Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Anlage A. 
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Instruktion 
betreffend 
die Ausführung der Bauten und Reparaturen bei den Ortsschulen im Domanium. 
1) Die Anordnungen zur Ausführung der Bauten und Reparaturen 
bei den Schulen in den Domanial-Dorfschaften liegen dem Gemeinde- 
Vorstande des Schulortes ob, jedoch soll es demselben freistehen, sich mit 
Genehmigung der Dorfsversammlung eigene Geschäftsführer (Baubevoll- 
mächtigte) für die Schulbauten beizuordnen. 
2) Der Gemeinde-Vorstand oder die Baubevollmächtigten haben unter 
der Leitung des Schulzen alljährlich einmal eine allgemeine Besichtigung des 
Schulhauses in Gemeinschaft mit den Schulvorstehern vorzunehmen und 
die letzteren in allen Fällen zu Rate zu ziehen, in welchen über die Art der 
Ausführung der Bauten oder Reparaturen besonderer Beschluß zu fassen ist. 
3) Bei Neubauten, Durchbauten und sonstigen wesentlichen Ver— 
änderungen muß vor der Ausführung der Bauriß durch das Amt dem 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zur Genehmigung 
vorgelegt werden, und findet nach der Ausführung eine Revision durch. 
das Amt und die Distrikts-Baubeamten statt. Wenn sich bei dieser 
Revision Abweichungen von dem genehmigten Bauplan finden, so sind 
dieselben in dem aufzunehmenden Protokoll zu verzeichnen, und ist Letzteres. 
dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zur Ent- 
scheidung darüber vorzulegen, ob solche Abweichungen bei Bestande bleiben 
sollen oder nicht. 
1) Das Amt hat als nächste Aufsichtsbehörde über die Gemeinden 
gleichfalls über die Einwendungen zu entscheiden, welche von den einge- 
schulten Ortschaften — und insonderheit von den Pächtern und Erb- 
pächtern der eingeschulten Höfe — gegen die zwecks Ausführung der 
Schulbauten getroffenen Anordnungen des Gemeinde-Vorstandes des Schul- 
ortes erhoben werden, falls sie sich dieserhalb mit dem Letzteren nicht 
einigen können. 
5) Die Leitung der Bauten an den Schulen in den nicht nach der Ge- 
meindeordnung verfaßten Dorfschaften und auf den Höfen verbleibt dem Amte- 
Wenn eine Dorfschaft, für welche die Gemeinde-Ordnung gilt, zu 
einer Schule der bezeichneten Art eingeschult ist, so hat sie diejenigen 
Schulbaulasten, welche von dem Amte nach Statut oder Herkommen auf 
sie verteilt werden, unweigerlich zu übernehmen, doch bleibt die ordnungs- 
mäßige Suprepartition ihr überlassen. 
6) Die rücksichtlich der Kirchen= und Pfarrbauten geltenden Be- 
stimmungen bleiben auch in Zukunft für die Bauten an den Wohn= und 
Wirtschaftsgebäuden der Küster, welche zugleich Schullehrer sind, maßgebend. 
Wenn es sich bei diesen Bauten um Umfangserweiterungen für 
Zwecke des Schulamtes handelt (vgl. § 10 der Deklarator-Verordnung vom 
21. April 1832), so bestimmt das Amt ebenso wie in dem unter Nr. 5. 
erwähnten Falle über die Verteilung der Lasten, welche die einzelnen zu 
der Schule gehörenden Gemeinden zu übernehmen haben. 
(Im übrigen ogl. Kapitel „Schulbauten“.)
	        
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