Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Schriftliche Zeugnisse der Art sind nun einerseits unnötig, weil die 
Lehrer in der Lage sich befinden, das Zeugnis, welches sie etwa für 
Kinder in solchen Fällen ablegen zu sollen glauben, bei dem Prediger 
unmittelbar, in der Regel mündlich anzubringen. Anderseits find sie 
nachteilig, weil sie dazu dienen, die Meinung der Eltern irrezuleiten, und 
diese in dem Gedanken bestärken, ihren Kindern sei Unrecht geschehen, 
und weil sie damit zugleich das Vertrauen zu den Predigern und zu der 
Oberkirchenbehörde so wie zu der Gerechtigkeit und Billigkeit ihrer Ent— 
scheidungen hemmen und stören. 
Das unterzeichnete Ministerium hält es deshalb für geboten, hier— 
durch zu verordnen, daß die Lehrer sich der Ausstellung schriftlicher Zeug— 
nisse der bezeichneten Art über Kinder, welche von der Konfirmation ab— 
gewiesen sind, oder deren Zulassung zur Konfirmation in Zweifel steht, 
ganz enthalten, und beauftragt Sie, die Lehrer an den Landschulen Ihrer 
Diözese durch die Prediger zur Nachachtung hiervon in Kenntnis setzen 
zu lassen. 
79. Verordnung des Unterrichts-Ministerium vom 10. September 1883, 
betr. Daner der Weihnachtsferien. 
Durch die Zirkular-Verordnung vom 22. April 1882 ist die in der 
Schulordnung für die Domanial-Landschulen vom 7. März 1823 ent- 
haltene Bestimmung über die Dauer der Weihnachtsferien, welche, ob- 
wohl noch in Geltung stehend, nicht überall mehr befolgt ward, wieder 
in Erinnerung gebracht, und auf ihre fortdauernde Gültigkeit hingewiesen 
worden. Wie sich herausgestellt hat, ist durch die Anwendung derselben in 
manchen Fällen den unverheirateten Lehrern erschwert worden, die Fest- 
tage selber in ihrer Heimat zuzubringen. Das unterzeichnete Ministerium 
sieht sich deshalb veranlaßt, die bisherige Ordnung der Weihnachtsferien 
bei den Domanial-Landschulen dahin abzuändern, daß von nun an auch 
der 24. Dezember und der 2. Januar schulfrei sein sollen. Eine weitere 
Ausdehnung der Weihnachtsferien ist nicht gestattet. 
Sie werden beauftragt, die Prediger Ihrer Dibzese hiervon zur 
Nachachtung in Kenntnis zu setzen und zur Mitteilung an die Lehrer der 
unter ihrer Aufsicht stehenden Domaniallandschulen anzuweisen. Eine 
hinreichende Anzahl von Exemplaren erfolgt hiebei. 
80. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 21. November 1883, 
betr. Einrichtung einer Privatschule. 
Die nachgesuchte Erlaubnis, eine Privatschule für Ihre Kinder 
halten zu dürfen, wird Ihnen hiermit unter dem Vorbehalte der Zurück- 
nahme und mit der Bedingung erteilt, daß die Privatschule unter der 
Aufsicht des Großh. Amtes und des zuständigen Predigers steht, letzterem 
der Lehr= und Stundenplan zur Genehmigung vorgelegt, der Name des 
anzustellenden Lehrers angezeigt und dessen Zeugnis über die bestandene 
Prüfung eingereicht wird. (Vgl. Nr. 89. 103.) 
Bem. Gleiches gilt auch für Nebenschulen.
	        
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