Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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wom 26. August 1904 zur Ergänzung der Verordnung vom 12. März 
1901 (Reg. Bl. 1904 Nr. 31) verlieren für die im Bereich der Städte 
DHod der ritterschaftlichen Flecken an den Volks= und Bürgerschulen an- 
gestellten Lehrer mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Geltung. 
§ 65. Mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abt. f. U.-A., 
kann die Ortsobrigkeit Lehrerstellen, die an sich mit seminaristisch gebildeten 
Lehrern zu besetzen sein würden, mit Kandidaten des Predigtamts bezw. 
des höheren Schulamts oder mit Lehrern besetzen, welche die Prüfung für 
Mittelschulen bestanden haben. In diesem Falle finden auf die Inhaber 
der Lehrerstellen die Vorschriften dieser Verordnung — abgesehen von 
den Bestimmungen über das Diensteinkommen — entsprechende Anwendung. 
Abschnitt VII: 
Besondere Vorschriften für die an den Volks= und 
Bürgerschulen in der Stadt Rostock, in dem Flecken 
Warnemünde und in der Stadt Wismar angestellten 
seminaristisch gebildeten Lehrer und Lehrerinnen. 
§ 66. I. Die Vorschriften des Abschnittes III — § 27—38 — 
dieser Verordnung finden auf die seminaristisch gebildeten Lehrer und auf 
die Lehrerinnen an den Volks= und Bürgerschulen zu Rostock und Warne- 
münde unter der Bedingung keine Anwendung, daß 
1. die Stadt Rostock sich verpflichtet, ohne Unsere Genehmigung 
die städtische Verordnung, betreffend die Pensionierung der städ- 
tischen Beamten, vom 10. April 1891, soweit sich dieselbe auf 
die vorerwähnten Lehrer und Lehrerinnen bezieht, nicht abzu- 
ändern, und daß 
2. die Stadt Rostock eine die unter Nr. 1 gedachte Verpflichtung 
aussprechende, auf Rat= und Bürgerbeschluß beruhende Erklärung 
innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Tage der Verkündigung 
dieser Verordnung an gerechnet, Unserem Ministerium, Abt. für 
U.-A., einreicht. 
II. Die Vorschriften der Abschnitte I., II, IV und W — §§ 1—26, 
39—65 — dieser Verordnung finden auf die Stadt Rostock und auf den 
Flecken Warnemünde mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung: 
1. Der 8 5 bleibt für die Stadt Rostock und den Flecken Warne- 
münde bis dahin in Geltung, daß die Stadt Rostock die Zahl 
der an den Volks= und Bürgerschulen der Stadt und des Fleckens 
Warnemünde mit Lehrerinnen zu besetzenden Schulstellen mit 
Unserem Ministerium, Abt. f. U.-A., vereinbart hat und die ge- 
troffene Vereinbarung landesherrlich bestätigt worden ist. 
2. Der Flecken Warnemünde wird für den Fall, daß ihm eine 
Gemeindeverfassung verliehen werden sollte, durch die er ver- 
pflichtet wird, die dortigen Lehrer aus eigenen Mitteln zu be- 
solden, von dem auf diese Verleihung folgenden Kalenderviertel- 
jahr an, solange die Einwohnerzahl 10000 und weniger beträgt, 
den Städten der ersten Klasse (8 11) gleichgestellt, jedoch darf 
die Gleichstellung nicht zu Ungunsten der zur Zeit der Ver- 
leihung der Gemeindeverfassung angestellten Lehrer wirken.
	        
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