Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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hängig ist. (Vgl. Nr. 40. 134 und Kap. „Ritterschaftl. Schulen“ das 
Reskript vom 13. April 1881). 
76. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 22. April 1882, 
betr. Dauer der Weihnachtsferien. 
Nach Berichten, welche aus verschiedenen Gegenden des Landes ein- 
gegangen sind, besteht an manchen Orten Unsicherheit über die gesetzliche 
Dauer der Weihnachtsferien bei den Domanial-Landschulen. Das unter- 
zeichnete Ministerium sieht sich deshalb veranlaßt, darauf hinzuweisen, 
daß die Bestimmungen über die Schulferien bei den Landschulen im 
Domanium in § 9 der Schul-Ordnung vom 7. März 1823, Raabe, Ge- 
setzsammlung Bd. IV, Seite 333 durch die &§ 2 und 3 des revidierten 
Regulatiovs für die Sommerschule im Domanium vom 22. August 1878 
nur hinsichtlich der Oster= und Pfingstferien, sowie der andern Ferien 
während des Sommerhalbjahres abgeändert, hinsichtlich der Weihnachts- 
ferien aber in Geltung geblieben sind. Demnach ist die Dauer der 
Weihnachtsferien auf die Festwoche, also die Tage vom 25. Dezember 
einschließlich bis zum 1. Januar einschließlich beschränkt, und dürfen Ab- 
weichungen davon nicht geduldet werden. 
Wenn besondere Gründe vorhanden sind, den Unterricht auch am 
21. Dezember und am 2. Januar auszusetzen, so steht es den Predigern 
nach Nr. 12 des Schulreglements vom 20. August 1771, Parchimsche 
Gesetzsammlung Band II, Seite 189 ff., zu, im einzelnen Falle den dazu 
erforderlichen Urlaub zu erteilen. 
Sie werden hiedurch beauftragt, die Prediger Ihrer Dibzese hievon 
zur Nachachtung in Kenntnis zu setzen. (Vgl. Nr. 79. 132.) 
77. Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 27. Dezember 1882, betr. 
Taufe von Schulkindern. 
Mit dem vergangenen Ostertermine sind zum ersten Male solche 
Kinder in die Schule rezipiert worden, welche während der Geltung des 
Zivilstandsgesetzes geboren sind. Von nun an wird die Aufnahme der 
Kinder in die Schulen auf Grund der von den Zionilstandsämtern aus- 
gestellten Geburtslisten erfolgen, welche darüber, ob sie getauft sind oder 
nicht, nichts ausweisen. Das ist nun in allen den Fällen nicht von 
Wichtigkeit, in welchen die Kinder an dem nämlichen Orte, da sie geboren 
sind, auch in die Schule aufgenommen werden, weil da die Pastoren nur 
die Liste der in die Schule aufzunehmenden Kinder mit dem Kirchenbuche 
zu vergleichen brauchen, um zu konstatieren, ob dieselben getauft sind 
oder nicht. . 
Aber es sind während dieser Jahre, namentlich in die Städte, viel— 
fach aus Hamburg, Berlin u. s. w. Leute eingezogen mit jetzt schulpflichtig 
werdenden Kindern, von welchen nicht bekannt ist und auch durch die 
Bescheinigung der Zivilstandsämter nicht nachgewiesen wird, ob sie ge- 
tauft sind oder nicht. Gleichwohl hat nicht allein die Kirche ein Interesse
	        
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