Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Weserschiffahrt — Witwen- und Waisen-Pensionen 
953 
  
Braunschweig mit 2, Oldenburg und Lippe je 
1 Stimme. 
2. Der „Strombeirat“, gewählt aus den 
am Schiffsverkehr beteiligten Kreisen durch die 
berufenen Vertretungen von Handel, Industrie, 
Landwirtschaft, die Hafenstädte und die Organi- 
sation der Schiffahrttreibenden — 24 Mitglie- 
der: 9 aus Preußen, 6 Bremen, 4 Braunschweig, 
2 Oldenburg, 1 Lippe, 1 Schaumburg-Lippe, 
1 sämtliche (8) thüringische Staaten zusammen. 
Die WiAkte sieht (5 54) eine besondere Revi- 
sions---Kommission bestehend aus je 
einem Bevollmächtigten eines jeden Vertrags- 
staates vor, mit der Aufgabe, sich von der Beob- 
achtung der Wikte zu überzeugen. Zeit und 
Ort ihres Zusammentritts hat die Kommission 
selbst zu bestimmen. Auf Beschlüssen solcher 
Kommissionen beruhen die mehrfachen Aende- 
rungen der Akte. Nach Beschluß der Weser- 
#uferstaaten v. 16. 4. 13 ist bis auf weiteres die 
Revisionskommission mit dem Verwaltungsaus- 
schuß des Weserverbandes vereinigt worden. 
Regelmäßige Generalstrombefahrungen unter 
Beteiligung aller Uferstaaten (von Hann.-Münden 
bis Bremerhaven) sind auf Preußens Anregung 
eingeführt. 
Eine weitere Organisation der Wäkte (#1 52) 
— die Weserzollgerichte — sind wo sie eingerich- 
tet waren (von Preußen in Minden und Be- 
verungen) mit dem 1.10. 79 fortgefallen, da sie nicht 
auf Verträgen mit außerdeutschen Staaten be- 
ruhten, wie sie für die Aufrechterhaltung der ent- 
sprechenden Rheinschiffahrts= [J] und Elbzoll- 
gerichte (V(514 B. 1 GV0) bestimmend waren. 
  
Kiteratur“ H. Keller, Weser und Ems, 1 1901 
(die Rechtsverhältnisse bearbeitet von Steinmetz in 
Abt. 2 des Bandes); Herm. Mever zu Selhau- 
sen, Die Schiffahrt auf der W und ihren Nebenflüssen, 
1911 (behandelt trotz des weiteren Titels nur die Ober Wj; 
Apelt, Die Stellung der W im deutschen Wasserstraßen- 
netz (Weltverkehr und Weltwirtschaft, April 1912); Jahr- 
buch des Norddeutschen Lloyd 1912/13, S 156/163 (Unter- 
weserkorrektion), 1913/14 S 173—179; 1911/12 S 59—68 
(Oberweser): Caratheodory in Holtzendorffs 9. 
des Bölkerrechts II, 1887 1 76; Schücking, Staats- 
recht des Großh. Oldenburg, 1911 S867; 3 für Binnenschif- 
fahrt 21, 1914, Heft 12, hier u. a. S 279/286 de Thierry 
Über Ludwig Franzius, nach dessen Lebenserinnerungen. — 
Statistik des deutschen Reiches Band 179 (1908) — „Aus See 
nach Bremen Stadt“, Wegweiser für Schiffsführer, her- 
ausgeg. von der Handelskammer Bremen, jährlich, seit 
1888 (bringt u. a. einen Abdruck der Schiffahrtsvorschriften 
und Zollregulative). Eine „Sammlung der wasserpolizei- 
lichen Borschriften für den Weserstrom“ ist von Jacob 
und Gehring unter Benutzung amtlichen Materials 
herausgegeben (1914; nach Druck dieses Artikels). 
1 Binnengewässer; Binnenschiffahrt; Schiffahrt; Wasser- 
straßen. Fleischmann 
Wette Certaliseton 
Spiel und Wette 
Wiederaufnahmeverfahren 
Verwaltungsgerichtsbarkeit (bei den einzelnen 
Staaten) 
  
