Weserschiffahrt — Witwen- und Waisen-Pensionen
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Braunschweig mit 2, Oldenburg und Lippe je
1 Stimme.
2. Der „Strombeirat“, gewählt aus den
am Schiffsverkehr beteiligten Kreisen durch die
berufenen Vertretungen von Handel, Industrie,
Landwirtschaft, die Hafenstädte und die Organi-
sation der Schiffahrttreibenden — 24 Mitglie-
der: 9 aus Preußen, 6 Bremen, 4 Braunschweig,
2 Oldenburg, 1 Lippe, 1 Schaumburg-Lippe,
1 sämtliche (8) thüringische Staaten zusammen.
Die WiAkte sieht (5 54) eine besondere Revi-
sions---Kommission bestehend aus je
einem Bevollmächtigten eines jeden Vertrags-
staates vor, mit der Aufgabe, sich von der Beob-
achtung der Wikte zu überzeugen. Zeit und
Ort ihres Zusammentritts hat die Kommission
selbst zu bestimmen. Auf Beschlüssen solcher
Kommissionen beruhen die mehrfachen Aende-
rungen der Akte. Nach Beschluß der Weser-
#uferstaaten v. 16. 4. 13 ist bis auf weiteres die
Revisionskommission mit dem Verwaltungsaus-
schuß des Weserverbandes vereinigt worden.
Regelmäßige Generalstrombefahrungen unter
Beteiligung aller Uferstaaten (von Hann.-Münden
bis Bremerhaven) sind auf Preußens Anregung
eingeführt.
Eine weitere Organisation der Wäkte (#1 52)
— die Weserzollgerichte — sind wo sie eingerich-
tet waren (von Preußen in Minden und Be-
verungen) mit dem 1.10. 79 fortgefallen, da sie nicht
auf Verträgen mit außerdeutschen Staaten be-
ruhten, wie sie für die Aufrechterhaltung der ent-
sprechenden Rheinschiffahrts= [J] und Elbzoll-
gerichte (V(514 B. 1 GV0) bestimmend waren.
Kiteratur“ H. Keller, Weser und Ems, 1 1901
(die Rechtsverhältnisse bearbeitet von Steinmetz in
Abt. 2 des Bandes); Herm. Mever zu Selhau-
sen, Die Schiffahrt auf der W und ihren Nebenflüssen,
1911 (behandelt trotz des weiteren Titels nur die Ober Wj;
Apelt, Die Stellung der W im deutschen Wasserstraßen-
netz (Weltverkehr und Weltwirtschaft, April 1912); Jahr-
buch des Norddeutschen Lloyd 1912/13, S 156/163 (Unter-
weserkorrektion), 1913/14 S 173—179; 1911/12 S 59—68
(Oberweser): Caratheodory in Holtzendorffs 9.
des Bölkerrechts II, 1887 1 76; Schücking, Staats-
recht des Großh. Oldenburg, 1911 S867; 3 für Binnenschif-
fahrt 21, 1914, Heft 12, hier u. a. S 279/286 de Thierry
Über Ludwig Franzius, nach dessen Lebenserinnerungen. —
Statistik des deutschen Reiches Band 179 (1908) — „Aus See
nach Bremen Stadt“, Wegweiser für Schiffsführer, her-
ausgeg. von der Handelskammer Bremen, jährlich, seit
1888 (bringt u. a. einen Abdruck der Schiffahrtsvorschriften
und Zollregulative). Eine „Sammlung der wasserpolizei-
lichen Borschriften für den Weserstrom“ ist von Jacob
und Gehring unter Benutzung amtlichen Materials
herausgegeben (1914; nach Druck dieses Artikels).
1 Binnengewässer; Binnenschiffahrt; Schiffahrt; Wasser-
straßen. Fleischmann
Wette Certaliseton
Spiel und Wette
Wiederaufnahmeverfahren
Verwaltungsgerichtsbarkeit (bei den einzelnen
Staaten)
Wild, Wildschaden
Jagd 5 12 (Band II, 468)
Witwen= und Waisen-Pensionen
1 1. Allgemeines. Uebersicht der Gesetzgebung. 1 2.
Boraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung im allge-
meinen. 3 3. Außerordentliche Bewilligungen und Anspruch
der Berwandten aufsteigender Linie. # 4. Boraussetzungen
des Anspruchs. # 5. Höhe des Anspruchs der Witwe und
der Kinder. 3 6. Festsetzung, Beginn und Zahlbarkeit. 3 7.
Endigung und Ruhen der Bezüge.
51. Allgemeines. Nebersicht der Gesetzgebung.
I. Die Witwen= und Waisenpensionen sollen den
Lebensunterhalt der Hinterbliebenen von Reichs-
und Staatsbeamten sichern.
Mit dem Tode des Beamten [Uwird allerdings
die Zahlung der vom Verstorbenen bezogenen Be-
soldung oder Pension nicht sofort eingestellt. Viel-
mehr werden diese Bezüge allgemein den Hinter-
bliebenen noch eine gewisse Zeit weitergewährt
IJ Diensteinkommen * 6 und Pension 5 71. Ist
der Beamte infolge eines Betriebsunfalls ge-
storbeen und ein Anspruch auf Gnadengquartal oder
Gnadenmonat nicht begründet, so erhalten die
Hinterbliebenen den Betrag des einmonatigen
Diensteinkommens oder der einmonatigen Pension
des Verstorbenen, mindestens aber 50 Mk. als
sog. Sterbegeld (5 281 RE v. 18. 6. 01; 52 31
preuß. Gv. 2. 6. 02 u. a.).
Durch diese Zuwendungen ist jeboch die Familie
des Beamten nur gegen den augenblicklichen Not-
stand geschützt. Deshalb geht das Streben aller
Beamtengesetze dahin, den Hinterbliebenen des
Beamten dauernde Unterhaltsmittel zu gewähren.
Früher hatten die Beamten durch Eintritt in
besondere Witwenkassen u. dgl. selbst Gelegenheit,
ihren Hinterbliebenen eine Rente zu verschaffen.
Gegenwärtig übernimmt überall der Staat
die — wenn auch nur notdürftige — Versorgung
der Hinterbliebenen. Jedoch beschränkt sich das
Recht auf Versorgung der Hinterbliebenen auf
die Beamten, denen zur Zeit ihres Todes ein
Anspruch auf Pension im Falle der Versetzung
in den Ruhestand zugestanden hätte sowie auf
die ausgeschiedenen Beamten, welche kraft gesetz-
lichen Anspruchs lebenslängliche Pension zu be-
Sieben hatten.
I. Im Reiche regelt jetzt das Beamtenhinter-
bliebenen G v. 17. 5. 07 und das Militärhinter-
bliebenengesetz vom gleichen Tage die Rechte der
Hinterbliebenen; in Preußen befaßt sich das
Gv. 20. 5. 82 mit diesem Gegenstande, geändert
in mehreren Punkten durch die G v. 1. 6. 97 und
27. 5. 07; die Beitragspflicht der Beamten zur
Versorgung ihrer Hinterbliebenen ist in diesen
Rechtsgebieten seit dem Jahre 1888 beseitigt.
In Bayern ist die staatliche Versorgung der
Hinterbliebenen am frühesten gesetzlich geregelt
worden, durch die Kal V v. 1. 1. 1805 und das Edikt
v. 26. 5. 1818. Die Verpflichtung zur Entrichtung