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grundherrlichen Beihülfen zu Schulbauten nicht weg, so daß sie nun der
Hofpächter zu übernehmen hätte, sondern sie bleiben nach wie vor bei
Bestande. Dagegen treffen von Einführung der Gemeindeordnung nach
*§ 6 und 8 der Gemeindeordnung den Hofpächter alle Gemeindelasten
auch hinsichtlich der Schulbauten. Nun sind als grundherrliche Leistungen
bei Schulbauten anzusehen: Lieferung der Rohmaterialien an Holz,
Steinen und Kalk gegen Haulohn, Brenn-, Zähl= und Meßgeld; als Ge-
meindeleistungen aber die baren Baukosten, die Hand= und Spanndienste,
die Lieferung des Dach= und Klehmstrohes, der Deckweeden u. s. w. So
ordnet es schon die Instruktion vom 18. Oktober 1770 sub IX an, die
noch immer die Grundlage des Domanialschulrechtes bildet. Zwar hat
bisher bei den besonderen Verhältnissen der Pachthöfe die Grundherrschaft
auch die baren Baukosten für die Hofpächter in der Regel gezahlt, und
letztere nur die Hand= und Spanndienste leisten, das Stroh und die
Weeden liefern lassen. Indessen ändert dies doch an dem angegebenen
gesetzlichen Unterschiede zwischen den grundherrschaftlichen und den ge-
meindlichen Lasten nichts, und entbindet die Hofpächter nicht von der Ver-
pflichtung, bei Einführung der Gemeindeordnung die letzteren zu übernehmen.
Es versteht sich, daß dem Pächter überlassen werden muß, falls
er nach seinem Kontrakte sich dazu berechtigt hält, wegen Erstattung
der auf ihn fallenden Schulbaulasten Regreß an die Grundherrschaft
zu nehmen.
Derselbe Stand der Sache bleibt, wenn auch ein oder mehrere
andere Pachthöfe zu einer solchen Schule auf einem Pachthofe gehören.
Die Pächter der eingeschulten Höfe, sofern letztere gemeindlich verfaßt
sind, haben wie der Pächter des Hofes, welcher Schulort ist, nach Ver-
hältnis die baren Baukosten aufzubringen und die Dienste zu leisten,
während die Grundherrschaft die Rohmaterialien geben muß. Regreß
wegen Ersaßes der baren Baukosten an die Grundherrschaft zu nehmen,
bleibt auch hier den Pächtern nach Maßgabe ihres Kontraktes überlassen.
Ist die Schule auf einem Pachthofe, aber in ein gemeindlich ver-
faßtes Dorf eingeschult, so steht der Hofpächter zu den Schulbauten ebenso,
wie in den beiden erstgenannten Fällen. Aber die eingeschulte Dorf-
gemeinde kommt in ein eigentümliches Verhältnis. Das Schulgehöft
nämlich geht nicht in das Eigentum einer Gemeinde über, sondern bleibt
Eigentum der Grundherrschaft. Folgeweise behält auch die Grundherr=
schaft die Verpflichtung, die grundherrlichen Beihülfen an Rohmaterialien
zu leisten; der Hofpächter und die eingeschulte Dorfschaft sind hiervon
frei und haben nur die baren Baukosten und die Dienste zu übernehmen.
So entsteht freilich hinsichtlich der Dorfschaft die Inkongruenz, daß sie
von Lieferung der Rohmaterialien ganz frei wird, während sie doch ihre
Gemeindedotation zu dem Zwecke erhalten hat, um künftig alle grund-
herrschaftlichen Lasten tragen zu können, also ohne sachlichen Grund besser
sich gestellt findet, als die Dorfgemeinden, welche zu Schulen in einem
gemeindlich verfaßten Dorfe gehören. Es läßt sich aber eine Ausgleichung
auf dem Wege des Statuts schaffen. Nach der Instruktion nämlich,
Anlage A sub 5, hat eine Dorfschaft, für welche die Gemeindeordnung
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