Zollwesen (Gesetze)
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II. Das Zolltarifgesetz v. 25. 12. 02
(R#Bl 303) umfaßt neben dem Gesetze den ihm
beigefügten Zolltarif.
Der Zolltarif enthält die für den Güter-
austausch in Betracht kommenden Waren in
fortlaufender Numerierung (von 1 bis 946).
Viele Tarifnummern enthalten mehrere Artikel,
die entweder nebeneinander gestellt demselben
ZSatze unterliegen oder nach bestimmten Unter-
scheidungsmerkmalen verschiedenen Z Sätzen un-
terworfen sind. Der ZTarif zerfällt in 19 Ab-
schnitte, deren jeder einen oder mehrere Zweige
der Gütererzeugung umfaßt. Dabei ist auf die
Scheidung der Erwerbszweige, die sich bei der
Gütererzeugung herausgebildet hat, größte Rück-
sicht genommen.
Die Mehrzahl der Abschnitte ist noch weiter in Unter-
abschnitte zerlegt. In zahlreichen Anmerkungen zu ein-
zelnen Tarifnummern und zu ganzen Abschnitten oder
Unterabschnitten finden sich Bestimmungen, die für die
ZBehandlung von Bedeutung sind.
Das Zolltarif gesetz enthält zunächst Vor-
schriften über die Anwendung des ZLTarifs, ins-
besondere Grundsätze über die Bemessung der
Z Sätze nach Roh- und Reingewicht, und Be-
handlung der Umschließungen (§ 3), über die Be-
schränkung der Abfertigung auf bestimmte ZStel-
len (§F 4), über Zollbefreiungen (§85 5, 6,
8), über die Behandlung von Abfällen (87), über
verbindliche Zollauskunftserteilung (#§ 2,
unten §5 13). Andere Bestimmungen haben in den
Beziehungen zu fremden Staaten ihren Grund.
Im 33 sind für Weizen, Roggen, Hafer und Malz-
gerste Mindestsätze angegeben, die bei vertrags-
mäßigen Abmachungen nicht unterschritten werden
sollen. #& 9 regelt die Voraussetzungen, unter de-
nen Vertragssätze in Anspruch genommen werden
können, § 10 gewährt die Möglichkeit von Ver-
geltungsmaßregeln (Retorsion). Im #& 11 sind
die besonderen Einrichtungen behandelt, die für
den Verkehr von Getreide, Oelfrüchten und
Erzeugnissen daraus getroffen sind (Einfuhr-
scheine J Ausfuhrvergütungen # 4, Lager-
verkehr, auch für Holz s. unten I# 11 a, 19 b),
5 12 handelt von der ZStundung. Die §### 13
und 15 enthalten sozialpolitische Vorschriften;
l 13 beseitigt v. 1. 4. 10 ab das Recht der Ge-
meinden zur Erhebung von Abgaben auf not-
wendige Lebensmittel, 3 15 sieht die Verwendung
einzelner ZErträge zur Ein= und Durchführung
einer Witwen= und Waisenversorgung vor (sog.
lex Trimborn).
Das ZTG v. 25. 12. 02 und der neue ZTarif
sind gemäß der im §# 16 erteilten Ermächtigung
durch Kais. V v. 27. 2. 05 (Rchl 155) zum
1. 3. 06 in Kraft gesetzt worden.
III. Ausführungsbestimmungen. Die
zur Ausführung der ZGesetze erforderlichen Be-
stimmungen werden vom BR getroffen. Den
Landesverwaltungen verbleibt nicht bloß die
Uebermittlung der Beschlüsse des BR an die nach-
geordneten Behörden und deren weitere Erläute-
rung, sondern auch die unmittelbare Vollzugsan-
ordnung, sofern ihnen (bezw. den „obersten Lan-
desfinanzbehörden“) solche durch BReschluß ohne
Beschränkung oder mit einer in der Aufstellung
von Normativbestimmungen liegenden besonderen
Direktive überwiesen ist.
Von den Vollzugsvorschriften des Bist die
Anweisung zur Ausführung des V8G in der
neuen Fassung v. 5. 7. 88 (RB Bl= 489) zu er-
wähnen, ferner die zahlreichen Regulative, jetzt
„Ordnungen benannt,, die zur Durchführung
des V#8G und des ZT# ergangen sind.
