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Daran, dies zu wissen, um bei dieser Veranlassung das Ihrige zur Nach-
holung der Taufe tun zu können, sondern auch der Schule muß hieran
gelegen sein, weil sich doch immerhin die pädagogische Behandlung bei
ungetauft gebliebenen Kindern anders als bei getauften bestimmten wird.
Zunächst wird es darauf ankommen, genau zu ermitteln, ob und
welche Kinder dieser Art in die Schulen ausgenommen find oder künftig
aufgenommen werden.
Zu dem Zweck hat
I. das Großherzogliche Unterrichts-Ministerium an die Magistrate
der Städte und die Vorstände der Gymnasien und Realschulen das ab—
schriftlich Angeschlossene verfügt. Die Pastoren der Städte werden dadurch
in Stand gesetzt sein, zu erfahren, ob und welche ungetauft gebliebenen
Kinder christlicher Eltern Aufnahme in die städtischen Schulen gefunden
haben oder finden werden.
Was die Landschulen betrifft, so haben
II. die Pastoren mit Hülfe der Lehrer a gleich jetzt festzustellen, ob
die in der Schule befindlichen Kinder christlicher Eltern sämtlich die heilige
Taufe empfangen haben oder ob und welche dieser Kinder bisher ungetauft
geblieben sind, dann aber b für die Zukunft dafür zu sorgen, daß bei
jeder Aufnahme eines Kindes christlicher Eltern in die Schule zugleich
festgestellt wird, ob dasselbe getauft ist. Für außerhalb der Parochie ge-
tborene Kinder ist von den Eltern, Vormündern oder Pflegern derselben
die Beibringung des Taufscheins zu fordern.
Weiter wird nach Verhandlung mit dem Großherzogl. Unterrichts-
Ministerium und beziehungsweise mit Genehmigung desselben
III. Nachstehendes verfügt:
1) Von jedem ihnen in den Schulen begegnenden ungetauft gebliebenen
Kinde christlicher Eltern haben die Pastoren sofort unter Angabe
seines Namens, seines Geburtstages, des Namens seiner Eltern und
etwaiger sonstiger einschlagender Verhältnisse desselben dem Ober-
kirchenrat berichtliche Anzeige zu machen.
2) Kinder, die bis zum schulpflichtigen Alter ungetauft geblieben sind,
können nicht mehr in Form der Kindertaufe getauft werden. Es
werden daher die Pastoren in Gemeinschaft mit den Lehrern dem
Religionsunterrichte dieser des Sakraments beraubten Kinder ver-
doppelte Sorgfalt zuzuwenden haben, damit denselben, wenn sie das
konfirmationsfähige Alter erreicht haben, das Sakrament der Taufe
in Form der Proselytentaufe erteilt werden könne, wogegen dann
für sie die Konfirmation wegfällt.
3) für die Taufe bisher ungetauft gebliebener Kinder bedarf es, so
lange dieselben das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
der Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder. Wenn sie das
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, steht die Entscheidung darüber,
ob sie getauft sein wollen oder nicht, ihnen selbst auch ohne und
gegen den Willen ihrer Eltern oder Vormünder rechtlich zu, doch
bleibt es selbstverständlich immer wünschenswert, daß es mit gutem
„Willen der Eltern oder Vormünder geschehe. Die Pastoren werden
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