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in natura zu leisten. Zur Tragung der betreffenden Abfindung ist der
Gemeinde D. gegenüber die Gemeinde K. verpflichtet, und deshalb wird
die Abfindung- falls nicht die Gemeinde K. rücksichtlich der Aufbringung,
bei welcher es sich lediglich um eine innere Angelegenheit dieser Gemeinde
handelt, etwas anderes beschließen sollte, aus der Gemeindekasse, beziehungs-
weise für Rechnung der Gemeindekasse zu leisten sein, weil diejenigen
Normen, nach welchen in R. Naturalleistungen zu beschaffen sind, nicht
ohne Weiteres auf die hier in Frage stehende Abfindung Anwendung finden.
Als Termin für das Ausscheiden der Gemeinde I). aus der Schule
zu K. wird Johannis 1881 bestimmt, und ist demgemäß der Gemeinde
D. aufzugeben, daß sie den Bau des Schulgehöfts rechtzeitig beginne,
damit dasselbe Johannis 1881 bezogen werden kann.
74. Kammer-Reskript vom 23. September 1879, betr. Hosschulen.
Wenn in dem Reskripte vom 17. Juni 1875 unter den darin sub
1—5 aufgestellten Regeln für die Anwendung der Verordnung vom 29.
Juni 1869, betr. Beteiligung der Gemeinden an den Ortsschulen zwar
der vorliegende Fall der Einschulung einer Dorfsgemeinde und einer Hof-
gemeinde in eine Hofgemeindeschule nicht speziell berücksichtigt ist, so kann
derselbe doch nach dem in jenem Restkripte als Prinzip an die Spitze
gestellten Satze, daß die Verordnung von 1869 auch für die Schulen
auf den Höfen gelte, und nach den in Konsequenz dieses Prinzipes ge-
machten Anwendungen nur in der Weise behandelt werden, daß prinzipiell
jede eingeschulte Gemeinde alle Lasten der Verordnung vom 29. Juni
1869 zu tragen hat. Hiernach ist daher die Berechnung aufzustellen,
über die resp. Gemeinden zu verteilen, und von jeder der bezigliche
Anteil beizutragen. Wie dagegen in der einzelnen Gemeinde der repartierte
Beitrag aufzubringen sei, darüber ist weder in dem Reskripte vom 17.
Juni sub 5, wo nur die Konsequenz des Prinzips im Falle der Ein-
schulung eines Hofes in eine Dorfsschule gezogen, noch sub 3, wo der
Fall einer reinen Hofschule nach seitherigem Rechte entschieden ist, noch
in dem Reskripte vom 14. August 1875 eine besondere Entscheidung ge-
troffen; vielmehr geht aus dem Schlußsatze zu letzterem hervor, daß die
kontraktlichen Bestimmungen in Mitberücksichtigung zu ziehen sind.
75. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 5. Oktober 1880,
betr. Beurlaubung von Schulkindern für den Sommer.
Es ist mehrfach vorgekommen, daß Domanialschulkinder für den
Sommer aus ihrer Schule zwecks der Annahme eines Dienstes beurlaubt
worden sind, obgleich ihnen ein Dienstschein aus diesem oder jenem Grunde
nicht ausgestellt werden konnte. Wenn ihnen nun auch ein solcher Urlaub
nur unter der Bedingung des regelmäßigen Besuchs der Schule an ihrem
Dienstorte während der vollen Unterrichtszeit bewilligt worden ist, so steht
das Verfahren dennoch nicht im Einklange mit den gesetzlichen Be-
stimmungen, durch welche die Beurlaubung von den Bedingungen im
8§ 5 des Regulativs für Sommerschulen vom 22. August 1878 ab-
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