Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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beigebracht worden ist. Insbesondere dürfen sich dieselben daher auf eine 
etwa in Aussicht gestellte Nachlieferung des Impfscheins nicht einlassen. 
Zugleich werden auch alle Prediger aufgefordert, bei ihren Schulrevisionen 
die betr. Vorschriften der gedachten Verordnung a. a. O. nachdrücklichst 
zur Ausführung zu bringen. (Vgl. Nr. 62. 108.) 
53. Verordnung vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung der Ge- 
meinden im Domanium an der Ortsschule. 
Wir verordnen hierdurch wegen der Beteiligung der Gemeinden an 
den Ortsschulen für Unser Domanium, mit Ausnahme der von der An- 
wendlichkeit der Revidierten Gemeinde-Ordnung vom heutigen Tage aus- 
beschiedenem Teile desselben, das Nachstehende: 
§ 1. Die Leitung der gemeindlichen Beteiligung an den Schulen 
in den Domanial-Dorfschaften steht dem Gemeinde-Vorstand unter Beirat 
der Schul-Vorsteher zu. (Vgl. Nr. 45. 61.) 
§ 2. Die Gebäude und Ländereien der Schulen in den Domanial- 
Dorsfschaften sollen, insoweit sie nicht als Dotationen von Küster= und. 
Organisten-Stellen zum Kirchenvermögen gehören, durch Unsere Aemter 
den Gemeinden der Schulorte mit der Maßgabe zum Eigentum über- 
wiesen werden, daß dieselben bei unveränderter Fortdauer der den einge- 
schulten Ortschaften wegen Benutzung der gemeinsamen Schulen zustehen- 
den Berechtigungen ein für alle Mal ihre Bestimmung zur Erhaltung 
der bestehenden evangelisch-lutherischen Schulen und zur Besoldung der 
Lehrer an denselben behalten. (Vgl. Nr. 203. 204.) 
Aenderungen in Betreff dieser Schulkompetenzen dürfen nur mit 
Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegen- 
heiten vorgenommen werden. (Vgl. Nr. 228.) 
§ 3. Wenn in einer Dorfschaft eine Schule neu gegründet werden 
soll, so ist derselben eine von Unserm Ministerium, Abteilung für Unter- 
richts-Angelegenheiten, festzustellende Dotation an Ländereien oder be- 
ziehungsweise anderen Naturalien aus den Mitteln der Ortschaft oder der 
Ortschaften, für welche die neue Schule bestimmt ist, beizulegen. (Ugl. 
Nr. 185. 202) 
& 4. Die Gemeinden sind in der Regel verpflichtet, die ganze 
Schulkompetenz unentgeltlich zu bestellen. (Vgl. 193,) 
Sollten an einzelnen Orten wegen besonderer Verhältnisse Ab- 
weichungen erforderlich sein, so ist darüber gemeinschaftlich von Unseren 
Ministerien des Innern und Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten 
Bestimmung zu treffen. (Zusatz: Vgl. Nr. 295.) 
§ 5. Zu den von den Schulgemeinden zu beschaffenden Bestell- 
ungsarbeiten gehört (Vgl. Nr. 255. 210. 271. 285. 295): 
das Pflügen und Eggen, beziehungsweise Walzen des Ackers und 
Aufziehen der Gräben, 
das Aufladen, Abfahren, Abziehen und Ausstreuen des Dunges, 
das Sen des Korns, 
das Aufladen, Einfahren und Abladen des Getreides und des. 
Heues, (Vgl. Nr. 237. 239.)
	        
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