v. 12. 9. 88, 31. 12. 
ist in Preußen für die W die Wasserbat#v 77 
tung, nebst Strom= und Schiffahrtspolizei, Ver- 
wertung des Fährregals usw. vereinheitlicht, d. h. 
von den (5) Reg Präsidenten auf den Ober- 
präsidenten von Hannover — als 
Weserstrombauverwaltung — übertra- 
gen worden. An der Spitze der ihm beigegebenen 
technischen Beamten steht ein Regierungs- und 
Baurat als „Strombaudirektor“z. Daneben sind 
allerdings für Teilstrecken die Reg Präsidenten 
zu Kassel (Teile der Fulda und Werra), von Luüne- 
burg und Hannover (die Leine und Teile der 
Aller), von Stade (W unterhalb der oldenburg 
Gernze) #ändig. geblieben. "6“ 
eber die Wasserbeiräte, Wasserstraßenbeirät 
und Finanzausschüsse nach preußi " 
wVoseersrafen 5 Krrh preußischem Recht 
rgane des (Reichs-) Weserverbandes (- 
1911 3# 7 8; Kais. V v. 29. 4. 12, . 
1) „Verwaltungsausschu 5“ aus Vertre- 
tern von Preußen (Vorsitz) mit 4, Bremen mit 3,
	        
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