Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Gesetze) 
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II. Das Zolltarifgesetz v. 25. 12. 02 
(R#Bl 303) umfaßt neben dem Gesetze den ihm 
beigefügten Zolltarif. 
Der Zolltarif enthält die für den Güter- 
austausch in Betracht kommenden Waren in 
fortlaufender Numerierung (von 1 bis 946). 
Viele Tarifnummern enthalten mehrere Artikel, 
die entweder nebeneinander gestellt demselben 
ZSatze unterliegen oder nach bestimmten Unter- 
scheidungsmerkmalen verschiedenen Z Sätzen un- 
terworfen sind. Der ZTarif zerfällt in 19 Ab- 
schnitte, deren jeder einen oder mehrere Zweige 
der Gütererzeugung umfaßt. Dabei ist auf die 
Scheidung der Erwerbszweige, die sich bei der 
Gütererzeugung herausgebildet hat, größte Rück- 
sicht genommen. 
Die Mehrzahl der Abschnitte ist noch weiter in Unter- 
abschnitte zerlegt. In zahlreichen Anmerkungen zu ein- 
zelnen Tarifnummern und zu ganzen Abschnitten oder 
Unterabschnitten finden sich Bestimmungen, die für die 
ZBehandlung von Bedeutung sind. 
Das Zolltarif gesetz enthält zunächst Vor- 
schriften über die Anwendung des ZLTarifs, ins- 
besondere Grundsätze über die Bemessung der 
Z Sätze nach Roh- und Reingewicht, und Be- 
handlung der Umschließungen (§ 3), über die Be- 
schränkung der Abfertigung auf bestimmte ZStel- 
len (§F 4), über Zollbefreiungen (§85 5, 6, 
8), über die Behandlung von Abfällen (87), über 
verbindliche Zollauskunftserteilung (#§ 2, 
unten §5 13). Andere Bestimmungen haben in den 
Beziehungen zu fremden Staaten ihren Grund. 
Im 33 sind für Weizen, Roggen, Hafer und Malz- 
gerste Mindestsätze angegeben, die bei vertrags- 
mäßigen Abmachungen nicht unterschritten werden 
sollen. #& 9 regelt die Voraussetzungen, unter de- 
nen Vertragssätze in Anspruch genommen werden 
können, § 10 gewährt die Möglichkeit von Ver- 
geltungsmaßregeln (Retorsion). Im #& 11 sind 
die besonderen Einrichtungen behandelt, die für 
den Verkehr von Getreide, Oelfrüchten und 
Erzeugnissen daraus getroffen sind (Einfuhr- 
scheine J Ausfuhrvergütungen # 4, Lager- 
verkehr, auch für Holz s. unten I# 11 a, 19 b), 
5 12 handelt von der ZStundung. Die §### 13 
und 15 enthalten sozialpolitische Vorschriften; 
l 13 beseitigt v. 1. 4. 10 ab das Recht der Ge- 
meinden zur Erhebung von Abgaben auf not- 
wendige Lebensmittel, 3 15 sieht die Verwendung 
einzelner ZErträge zur Ein= und Durchführung 
einer Witwen= und Waisenversorgung vor (sog. 
lex Trimborn). 
Das ZTG v. 25. 12. 02 und der neue ZTarif 
sind gemäß der im §# 16 erteilten Ermächtigung 
durch Kais. V v. 27. 2. 05 (Rchl 155) zum 
1. 3. 06 in Kraft gesetzt worden. 
III. Ausführungsbestimmungen. Die 
zur Ausführung der ZGesetze erforderlichen Be- 
stimmungen werden vom BR getroffen. Den 
Landesverwaltungen verbleibt nicht bloß die 
Uebermittlung der Beschlüsse des BR an die nach- 
geordneten Behörden und deren weitere Erläute- 
rung, sondern auch die unmittelbare Vollzugsan- 
ordnung, sofern ihnen (bezw. den „obersten Lan- 
desfinanzbehörden“) solche durch BReschluß ohne 
Beschränkung oder mit einer in der Aufstellung 
von Normativbestimmungen liegenden besonderen 
Direktive überwiesen ist. 
Von den Vollzugsvorschriften des Bist die 
  
Anweisung zur Ausführung des V8G in der 
neuen Fassung v. 5. 7. 88 (RB Bl= 489) zu er- 
wähnen, ferner die zahlreichen Regulative, jetzt 
„Ordnungen benannt,, die zur Durchführung 
des V#8G und des ZT# ergangen sind. 
