Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Württemberg — Zahnärzte 
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zirksbehörden sind tätig in beschränktem Umfang 
die Oberämter, in allgemeinem Umfang die 
Kameralämter, bestehend aus einem Ka- 
meralverwalter, einem oder mehreren weiteren 
höher geprüften Beamten (Finanzamtmännern 
und weiteren Beamten), ferner die Haupt- 
zollämter für das Gebiet der Reichssteuern. 
Als örtliche Behörden dienen die Ortssteuer- 
ämter, Zucker steuerstellen, Salz- 
steuerämter. 
Literatur: Göz, Staatsrecht des Kar. W., 
1908; Hof= und Staatshandbuch des Koar. W., 1912, erster 
Teil: Anhang. Bal. serner oben bei A. Ruck, Verwal- 
tungsrechtl. Gesetze Württembergs I, II (Gemeinderecht, 
1911), III (Bezirksordnung, 1914). Hofae# 
Zahnärzte 
kK. 1. Ausbildung, Approbation und Fortbildung. 
* 2. Rechte und Pflichten, Gebühren. 1 3. Standesorga- 
nisationen. 
# 1l. Ansbildung, Approbation, Fortbildung. 
I. Die Ausbildung der Z. ist ebenso 
wie die der Aerzte auf Grund des 5+ 29 GewO 
einheitlich für das ganze Reich geregelt; maß- 
gebend ist die Prüfungs O v. 16. 3. Oy9, die in 
bezug auf Vorbildung, Dauer des Studiums 
und Prüfungsbedingungen erheblich höhere An- 
forderungen stellt, als die Prüfungs O v. 5. 7. 89. 
Danach gelten für die Zulassung zum 
Studium (Reifezeugnis einer höheren Schule), 
und deren Versagung (bei schweren strafrechtlichen 
oder sittlichen Verfehlungen) sowie für die Zu- 
lassung von Frauen und Ausländern die gleichen 
Bedingungen wie für die Aerzte [J Aerzte Bd. 1 
S. 225 & 2)0. Die Studienzeit beträgt 
jedoch nur sieben Halbjahre, von denen mindestens 
drei Halbjahre nach vollständig bestandener Vor- 
prüfung zurückgelegt sein müssen. 
Borbedingung für vie Zulassung zu dieser ist der Nach- 
weis, daß der Studierende mindestens drei Halbjahre dem 
zahnärztlichen Studium obgelegen und während dieser 
Zeit mindestens ein Halbjahr an den Präparierübungen, 
je drei Monate an einem mikroskopisch-anatomischen und 
an einem chemischen Praktikum sowie zwei Halbijahre 
an einem Kurfus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teil- 
genommen hat. Die Vorprüfung erstreckt sich auf Ana- 
tomie, Physiologie, Physik, Chemie und Zahnersatzkunde. 
Die Vorprüfung kann nur bei der Prüfungs- 
kommission derjenigen Universität abgelegt wer- 
den, an der der Studierende dem zahnärztlichen 
Studium obgelegen hat, während dieser die 
eigentliche zahnärztliche Prüfung vor 
jeder zahnärztlichen Prüfungskommission bei einer 
Universität des Deutschen Reiches ablegen kann, 
ohne daß er an der betreffenden Universität 
studiert hat. 
Die Zulassung zu dieser Prüfung fordert den Nachweis, 
daß der Studierende nach vollständig bestandener Vor- 
prüfung mindestens je zwei Halbjahre hindurch an einem 
Kurfus der konservierenden Behandlung der Zähne am 
Kranken und an einem Kursus in der Zahnersatzkunde teil. I 
  
genommen, eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrank- 
heiten, sowie je drei Monate die Klinik oder Poliklinik 
für Haut= und syphilitische Krankheiten besucht und an 
einem Kurfus für klinische Untersuchungsmethoden teil. 
genommen hat. Prüsungsgegenstände sind: Allgemeine 
Pathologie und pathologische Anatomie, Zahn= und Mund- 
krankheiten, konservierende Behandlung der Zähne, Chi- 
rurgie der Zahn= und Mundkrankheiten, Zahnersatzkunde 
und Hygiene. 
II. Die Approbation wird nach bestandener 
Prüfung von der zuständigen Zentralbehörde er- 
teilt, ebenso wie bei den Aerzten; die Ablegung 
eines praktischen Jahres wird jedoch nicht ge- 
berdert. Wer im Deutschen Reiche die ärztliche 
rüfung vollständig bestanden oder schon als Arzt 
bereits approbiert ist und die zahnärztliche Appro- 
bation erlangen will, ist von der Ablegung der Vor- 
prüfung entbunden und braucht behufs Zulassung 
zur zahnärztlichen Prüfung nur den Nachweis zu 
führen, daß er mindestens zwei Halbjahre an einem 
Kursus in der Zahnersatzkunde und in der kon- 
servierenden Behandlung der Zähne teilgenommen 
sowie eine Poliklinik für Zahn- und Mundkrank- 
heiten besucht hat. Er wird in Pathologie und 
Hygiene nicht geprüft. 
Betreffs der Entziehung der Appro- 
bation und der Verzichtleistung auf 
diese gilt gleiches wie bei Aerzten (s. Band 18229). 
III. Die Erteilung eines besonderen Doktor- 
diploms für Zahnärzte (Dr. med. dent.), die 
von diesen schon seit Jahren angestrebt wird, ist 
bisher im Deutschen Reiche nicht zulässig; die 
Z. können daher bis jetzt, soweit sie nicht als 
Aerzte approbiert und als Doctor medicinae pro- 
moviert sind, nur den Doct. philos. erwerben, 
diesen aber in Verbindung mit sonstigen Bezeich- 
nungen nicht derartig gebrauchen, daß darin eine 
unzulässige arztähnliche Bezeichnung zu erblicken 
ist. Ueber die Führung des im Auslande 
erworbenen Doktortitels gelten dieselben Vor- 
schriften wie für die Aerzte (s. I. Bd. S. 228). 
IV. Ihrer Militärpflicht genügen auch 
die approbierten Z. mit der Waffe; sie können je- 
doch während des letzten Vierteljahrs ihrer Dienst- 
zeit mit ihrem Einverständnis zur zahnärztlichen 
Abteilung der Lazarette kommandiert werden. 
Nach Zurücklegung des einjährigen Jahres werden 
sie zwecks Beförderung zum Unteroffizier zur Re- 
serve entlassen. 
V. In bezug auf die Fortbildung der Z. 
ist bisher noch nicht viel geschehen; die Standes- 
organisationen bringen dieser Frage jedoch jetzt 
größeres Interesse entgegen. Es werden auch von 
einzelnen Universitäten zahnärztliche Fortbildungs- 
kurse abgehalten und alle diese Bestrebungen in 
einzelnen Bundesstaaten (z. B. in Preußen) durch 
einen staatlichen Zuschuß unterstützt. 
VI. Die Zahl der Zahnärzte istt übrigens in den 
letzten Jahrzehnten im Deutschen Reiche außerordentlich 
gewachsen; sie betrug Ende 1913 rund 4000 gegen rund 
550 vor 25 Jahren, also sast 700% mehr, so daß z. Z. nicht 
bloß in allen Städten über 10 000 Einwohnern, sondern 
auch in solchen mit weniger Einwohnern vielfach Z. vor- 
handen sind. 
#§#2. Rechte und Pflichten, Gebühren. 
I. In bezug auf die Rechte und Pflichten 
der Z. sind fast die gleichen Bestimmungen maß- 
gebend wie für die Aerzte (s. I. Bd. 229—234). 
Es besteht also Miederlassungsfreiheit
	        
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