Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 120 — 
Wo außer einer Domanial-Dorfgemeinde noch eine Domanial— 
Hofgemeinde zum Schulverbande gehört, ist die von dem Rittergute an 
die Domanial-Schulgemeinde zu zahlende Vergütung unter die Dorfge- 
meinde und die Hofgemeinde, soweit letztere die Schullasten mitträgt, zu 
verteilen, soweit aber die Grundherrschaft noch bei den Schullasten be- 
teiligt ist, muß dieser ein verhältnismäßiger Anteil zu Gute kommen. In 
diesem Falle ist bei der Großherzoglichen Kammer Vortrag zu machen. 
Es versteht sich, daß die Gutsobrigkeit sich überhaupt verpflichten 
muß, für die Dauer des Schulverbandes sich den Ordnungen, welche für 
das Domanialschulwesen gelten, zu unterwerfen. 
Ebenso liegt es in der Natur der Sache, daß es zu der in Rede 
stehenden Schulgemeinschaft der Zustimmung der Domanial-Gemeinde be- 
darf, und daß es letzterer unbenommen ist, sich über den ihr zufallenden 
Anteil an der von dem Rittergute zu leistenden Vergütung mit der 
Gutsherrschaft auf anderer Grundlage gütlich zu vereinbaren. 
GE1. Allerhöchstes Reskript vom 6. Dezember 1873, durch Rundschreiben 
des Unterrichts-Ministerium vom gleichen Datum den Aemtern mit- 
geteilt, betr. Wahl des zweiten Schulvorstehers. 
Wir wollen den § 3 des Regulativs für die Vorsteher der Schulen 
auf dem Lande vom 19. September 1842 hiemit in der Art abändern, 
daß künftig für die Stelle eines zweiten Schulvorstehers nicht mehr die 
Hauswirte und Büdner, sondern die Dorfsversammlungen der Schulge- 
meinden zwei Mitglieder der letzteren dem Amte vorschlagen, und Amt 
und Prediger gemeinschaftlich die Wahl treffen sollen. Wir befehlen dem- 
gemäß Unseren Beamten, die Schulgemeinden von dieser Unseren Be- 
stimmung in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen und zur Nach- 
achtung anzuweisen. 
Für die Insel Poel verbleibt es bei der in der Schulordnung vom 
10. Juli 1873 gegebenen Bestimmung über die Schulvorsteher. 
62. Reichs-Gesetz vom 8. April 18714, betr. Schutzpocken-Impfung der 
Schulkinder. 
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr sashennen 
Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis (§ 10) 
die natürlichen Blattern überstanden hat; 
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- 
schule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, inner- 
halb des Jahres, in welchem der Zögling das zwoölfte Lebens- 
jahr zurückgelegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den 
letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder 
mit Erfolg geimpft worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.