Im folgenden sind herangezogen: Begleitschein O (& 19), 
Deklarationsschein O (s 10), Einfuhrschein O (si 8), Eisen- 
bahnzoll O (s 20 A), Fleischbeschauzoll O (1 17), Getreide- 
lagerzoll O (s# 8, 11, 19), Holzlagerzoll O (15 8, 11, 19), 
Konten C (13 11, 19), Mineralölzoll O (& 11 IV), Niederlage O 
(44 11, 19 b), Oelmühlenzoll O (15 8, 11 IV), Postzoll O (18), 
Privatlager O (1 11 I, 19 b 2), Reichsabgabenstundungs O 
(1 21), Reisschälmühlenregulativ (1 11 IV), Regl für Reis- 
stärkefabriken (& 11), Schiffbauzoll O (1 10), Seefischereizoll O 
(1 10 b), Tara O (53 8, 13), Veredlungs O (1 11 a), Wein- 
lagerregulativ (36 11, 19, 21, 29), Weinzoll O ( 17), Zoll- 
absertigungs O (#(6 17, 23 Z. 3), Zollgebühren O (# 20), 
Zollstundungs O ( 21). 
Als Beröffentlichungsblatt für die Vollzugs- 
vorschriften des BR dient seit 1873 das Zentralblatt für das 
Deutsche Reich. Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen, der Thüringische Zoll- und Steuerverein, 
Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Oldenburg, Braunschweig, 
Bremen haben besondere Amtsblätter, unter denen das (bis 
1830 zurückreichende) Zentralblatt der Abgabengesetzgebung 
und Verwaltung in den preußischen Staaten, jetzt „Zentral- 
blatt der Zollverwaltung"“ genannt, hervorzuheben ist. 
Ueber das „Nachrichtenblatt“ 1 8 I. 
5 7. Zollverträge. Eine weitere wichtige Rechts- 
quelle sind die Zoll- und Handelsverträge, die in 
dem Artikel Handelsverträge (Band II, S 355) 
ihre Darstellung gefunden haben 1). 
II. Materielles Solrecht 
§# 8. Die objektive Zollpflicht. I. Die zollpflich- 
tigen Gegenstände sind im ZTarif unter Angabe 
der für die einzelnen Waren festgesetzten Z Sätze 
zusammengestellt; die Waren, von denen 3 nicht 
erhoben werden sollen, sind als „frei“ bezeichnet. 
Waren, die im Farif nicht aufgeführt sind, 
sollen gemäß § 3 V36 zgollfrei sein, doch bietet 
sich bei der Vollständigkeit des Tarifs und im 
) Veröffentlichung der Zolltarife. 
Durch Abkommen v. öb. 7. 90 ist in Brüssel ein umn er na- 
tion aler Verband zum Zweck der Veröffentlichung 
der Z Tarife gegründet worden, dem das Deutsche Reich 
allerdings erst 1904 beigetreten ist (Fleischmann, Bölker- 
rechtsquellen 246). Dem Verbande gehören sämtliche euro- 
päischen Staaten (abgesehen von einigen Balkanstaaten); 
die V. St. von Amerika, Süd= und Mittelamerika mit ver- 
einzelten Ausnahmen; Japan, China, Persien an. 
Der Verband hat den Zweck, auf gemeinsame Kosten 
so rasch als möglich die Z Tarife der verschiedenen Staaten 
aller Erdteile und ihre Abänderungen zu öffentlicher Kennt- 
nis zu bringen. Zu diesem Behuse ist in Brüssel ein inter- 
nationales Bureau errichtet, dessen Personal das belgische 
Ministerium des Auswärtigen ernennt; die Kosten verteilen 
sich ie nach der Bedeutung ihres Handels auf die Vertrags- 
staaten. Dem Bureau haben die Verbandsstaaten ihre 
8 Gesetze, Tarise, Handelsverträge usw. unverzüglich zu 
übermitteln. Das Burcau veröffentlicht die Tarife usw. in 
einem „Internationalen Zollbulletin“, das in deutscher, 
französischer, englischer, italienischer und spanischer Sprache 
erscheint. 
Uebrigens werden die ausländischen Z Tarife in reichem 
Maße durch das „Deutsche Handelsarchiv“ (Reichsamt des 
Innern) bekannt gegeben. D. H.
	        
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