Wild, Wildschaden 
Jagd 5 12 (Band II, 468) 
Witwen= und Waisen-Pensionen 
1 1. Allgemeines. Uebersicht der Gesetzgebung. 1 2. 
Boraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung im allge- 
meinen. 3 3. Außerordentliche Bewilligungen und Anspruch 
der Berwandten aufsteigender Linie. # 4. Boraussetzungen 
des Anspruchs. # 5. Höhe des Anspruchs der Witwe und 
der Kinder. 3 6. Festsetzung, Beginn und Zahlbarkeit. 3 7. 
Endigung und Ruhen der Bezüge. 
51. Allgemeines. Nebersicht der Gesetzgebung. 
I. Die Witwen= und Waisenpensionen sollen den 
Lebensunterhalt der Hinterbliebenen von Reichs- 
und Staatsbeamten sichern. 
Mit dem Tode des Beamten [Uwird allerdings 
die Zahlung der vom Verstorbenen bezogenen Be- 
soldung oder Pension nicht sofort eingestellt. Viel- 
mehr werden diese Bezüge allgemein den Hinter- 
bliebenen noch eine gewisse Zeit weitergewährt 
IJ Diensteinkommen * 6 und Pension 5 71. Ist 
der Beamte infolge eines Betriebsunfalls ge- 
storbeen und ein Anspruch auf Gnadengquartal oder 
Gnadenmonat nicht begründet, so erhalten die 
Hinterbliebenen den Betrag des einmonatigen 
Diensteinkommens oder der einmonatigen Pension 
des Verstorbenen, mindestens aber 50 Mk. als 
sog. Sterbegeld (5 281 RE v. 18. 6. 01; 52 31 
preuß. Gv. 2. 6. 02 u. a.). 
Durch diese Zuwendungen ist jeboch die Familie 
des Beamten nur gegen den augenblicklichen Not- 
stand geschützt. Deshalb geht das Streben aller 
Beamtengesetze dahin, den Hinterbliebenen des 
Beamten dauernde Unterhaltsmittel zu gewähren. 
Früher hatten die Beamten durch Eintritt in 
besondere Witwenkassen u. dgl. selbst Gelegenheit, 
ihren Hinterbliebenen eine Rente zu verschaffen. 
Gegenwärtig übernimmt überall der Staat 
die — wenn auch nur notdürftige — Versorgung 
der Hinterbliebenen. Jedoch beschränkt sich das 
Recht auf Versorgung der Hinterbliebenen auf 
die Beamten, denen zur Zeit ihres Todes ein 
Anspruch auf Pension im Falle der Versetzung 
in den Ruhestand zugestanden hätte sowie auf 
die ausgeschiedenen Beamten, welche kraft gesetz- 
lichen Anspruchs lebenslängliche Pension zu be- 
Sieben hatten. 
I. Im Reiche regelt jetzt das Beamtenhinter- 
bliebenen G v. 17. 5. 07 und das Militärhinter- 
bliebenengesetz vom gleichen Tage die Rechte der 
Hinterbliebenen; in Preußen befaßt sich das 
Gv. 20. 5. 82 mit diesem Gegenstande, geändert 
in mehreren Punkten durch die G v. 1. 6. 97 und 
27. 5. 07; die Beitragspflicht der Beamten zur 
Versorgung ihrer Hinterbliebenen ist in diesen 
Rechtsgebieten seit dem Jahre 1888 beseitigt. 
In Bayern ist die staatliche Versorgung der 
Hinterbliebenen am frühesten gesetzlich geregelt 
worden, durch die Kal V v. 1. 1. 1805 und das Edikt 
v. 26. 5. 1818. Die Verpflichtung zur Entrichtung
	        
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