Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Landeskirche gehörenden Kindern in der Regel die Verlängerung der Schul- 
pflicht um ein Jahr zur Folge hat, so unterliegt die Berechtigung der 
Schulbehörden keinem Zweifel, auch die aus der Landeskirche ausge- 
schiedenen Kinder bei mangelnder geistiger Reife noch ein Jahr nach Voll- 
endung des für die Zulassung zur Konfirmation entscheidenden Alters zum 
Schulbesuch anzuhalten; es würde jedoch aus mehrfachen, insbesondere auch 
pädagogischen Gründen bedenklich sein, diese Verlängerung der Schulpflicht 
über den Zeitraum eines Jahres auszudehnen, und wird ferner ausnahms- 
weise von einer Verlängerung der Schulpflicht ganz Abstand genommen 
werden müssen, wenn sich bei einem Kinde herausstellt, daß es wegen 
allgemeiner geistiger Schwäche und Unfähigkeit eine normale Ausbildung 
überhaupt nicht erlangen kann. 
Wenn es bisher an Bestimmungen darüber fehlt, in welcher Weise 
und von welcher Behörde die Reife eines Kindes für die Entlassung aus 
der Schule in den bezeichneten Fällen zu ermitteln und festzustellen ist, 
so lassen sich diese Fragen auf der Grundlage des bestehenden Rechts 
leicht ordnen. 
Ueber die Reife der in Rede stehenden Kinder zur Entlassung aus 
der Schule wird der die Schulaufsicht führende Prediger seine Stellung 
zur Schule und deren innerer Ordnung gemäß zu befinden und zu ent- 
scheiden haben. 
Als reif zur Entlassung aus der Schule werden die in Rede stehen- 
den Kinder nach dem oben Ausgeführten nur dann anzuerkennen sein, 
wenn sie die allgemeine Reife und Ausbildung erlangt, und, abgesehen 
von der Religionserkenntnis, die speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten sich 
angeeignet haben, welche als Vorbedingung für die Zulassung zur Kon- 
firmation gefordert werden. 
Es liegt in der Natur der Sache, daß der Prediger, um ein voll- 
ständiges und sicheres Urteil zu gewinnen, vorher sich mit dem Schul- 
lehrer zu verständigen, in zweifelhaften Fällen aber eine besondere Prüfung 
vorzunehmen hat. 
Sie wollen die Prediger Ihrer Diözese hiervon zur Nachachtung in 
Kenntnis setzen, zu welchem Zwecke Ihnen eine hinreichende Zahl von 
Erxemplaren dieser Verordnung zugestellt wird. 
Für die Schulen in den Städten und Flecken wird eine besondere 
Verfügung ergehen. 
(Vgl. Nr. 64. 84. 110.) 
71. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 4. Juli 1877, betr. 
Hofschule. 
Die Schule auf dem Haushaltshofe . soll in den Verband 
der Schulkasse des Amtes. eintreten, so daß dies Verhältnis als 
von Johannis d. J. an gültig angesehen wird, und von da in den Be- 
ziehungen zur Amtsschulkasse ganz wie die anderen Domanialschulen be- 
handelt werden.
	        
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