Württemberg — Zahnärzte
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zirksbehörden sind tätig in beschränktem Umfang
die Oberämter, in allgemeinem Umfang die
Kameralämter, bestehend aus einem Ka-
meralverwalter, einem oder mehreren weiteren
höher geprüften Beamten (Finanzamtmännern
und weiteren Beamten), ferner die Haupt-
zollämter für das Gebiet der Reichssteuern.
Als örtliche Behörden dienen die Ortssteuer-
ämter, Zucker steuerstellen, Salz-
steuerämter.
Literatur: Göz, Staatsrecht des Kar. W.,
1908; Hof= und Staatshandbuch des Koar. W., 1912, erster
Teil: Anhang. Bal. serner oben bei A. Ruck, Verwal-
tungsrechtl. Gesetze Württembergs I, II (Gemeinderecht,
1911), III (Bezirksordnung, 1914). Hofae#
Zahnärzte
kK. 1. Ausbildung, Approbation und Fortbildung.
* 2. Rechte und Pflichten, Gebühren. 1 3. Standesorga-
nisationen.
# 1l. Ansbildung, Approbation, Fortbildung.
I. Die Ausbildung der Z. ist ebenso
wie die der Aerzte auf Grund des 5+ 29 GewO
einheitlich für das ganze Reich geregelt; maß-
gebend ist die Prüfungs O v. 16. 3. Oy9, die in
bezug auf Vorbildung, Dauer des Studiums
und Prüfungsbedingungen erheblich höhere An-
forderungen stellt, als die Prüfungs O v. 5. 7. 89.
Danach gelten für die Zulassung zum
Studium (Reifezeugnis einer höheren Schule),
und deren Versagung (bei schweren strafrechtlichen
oder sittlichen Verfehlungen) sowie für die Zu-
lassung von Frauen und Ausländern die gleichen
Bedingungen wie für die Aerzte [J Aerzte Bd. 1
S. 225 & 2)0. Die Studienzeit beträgt
jedoch nur sieben Halbjahre, von denen mindestens
drei Halbjahre nach vollständig bestandener Vor-
prüfung zurückgelegt sein müssen.
Borbedingung für vie Zulassung zu dieser ist der Nach-
weis, daß der Studierende mindestens drei Halbjahre dem
zahnärztlichen Studium obgelegen und während dieser
Zeit mindestens ein Halbjahr an den Präparierübungen,
je drei Monate an einem mikroskopisch-anatomischen und
an einem chemischen Praktikum sowie zwei Halbijahre
an einem Kurfus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teil-
genommen hat. Die Vorprüfung erstreckt sich auf Ana-
tomie, Physiologie, Physik, Chemie und Zahnersatzkunde.
Die Vorprüfung kann nur bei der Prüfungs-
kommission derjenigen Universität abgelegt wer-
den, an der der Studierende dem zahnärztlichen
Studium obgelegen hat, während dieser die
eigentliche zahnärztliche Prüfung vor
jeder zahnärztlichen Prüfungskommission bei einer
Universität des Deutschen Reiches ablegen kann,
ohne daß er an der betreffenden Universität
studiert hat.
Die Zulassung zu dieser Prüfung fordert den Nachweis,
daß der Studierende nach vollständig bestandener Vor-
prüfung mindestens je zwei Halbjahre hindurch an einem
Kurfus der konservierenden Behandlung der Zähne am
Kranken und an einem Kursus in der Zahnersatzkunde teil. I
genommen, eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrank-
heiten, sowie je drei Monate die Klinik oder Poliklinik
für Haut= und syphilitische Krankheiten besucht und an
einem Kurfus für klinische Untersuchungsmethoden teil.
genommen hat. Prüsungsgegenstände sind: Allgemeine
Pathologie und pathologische Anatomie, Zahn= und Mund-
krankheiten, konservierende Behandlung der Zähne, Chi-
rurgie der Zahn= und Mundkrankheiten, Zahnersatzkunde
und Hygiene.
II. Die Approbation wird nach bestandener
Prüfung von der zuständigen Zentralbehörde er-
teilt, ebenso wie bei den Aerzten; die Ablegung
eines praktischen Jahres wird jedoch nicht ge-
berdert. Wer im Deutschen Reiche die ärztliche
rüfung vollständig bestanden oder schon als Arzt
bereits approbiert ist und die zahnärztliche Appro-
bation erlangen will, ist von der Ablegung der Vor-
prüfung entbunden und braucht behufs Zulassung
zur zahnärztlichen Prüfung nur den Nachweis zu
führen, daß er mindestens zwei Halbjahre an einem
Kursus in der Zahnersatzkunde und in der kon-
servierenden Behandlung der Zähne teilgenommen
sowie eine Poliklinik für Zahn- und Mundkrank-
heiten besucht hat. Er wird in Pathologie und
Hygiene nicht geprüft.
Betreffs der Entziehung der Appro-
bation und der Verzichtleistung auf
diese gilt gleiches wie bei Aerzten (s. Band 18229).
III. Die Erteilung eines besonderen Doktor-
diploms für Zahnärzte (Dr. med. dent.), die
von diesen schon seit Jahren angestrebt wird, ist
bisher im Deutschen Reiche nicht zulässig; die
Z. können daher bis jetzt, soweit sie nicht als
Aerzte approbiert und als Doctor medicinae pro-
moviert sind, nur den Doct. philos. erwerben,
diesen aber in Verbindung mit sonstigen Bezeich-
nungen nicht derartig gebrauchen, daß darin eine
unzulässige arztähnliche Bezeichnung zu erblicken
ist. Ueber die Führung des im Auslande
erworbenen Doktortitels gelten dieselben Vor-
schriften wie für die Aerzte (s. I. Bd. S. 228).
IV. Ihrer Militärpflicht genügen auch
die approbierten Z. mit der Waffe; sie können je-
doch während des letzten Vierteljahrs ihrer Dienst-
zeit mit ihrem Einverständnis zur zahnärztlichen
Abteilung der Lazarette kommandiert werden.
Nach Zurücklegung des einjährigen Jahres werden
sie zwecks Beförderung zum Unteroffizier zur Re-
serve entlassen.
V. In bezug auf die Fortbildung der Z.
ist bisher noch nicht viel geschehen; die Standes-
organisationen bringen dieser Frage jedoch jetzt
größeres Interesse entgegen. Es werden auch von
einzelnen Universitäten zahnärztliche Fortbildungs-
kurse abgehalten und alle diese Bestrebungen in
einzelnen Bundesstaaten (z. B. in Preußen) durch
einen staatlichen Zuschuß unterstützt.
VI. Die Zahl der Zahnärzte istt übrigens in den
letzten Jahrzehnten im Deutschen Reiche außerordentlich
gewachsen; sie betrug Ende 1913 rund 4000 gegen rund
550 vor 25 Jahren, also sast 700% mehr, so daß z. Z. nicht
bloß in allen Städten über 10 000 Einwohnern, sondern
auch in solchen mit weniger Einwohnern vielfach Z. vor-
handen sind.
#§#2. Rechte und Pflichten, Gebühren.
I. In bezug auf die Rechte und Pflichten
der Z. sind fast die gleichen Bestimmungen maß-
gebend wie für die Aerzte (s. I. Bd. 229—234).
Es besteht also Miederlassungsfreiheit