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Es bleibt jedoch für den Fall, daß eine zweite Schule oder Klasse
an dem Orte der gemeinsamen Schule eingerichtet wird, die besondere
Feststellung der von den einzelnen Gemeinden für diesen Zweck zu über-
nehmenden Leistungen vorbehalten.
& 9. Im Fall der Aufhebung eines Schulverbandes haben Unsere
Ministerien des Innern und Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten
beim Mangel einer gütlichen Verständigung der beteiligten Ortschaften,
darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange diejenigen Ortschaften,
welchen die bis dahin gemeinsame Schule überlassen wird, den ausscheiden-
den Ortschaften Beihülfe zur Herstellung des für dieselben erforderlichen
getrennten Schulwesen leisten sollen. (Vgl. Nr. 73.)
§ 10. Wenn an der Schule einer Dorfschaft, für welche die Ge-
meinde-Ordnung in Kraft getreten ist, andere ebenfalls nach der Gemeinde-
Ordnung verfaßte Dorfschaften Anteil haben, so ist von denjenigen die
Schule betreffenden Angelegenheiten, welche einer Beschlußnahme der
Dorfsversammlung bedürfen, durch den Gemeinde-Vorstand des Schul-
orts den Gemeinde-Vorständen der eingeschulten Dorfschaften zur Veran-
lassung einer Beschlußnahme der dortigen Dorfsversammlungen Mitteilung
zu machen.
Fallen die Beschlüsse der beteiligten Dorfsversammlungen verschieden
aus, so entscheidet beim Mangel einer nachträglichen Einigung das Amt.
Auch ist die Zustimmung des Amtes statt der Zustimmung der
Dorfsversammlung für die eingeschulten Ortschaften einzuholen, wenn
dieselbe aus Dorfschaften, für welche die Gemeinde-Ordnung nicht zur
Anwendung gebracht ist, oder aus Höfen oder einzelnen nicht mit einer
Dorfschafts-Gemeinde verbundenen Gehöften bestehen.
§ 11. In den nach der gegenwärtigen Verordnung zu behandeln-
den Angelegenheiten ist der Rechtsweg ausgeschlossen, und werden die
Gemeinden, wenn sie die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Ver-
bindlichkeiten unerfüllt lassen, im Administrativwege dazu angehalten.
§ 12. Alle das Schulwesen in Unserem Domanium betreffenden
Einrichtungen, Gesetze, Verordnungen und Observanzen bleiben, so weit
sie nicht durch die gegenwärtige Verordnung aufgehoben oder abgeändert
sind, auch ferner in Geltung.
Insbesondere soll es auch in Zukunft zur Bestimmung Unseres
Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, stehen, an
welchen Orten Schulen zu unterhalten, oder neue zu gründen, nicht
minder wie viele Schulen oder Schulklassen an einem Orte herzustellen
sind. (Vgl. Nr. 95.)
§ 13. Die gegenwärtige Verordnung tritt für jede Gemeinde zu-
gleich mit der Gemeinde-Ordnung in Kraft, insoweit nicht dieserbalb von
dem Amte mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten, etwas Abweichendes bestimmt wird.
Vgl. im Einzelnen das Kapitel „Besoldung“.