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wom 26. August 1904 zur Ergänzung der Verordnung vom 12. März
1901 (Reg. Bl. 1904 Nr. 31) verlieren für die im Bereich der Städte
DHod der ritterschaftlichen Flecken an den Volks= und Bürgerschulen an-
gestellten Lehrer mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Geltung.
§ 65. Mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abt. f. U.-A.,
kann die Ortsobrigkeit Lehrerstellen, die an sich mit seminaristisch gebildeten
Lehrern zu besetzen sein würden, mit Kandidaten des Predigtamts bezw.
des höheren Schulamts oder mit Lehrern besetzen, welche die Prüfung für
Mittelschulen bestanden haben. In diesem Falle finden auf die Inhaber
der Lehrerstellen die Vorschriften dieser Verordnung — abgesehen von
den Bestimmungen über das Diensteinkommen — entsprechende Anwendung.
Abschnitt VII:
Besondere Vorschriften für die an den Volks= und
Bürgerschulen in der Stadt Rostock, in dem Flecken
Warnemünde und in der Stadt Wismar angestellten
seminaristisch gebildeten Lehrer und Lehrerinnen.
§ 66. I. Die Vorschriften des Abschnittes III — § 27—38 —
dieser Verordnung finden auf die seminaristisch gebildeten Lehrer und auf
die Lehrerinnen an den Volks= und Bürgerschulen zu Rostock und Warne-
münde unter der Bedingung keine Anwendung, daß
1. die Stadt Rostock sich verpflichtet, ohne Unsere Genehmigung
die städtische Verordnung, betreffend die Pensionierung der städ-
tischen Beamten, vom 10. April 1891, soweit sich dieselbe auf
die vorerwähnten Lehrer und Lehrerinnen bezieht, nicht abzu-
ändern, und daß
2. die Stadt Rostock eine die unter Nr. 1 gedachte Verpflichtung
aussprechende, auf Rat= und Bürgerbeschluß beruhende Erklärung
innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Tage der Verkündigung
dieser Verordnung an gerechnet, Unserem Ministerium, Abt. für
U.-A., einreicht.
II. Die Vorschriften der Abschnitte I., II, IV und W — §§ 1—26,
39—65 — dieser Verordnung finden auf die Stadt Rostock und auf den
Flecken Warnemünde mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung:
1. Der 8 5 bleibt für die Stadt Rostock und den Flecken Warne-
münde bis dahin in Geltung, daß die Stadt Rostock die Zahl
der an den Volks= und Bürgerschulen der Stadt und des Fleckens
Warnemünde mit Lehrerinnen zu besetzenden Schulstellen mit
Unserem Ministerium, Abt. f. U.-A., vereinbart hat und die ge-
troffene Vereinbarung landesherrlich bestätigt worden ist.
2. Der Flecken Warnemünde wird für den Fall, daß ihm eine
Gemeindeverfassung verliehen werden sollte, durch die er ver-
pflichtet wird, die dortigen Lehrer aus eigenen Mitteln zu be-
solden, von dem auf diese Verleihung folgenden Kalenderviertel-
jahr an, solange die Einwohnerzahl 10000 und weniger beträgt,
den Städten der ersten Klasse (8 11) gleichgestellt, jedoch darf
die Gleichstellung nicht zu Ungunsten der zur Zeit der Ver-
leihung der Gemeindeverfassung angestellten Lehrer wirken.