Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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38. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 16. Mai 1908, 
betr. Stellung der Rektoren gegenüber den Ortsobrigkeiten. 
Zur Abschneidung von Zweifeln, welche sich in bezug auf die Stellung 
der Landesherrlich angestellten Rektoren in den Städten gegenüber den 
Ortsobrigkeiten ergeben haben, verordnet das unterzeichnete Ministerium 
hierdurch, daß bis auf weitere Regelung dieser Angelegenheit auch die 
vom Landesherrn angestellten Rektoren den dienstlichen Anordnungen der 
Ortsobrigkeiten, soweit solche innerhalb deren Zuständigkeit ergehen, Folge 
zu leisten, im übrigen aber sich den Ortsobrigkeiten auf dem Gebiete des 
Schulwesens dienstwillig zu bezeigen, insbesondere ihnen die erforderliche 
Auskunft über alle die Schule betreffenden Angelegenheiten zu erteilen 
haben. 
Der Schulvorstand wird aufgefordert, den Rektor der dortigen 
Stadtschule von dieser Verordnung in Kenntnis zu setzen. 
39. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 23. November 1908, 
berr. den konfessionellen Religionsunterricht römisch-katholischer 
inder. 
Das unterzeichnete Ministerium teilt dem Magistrat hieneben in 
Abschrift ein heute an die römisch-katholische Geistlichkeit im Lande er— 
gangenes Reskript betreffend den konfessionellen Religionsunterricht römisch— 
katholischer Kinder mit. 
Dem dortigen Schulvorstand wolle der Magistrat eine Abschrift 
dieses Zirkulars mitteilen. 
Schwerin, den 23. November 1908. 
Richtet die römisch-katholische Geistlichkeit für Schüler römisch-katho- 
lischer Konfession, die die öffentliche Volksschule besuchen, einen regel- 
mäßigen Religionsunterricht ein, so darf sie zu diesem Religionsunterricht 
nur solche Kinder zulassen, welche eine Bescheinigung in den Städten des 
Schulvorstandes und auf dem Lande der Schulobrigkeit der Volksschule 
beibringen, daß sie an dem Religionsunterricht der Volksschule nicht teil- 
nehmen, weil sie nach Landesrecht (vgl. u. a. das Reskript vom 19. Juni 
1903 an die römisch-katholische Geistlichkeit zu Schwerin) in der römisch- 
katholischen Konfession zu erziehen sind. Auch liegt es der römisch-katho- 
lischen Geistlichkeit ob, sich mit dem der betreffenden Volksschule vor- 
stehenden Lehrer über die zweckmäßige Zeit des Religionsunterrichts in 
Einvernehmen zu setzen, damit der Unterricht tunlichst nicht zu einer Zeit 
stattfindet, die nach dem Lehrplan der Volksschule für die Kinder nach- 
teilig ist. 
Der ministeriellen Genehmigung bedarf die Einrichtung bis auf 
weiteres auch in denjenigen Fällen nicht, in welchem sie der römisch- 
katholische Geistliche außerhalb seines eigentlichen Sprengels trifft. Jedoch 
wolle die römisch-katholische Geistlichkeit jährlich im Monat November an 
das unterzeichnete Ministerium ein Verzeichnis darüber einreichen, an 
welchen Orten und für welche Kinder im letzten Michaelisschuljahr der 
Religionsunterricht gegeben worden ist. 
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