Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Daran, dies zu wissen, um bei dieser Veranlassung das Ihrige zur Nach- 
holung der Taufe tun zu können, sondern auch der Schule muß hieran 
gelegen sein, weil sich doch immerhin die pädagogische Behandlung bei 
ungetauft gebliebenen Kindern anders als bei getauften bestimmten wird. 
Zunächst wird es darauf ankommen, genau zu ermitteln, ob und 
welche Kinder dieser Art in die Schulen ausgenommen find oder künftig 
aufgenommen werden. 
Zu dem Zweck hat 
I. das Großherzogliche Unterrichts-Ministerium an die Magistrate 
der Städte und die Vorstände der Gymnasien und Realschulen das ab— 
schriftlich Angeschlossene verfügt. Die Pastoren der Städte werden dadurch 
in Stand gesetzt sein, zu erfahren, ob und welche ungetauft gebliebenen 
Kinder christlicher Eltern Aufnahme in die städtischen Schulen gefunden 
haben oder finden werden. 
Was die Landschulen betrifft, so haben 
II. die Pastoren mit Hülfe der Lehrer a gleich jetzt festzustellen, ob 
die in der Schule befindlichen Kinder christlicher Eltern sämtlich die heilige 
Taufe empfangen haben oder ob und welche dieser Kinder bisher ungetauft 
geblieben sind, dann aber b für die Zukunft dafür zu sorgen, daß bei 
jeder Aufnahme eines Kindes christlicher Eltern in die Schule zugleich 
festgestellt wird, ob dasselbe getauft ist. Für außerhalb der Parochie ge- 
tborene Kinder ist von den Eltern, Vormündern oder Pflegern derselben 
die Beibringung des Taufscheins zu fordern. 
Weiter wird nach Verhandlung mit dem Großherzogl. Unterrichts- 
Ministerium und beziehungsweise mit Genehmigung desselben 
III. Nachstehendes verfügt: 
1) Von jedem ihnen in den Schulen begegnenden ungetauft gebliebenen 
Kinde christlicher Eltern haben die Pastoren sofort unter Angabe 
seines Namens, seines Geburtstages, des Namens seiner Eltern und 
etwaiger sonstiger einschlagender Verhältnisse desselben dem Ober- 
kirchenrat berichtliche Anzeige zu machen. 
2) Kinder, die bis zum schulpflichtigen Alter ungetauft geblieben sind, 
können nicht mehr in Form der Kindertaufe getauft werden. Es 
werden daher die Pastoren in Gemeinschaft mit den Lehrern dem 
Religionsunterrichte dieser des Sakraments beraubten Kinder ver- 
doppelte Sorgfalt zuzuwenden haben, damit denselben, wenn sie das 
konfirmationsfähige Alter erreicht haben, das Sakrament der Taufe 
in Form der Proselytentaufe erteilt werden könne, wogegen dann 
für sie die Konfirmation wegfällt. 
3) für die Taufe bisher ungetauft gebliebener Kinder bedarf es, so 
lange dieselben das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
der Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder. Wenn sie das 
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, steht die Entscheidung darüber, 
ob sie getauft sein wollen oder nicht, ihnen selbst auch ohne und 
gegen den Willen ihrer Eltern oder Vormünder rechtlich zu, doch 
bleibt es selbstverständlich immer wünschenswert, daß es mit gutem 
„Willen der Eltern oder Vormünder geschehe. Die Pastoren werden 
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