— 112 —
Anlage A.
— —
Instruktion
betreffend
die Ausführung der Bauten und Reparaturen bei den Ortsschulen im Domanium.
1) Die Anordnungen zur Ausführung der Bauten und Reparaturen
bei den Schulen in den Domanial-Dorfschaften liegen dem Gemeinde-
Vorstande des Schulortes ob, jedoch soll es demselben freistehen, sich mit
Genehmigung der Dorfsversammlung eigene Geschäftsführer (Baubevoll-
mächtigte) für die Schulbauten beizuordnen.
2) Der Gemeinde-Vorstand oder die Baubevollmächtigten haben unter
der Leitung des Schulzen alljährlich einmal eine allgemeine Besichtigung des
Schulhauses in Gemeinschaft mit den Schulvorstehern vorzunehmen und
die letzteren in allen Fällen zu Rate zu ziehen, in welchen über die Art der
Ausführung der Bauten oder Reparaturen besonderer Beschluß zu fassen ist.
3) Bei Neubauten, Durchbauten und sonstigen wesentlichen Ver—
änderungen muß vor der Ausführung der Bauriß durch das Amt dem
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zur Genehmigung
vorgelegt werden, und findet nach der Ausführung eine Revision durch.
das Amt und die Distrikts-Baubeamten statt. Wenn sich bei dieser
Revision Abweichungen von dem genehmigten Bauplan finden, so sind
dieselben in dem aufzunehmenden Protokoll zu verzeichnen, und ist Letzteres.
dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zur Ent-
scheidung darüber vorzulegen, ob solche Abweichungen bei Bestande bleiben
sollen oder nicht.
1) Das Amt hat als nächste Aufsichtsbehörde über die Gemeinden
gleichfalls über die Einwendungen zu entscheiden, welche von den einge-
schulten Ortschaften — und insonderheit von den Pächtern und Erb-
pächtern der eingeschulten Höfe — gegen die zwecks Ausführung der
Schulbauten getroffenen Anordnungen des Gemeinde-Vorstandes des Schul-
ortes erhoben werden, falls sie sich dieserhalb mit dem Letzteren nicht
einigen können.
5) Die Leitung der Bauten an den Schulen in den nicht nach der Ge-
meindeordnung verfaßten Dorfschaften und auf den Höfen verbleibt dem Amte-
Wenn eine Dorfschaft, für welche die Gemeinde-Ordnung gilt, zu
einer Schule der bezeichneten Art eingeschult ist, so hat sie diejenigen
Schulbaulasten, welche von dem Amte nach Statut oder Herkommen auf
sie verteilt werden, unweigerlich zu übernehmen, doch bleibt die ordnungs-
mäßige Suprepartition ihr überlassen.
6) Die rücksichtlich der Kirchen= und Pfarrbauten geltenden Be-
stimmungen bleiben auch in Zukunft für die Bauten an den Wohn= und
Wirtschaftsgebäuden der Küster, welche zugleich Schullehrer sind, maßgebend.
Wenn es sich bei diesen Bauten um Umfangserweiterungen für
Zwecke des Schulamtes handelt (vgl. § 10 der Deklarator-Verordnung vom
21. April 1832), so bestimmt das Amt ebenso wie in dem unter Nr. 5.
erwähnten Falle über die Verteilung der Lasten, welche die einzelnen zu
der Schule gehörenden Gemeinden zu übernehmen haben.
(Im übrigen ogl. Kapitel „Schulbauten“.)