Im folgenden sind herangezogen: Begleitschein O (& 19),
Deklarationsschein O (s 10), Einfuhrschein O (si 8), Eisen-
bahnzoll O (s 20 A), Fleischbeschauzoll O (1 17), Getreide-
lagerzoll O (s# 8, 11, 19), Holzlagerzoll O (15 8, 11, 19),
Konten C (13 11, 19), Mineralölzoll O (& 11 IV), Niederlage O
(44 11, 19 b), Oelmühlenzoll O (15 8, 11 IV), Postzoll O (18),
Privatlager O (1 11 I, 19 b 2), Reichsabgabenstundungs O
(1 21), Reisschälmühlenregulativ (1 11 IV), Regl für Reis-
stärkefabriken (& 11), Schiffbauzoll O (1 10), Seefischereizoll O
(1 10 b), Tara O (53 8, 13), Veredlungs O (1 11 a), Wein-
lagerregulativ (36 11, 19, 21, 29), Weinzoll O ( 17), Zoll-
absertigungs O (#(6 17, 23 Z. 3), Zollgebühren O (# 20),
Zollstundungs O ( 21).
Als Beröffentlichungsblatt für die Vollzugs-
vorschriften des BR dient seit 1873 das Zentralblatt für das
Deutsche Reich. Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen, der Thüringische Zoll- und Steuerverein,
Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Oldenburg, Braunschweig,
Bremen haben besondere Amtsblätter, unter denen das (bis
1830 zurückreichende) Zentralblatt der Abgabengesetzgebung
und Verwaltung in den preußischen Staaten, jetzt „Zentral-
blatt der Zollverwaltung"“ genannt, hervorzuheben ist.
Ueber das „Nachrichtenblatt“ 1 8 I.
5 7. Zollverträge. Eine weitere wichtige Rechts-
quelle sind die Zoll- und Handelsverträge, die in
dem Artikel Handelsverträge (Band II, S 355)
ihre Darstellung gefunden haben 1).
II. Materielles Solrecht
§# 8. Die objektive Zollpflicht. I. Die zollpflich-
tigen Gegenstände sind im ZTarif unter Angabe
der für die einzelnen Waren festgesetzten Z Sätze
zusammengestellt; die Waren, von denen 3 nicht
erhoben werden sollen, sind als „frei“ bezeichnet.
Waren, die im Farif nicht aufgeführt sind,
sollen gemäß § 3 V36 zgollfrei sein, doch bietet
sich bei der Vollständigkeit des Tarifs und im
) Veröffentlichung der Zolltarife.
Durch Abkommen v. öb. 7. 90 ist in Brüssel ein umn er na-
tion aler Verband zum Zweck der Veröffentlichung
der Z Tarife gegründet worden, dem das Deutsche Reich
allerdings erst 1904 beigetreten ist (Fleischmann, Bölker-
rechtsquellen 246). Dem Verbande gehören sämtliche euro-
päischen Staaten (abgesehen von einigen Balkanstaaten);
die V. St. von Amerika, Süd= und Mittelamerika mit ver-
einzelten Ausnahmen; Japan, China, Persien an.
Der Verband hat den Zweck, auf gemeinsame Kosten
so rasch als möglich die Z Tarife der verschiedenen Staaten
aller Erdteile und ihre Abänderungen zu öffentlicher Kennt-
nis zu bringen. Zu diesem Behuse ist in Brüssel ein inter-
nationales Bureau errichtet, dessen Personal das belgische
Ministerium des Auswärtigen ernennt; die Kosten verteilen
sich ie nach der Bedeutung ihres Handels auf die Vertrags-
staaten. Dem Bureau haben die Verbandsstaaten ihre
8 Gesetze, Tarise, Handelsverträge usw. unverzüglich zu
übermitteln. Das Burcau veröffentlicht die Tarife usw. in
einem „Internationalen Zollbulletin“, das in deutscher,
französischer, englischer, italienischer und spanischer Sprache
erscheint.
Uebrigens werden die ausländischen Z Tarife in reichem
Maße durch das „Deutsche Handelsarchiv“ (Reichsamt des
Innern) bekannt gegeben. D. H.