Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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84. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 3. Mai 1884, betr. 
Dauer der Schulpflicht. 
Wenngleich ein Zwang zur Konfirmation nicht stattfindet, so steht 
dennoch die Bestimmung in § 4 der dortigen Schulordnung fortwährend 
für die dem evangelisch-luth. Bekenntnisse angehörenden Kinder in Geltung, 
daß das schulpflichtige Alter bis zur Konfirmation dauert. Der zur Kon- 
firmation am diesjährigen Palmsonntag nicht zugelassene Krabe 
ist demnach noch als schulpflichtig anzusehen und der ordnungsmäßige 
Schulbesuch desselben mit den gesetzlichen Mitteln herbeizuführen. 
(Vgl. Nr. 27. 88. 110.) 
85. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Juni 1884, betr. 
Schulpflicht und Schulgeldzahlung auswärtiger Kinder. 
1. Die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, welche aus 
Preußen mit ihren Eltern zu zeitweiligem Aufenthalte ins hiesige Land 
gezogen sind, sind nach der zwischen der Königl. Preuß. Regierung und 
der hiesigen Landesregierung abgeschlossenen Vereinbarung (Reg.-Bl. 1876, 
Nr. 28) über die Erfüllung der Schulpflicht während der Dauer ihres 
hiesigen Aufenthalts als hier schulpflichtig und zu der Schule ihres Auf- 
enthaltsortes gehörig anzusehen. 
2. Demgemäß sind dieselben auch in das Klassenbuch, mit Vermerk 
der Dauer ihres Aufenthalts im Schulbezirke einzutragen und in den 
Versäumnislisten aufzuführen. 
3. Ebenso sind die ungerechtfertigten Schulversäumnisse derselben 
der Ortsobrigkeit mit Bemerkung ihrer preußischen Landesangehörigkeit, 
anzuzeigen, und ist von der Obrigkeit gegen die Eltern mit den gesetzlichen 
Maßregeln einzuschreiten. 
4. Hinsichtlich der Schulgeldzahlung kommt in Betracht, daß im 
Domanium im Anfange des Novembers jedes Jahres die Schülerzahl 
festgestellt, und darnach der Schullohn dem Lehrer für das Jahr von 
Michaelis zu Michaelis bemessen wird, und gegen Weihnachten die Er- 
hebung der Schulkassenbeiträge geschieht, diejenigen Kinder aber, welche zu 
Ostern des nächsten Jahres neu in die Schule eintreten, bei Berechnung 
des Schullohnes noch nicht sogleich, sondern erst im Herbste bei Auf- 
stellung der neuen Schullisten in Rechnung kommen. Dem entsprechend 
ist für diejenigen fremden Kinder, welche Ostern ins Land kommen und 
in Domanialschulen eintreten, Schulgeld für das Sommerhalbjahr nicht 
zu zahlen, die Eltern würden aber zur Zahlung der ordentlichen Schul- 
kassenbeiträge heranzuziehen sein, wenn sie noch im Herbste zur Zeit der 
Erhebung der Schulkassenbeiträge mit ihren Kindern im Schulbezirk sich 
aufhalten. 
Bei den ritterschaftlichen Schulen wird die eine Hälfte des gesetz- 
lichen Schulgeldes zu Weihnachten, die andere zu Ostern gezahlt, während 
des Sommers und für den Sommer findet keine Zahlung statt. Dem- 
gemäß ist für die auswärtigen Kinder, die zu Ostern gekommen sind und 
ritterschaftliche Schulen nur während des Sommerhalbjahres besuchen,
	        
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