Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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und die dadurch gegebene Möglichkeit, Anspannung zu halten, bringt zu— 
gleich die Verpflichtung mit sich, die nötigen Amtsfuhren zu beschaffen, 
soweit nicht Gesetz und Herkommen die Leistung Andern auferlegen. 
56. Reskript des Finanz-Ministerium vom 27. Mai 1871, betr. Auf- 
bringung der durch die Trennung der Kirchen= und Schulländereien 
vorfallenden Kosten. 
Von dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, 
ist dem unterzeichneten Ministerium mitgeteilt, daß bei der Aufbringung 
der durch die Trennung der Kirchen= und Schulländereien vorfallenden 
Kosten, über deren gleichmäßige Verteilung zwischen den Kirchen-Aeraren 
und den betreffenden Domanial-Aemtern im Prinzipe Einverständnis 
zwischen dem Oberkirchenrate und der Kammer vorhanden sei, Schwierig- 
keiten entständen, wenn das Aerar insuffizient sei, und für diese Fälle die 
Uebertragung auch der zweiten Hälfte der aufzubringenden Kosten aus 
herrschaftlichen Mitteln beantragt. Dieser Anforderung wird das Finanz- 
Ministerium sich nun nicht entziehen können, soweit es sich hierbei um 
Kirchen landesherrlichen Patronats handelt, da es für die etwaige Heran- 
ziehung der Gemeinden zur Mitübertragung solcher Lasten der Kirchen- 
Aerare keinen gesetzlichen Anhalt giebt, und wird die Kammer daher auf- 
gefordert, die Domanial-Aemter dahin zu instruieren, daß sie sich vor- 
kommenden Falls zur Erwirkung der Anweisung der den betreffenden 
Aeraren an Kirchen landesherrlichen Patronats fehlenden Beträge auf die 
Renterei unter Nachweisung des Bedürfnisses an das Finanz-Ministerium 
zu wenden hätten. (Vgl. Nr. 53. 203. 201.) 
57. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. Juli 1871, betr. 
Hosschulen. 
Wenn die Frage, welche Lasten bei Bauten und Reparaturen ein 
Pächter, dessen Pachthof gemeindlich verfaßt ist, hinsichtlich der Schule zu 
übernehmen hat, nach Maßgabe der revidierten Gemeindeordnung vom 
29. Juni 1869 und der Verordnung vom selben Tage, betreffend die 
Beteiligung der Gemeinden an den Ortsschulen, beurteilt wird, so ergiebt 
sich ein Unterschied, je nachdem die Schule, welcher der Pachthof zuge- 
wiesen ist, sich auf einem Pachthofe oder in einem Dorfe befindet. Dabei 
kann unter Umständen das Verhältnis, in welchem der Pächter zu den 
Schulbaulasten steht, auch auf das Verhältnis eines in demselben Schul- 
verbande stehenden Dorfes von Einfluß sein. 
Befindet sich erstens die Schule auf einem Pachthofe, und ist letzterer 
gemeindlich verfaßt, so geht, wie in der Natur der Sache liegt und sich 
auch aus § 2 der Verordnung, betreffend die Beteiligung der Gemeinden 
an den Ortsschulen ergiebt, das Eigentum des Schulgehöftes nicht auf 
den Hofpächter über, sondern verbleibt der Grundherrschaft. Deshalb 
aber, und weil hier eine Dotation der Gemeinde mit Eigentum überhaupt 
nicht stattfindet, fallen auch nach § 6 der Verordnung, betreffend Be- 
teiligung der Gemeinden an den Ortsschulen, für den Hofpächter die
	        
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