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nicht unterliegen, deshalb nicht auch der Ahndung im Wege der Schul-
zucht entzogen sind. Da von der Schule in die Erziehungsrechte der-
Eltern nicht eingegriffen werden darf, so muß zwar die Bestrafung der
fraglichen Handlungen in erster Linie den Eltern (beziehungsweise Vor-
mündern) überlassen werden; sind diese jedoch nicht im Stande, oder auch
nicht bereit, eine wirksame Zucht zu üben, so hat die Schule mit ihrem
Strafamte, selbst auf die Gefahr etwaiger Konflikte mit den Eltern, ein-
zutreten und nötigenfalls die Amtsschulbehörde die Untersuchung zwecks
Ermittelung der Schuld zu übernehmen, sowie das wegen Bestrafung des.
schuldigen Kindes Erforderliche zu verfügen.
Ist nun auch bei der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommen=
den Fälle ebenso unmöglich, über die Arten der anzuwendenden Strafen
allgemeine Vorschriften zu geben, wie es bei den verschiedenen Individu-
alitäten der Kinder unzulässig sein würde, für bestimmte Fälle im Voraus.
bestimmte Strafmaße festzusetzen, so mag doch nicht unbemerkt bleiben,
daß außer den sonstigen zu Gebote stehenden Strafmitteln auch körper-
liche Züchtigung zur Ahndung der hier fraglichen strafbaren Handlungen
in den geeigneten Fällen wird angewendet werden dürfen.
59. Ministerielle Prinzipien vom 1. Oktober 1872, betr. Schullasten
im Schulverband.
Die Verordnung vom 29. Juni 1869, betreffend die Beteiligung
der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen bestimmt in § 8,
daß da, wo mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu einem
Schulverbande vereinigt sind, oder zu einem solchen bei Gründung einer
neuen Schule vereinigt werden, das Amt mit Genehmigung der Ministerien
des Innern und Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten den von jeder
Gemeinde zu übernehmenden Anteil an den Schullasten feststellen, be-
ziehungsweise über die Abänderung der dieserhalb bestehenden Observanzen.
entscheiden soll, ohne allgemeine Grundsätze für diese Verteilung auf-
zustellen.
Da nun eine allgemein gültige gesetzliche Bestimmung über den
anzuwendenden Maßstab nicht vorhanden, und eine gleichmäßige und feste
Observanz, durch welche alle Zweifel beseitigt würden, nach den bisher
gemachten Erfahrungen in vielen Fällen nicht nachzuweisen ist, so soll
für die Verteilung aller Schullasten, dieselben mögen durch Bauten und
Reparaturen, oder durch Ackerbestellung, Fuhrleistungen und Handdienste,
oder durch Barzahlungen für Lehrerpensionen, Bereitelohn der Feuerungs-
deputate, Reisen der Schulassistenten oder sonst entstehen, natürlich mit
Ausschluß der Beiträge zu den Amtsschulkassen, von nun an regelmäßig
derselbe Maßstab gelten, welchen die revidierte Armenordnung vom 29.
Juni 1869 in § 1, Absatz 2, für gewisse Armenlasten festsetzt, demnach
also die auf jede einzelne Gemeinde fallende Beitrags= oder Leistungs-
quote zur Hälfte nach dem Verhältnisse des Hufenstandes, zur Hälfte nach
dem Verhältnisse der Einwohnerzahl bemessen werden. (Reskript vom
17. Juli 1873.)