Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 93 — 
Soweit jedoch in einer Stadt oder in einem ritterschaftlichen Flecken 
den Lehrern oder den Lehrerinnen oder einzelnen von ihnen günstigere 
Bedingungen als in dieser Verordnung bestimmt sind, in Ansehung des. 
Diensteinkommens und in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen. 
zugesichert sind oder zugesichert werden, behält es bei diesen Zusicherungen. 
das Bewenden. 
63. Unserem Ministerium, Abt. f. U.-A., haben 
die Magistrate für die Volks= und Bürgerschulen in den Städten, 
. die Ortsobrigkeiten für die Volks= und Bürgerschulen in den. 
ritterschaftlichen Flecken Dassow und Klütz, 
der Magistrat zu Rostock für die Volks= und Bürgerschulen in 
dem Flecken Warnemünde 
bis zum 1. Juni desjenigen Jahres, in welchem die Verordnung in. 
Kraft tritt, ein Verzeichnis sämtlicher, namentlich aufzuführender, an 
den betreffenden Schulen angestellter und in § 2 bezeichneter Lehrer 
und Lehrerinnen unter Angabe des Anfangstermins ihrer Dienstzeit und 
der nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung kommenden. 
Dienstjahre, sowie unter Angabe des derzeitigen Diensteinkommens der 
Lehrer und der Lehrerinnen zu überreichen, ferner bis zum 1. Juni jeden 
Jahres nicht nur über die nach Ueberreichung des vorgedachten Verzeich- 
nisses eingetretenen Veränderungen der Lehrer= und der Lehrerinnenstellen 
zu berichten, sondern auch anzuzeigen, welche Lehrer und Lehrerinnen vom 
1. Oktober des betreffenden Jahres an eine Alterszulage nach Maßgabe 
der Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zu erhalten haben. 
In dem Berichte ist auch zu bemerken, ob bezw. welche Bedenken. 
aus § 24 der Verordnung gegen die Gewährung der gesetzlichen Alters- 
zulagen vorliegen. 
8 64. Es treten die Vorschriften in Abschnitt II der Verordnung. 
über das Diensteinkommen mit dem 1. Oktober 1908, die übrigen Vor- 
messten der Verordnung mit dem Tage der Verkündigung derselben in. 
raft. 
Die am 1. Oktober 1908 bereits fest angestellten Lehrer und Lehre- 
rinnen sind in diejenige Besoldungsstufe, der sie nach ihrer in Gemäßheit 
der Vorschriften der Verordnung zu berechnenden Dienstzeit angehören, 
einzureihen und sie erhalten vom 1. Oktober 1908 ab dasjenige Dienst- 
einkommen, welches für die betreffende Besoldungsstufe nach Maßgabe der 
§§ 11—13 zu gewähren ist. 
Sollten einzelne dieser Lehrer oder Lehrerinnen am 1. Oktober 1908 
bereits ein höheres Diensteinkommen erreicht haben, als dasjenige, welches. 
ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11— 13 zu gewähren ist, 
so verbleibt ihnen das bereits erreichte Diensteinkommen bis dahin, daß. 
sie nach ihrer in Gemäßheit der Vorschriften der Verordnung zu berech- 
nenden Dienstzeit in eine höhere Besoldungsstufe einzustellen sind. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 12. März 1901, betreffend: 
die Regelung des Diensteinkommens der seminaristisch gebildeten Lehrer 
usw. (Reg. Bl. 1901 Nr. 13) — soweit sie nicht in der gegenwärtigen 
Verordnung (§§ 14 und 15) aufrecht erhalten sind und der Verordnung. 
10 — 
□#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.