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84. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 3. Mai 1884, betr.
Dauer der Schulpflicht.
Wenngleich ein Zwang zur Konfirmation nicht stattfindet, so steht
dennoch die Bestimmung in § 4 der dortigen Schulordnung fortwährend
für die dem evangelisch-luth. Bekenntnisse angehörenden Kinder in Geltung,
daß das schulpflichtige Alter bis zur Konfirmation dauert. Der zur Kon-
firmation am diesjährigen Palmsonntag nicht zugelassene Krabe
ist demnach noch als schulpflichtig anzusehen und der ordnungsmäßige
Schulbesuch desselben mit den gesetzlichen Mitteln herbeizuführen.
(Vgl. Nr. 27. 88. 110.)
85. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Juni 1884, betr.
Schulpflicht und Schulgeldzahlung auswärtiger Kinder.
1. Die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, welche aus
Preußen mit ihren Eltern zu zeitweiligem Aufenthalte ins hiesige Land
gezogen sind, sind nach der zwischen der Königl. Preuß. Regierung und
der hiesigen Landesregierung abgeschlossenen Vereinbarung (Reg.-Bl. 1876,
Nr. 28) über die Erfüllung der Schulpflicht während der Dauer ihres
hiesigen Aufenthalts als hier schulpflichtig und zu der Schule ihres Auf-
enthaltsortes gehörig anzusehen.
2. Demgemäß sind dieselben auch in das Klassenbuch, mit Vermerk
der Dauer ihres Aufenthalts im Schulbezirke einzutragen und in den
Versäumnislisten aufzuführen.
3. Ebenso sind die ungerechtfertigten Schulversäumnisse derselben
der Ortsobrigkeit mit Bemerkung ihrer preußischen Landesangehörigkeit,
anzuzeigen, und ist von der Obrigkeit gegen die Eltern mit den gesetzlichen
Maßregeln einzuschreiten.
4. Hinsichtlich der Schulgeldzahlung kommt in Betracht, daß im
Domanium im Anfange des Novembers jedes Jahres die Schülerzahl
festgestellt, und darnach der Schullohn dem Lehrer für das Jahr von
Michaelis zu Michaelis bemessen wird, und gegen Weihnachten die Er-
hebung der Schulkassenbeiträge geschieht, diejenigen Kinder aber, welche zu
Ostern des nächsten Jahres neu in die Schule eintreten, bei Berechnung
des Schullohnes noch nicht sogleich, sondern erst im Herbste bei Auf-
stellung der neuen Schullisten in Rechnung kommen. Dem entsprechend
ist für diejenigen fremden Kinder, welche Ostern ins Land kommen und
in Domanialschulen eintreten, Schulgeld für das Sommerhalbjahr nicht
zu zahlen, die Eltern würden aber zur Zahlung der ordentlichen Schul-
kassenbeiträge heranzuziehen sein, wenn sie noch im Herbste zur Zeit der
Erhebung der Schulkassenbeiträge mit ihren Kindern im Schulbezirk sich
aufhalten.
Bei den ritterschaftlichen Schulen wird die eine Hälfte des gesetz-
lichen Schulgeldes zu Weihnachten, die andere zu Ostern gezahlt, während
des Sommers und für den Sommer findet keine Zahlung statt. Dem-
gemäß ist für die auswärtigen Kinder, die zu Ostern gekommen sind und
ritterschaftliche Schulen nur während des Sommerhalbjahres besuchen,