Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Schulgeld nicht zu entrichten. Bleiben sie auch im Winter und nehmen 
an der Winterschule teil, so ist für sie das Schulgeld nach gesetzlicher 
Vorschrift zu zahlen. 
5. Die Geburts= und Taufscheine der fremden Kinder müssen von 
den Eltern schon aus dem Grunde beigebracht werden, um das Alter und 
die Konfession sicher ersehen zu können, wofern nicht die Entlassungsscheine 
darüber Auskunft geben. Der Impfscheine würde es nur für diejenigen 
Kinder bedürfen, welche in Preußen noch keine Schule besucht haben und 
hier zuerst in die Schule aufgenommen werden. 
86. Rundschreiben vom 31. Januar 1885, betr. Verzeichnisse von 
schulpflichtigen Kindern. 
Da die bisher geltenden Bestimmungen über die Anfertigung der 
Verzeichnisse derjenigen Kinder auf dem Lande, welche zu Ostern jedes 
Jahres das schulpflichtige Alter erreichen und demnach beim Beginne des 
Sommerhalbjahres in die Landschulen aufgenommen werden sollen, unter 
den veränderten Verhältnissen nicht mehr ausreichen, die zur Führung der 
Geburts= und Sterberegister eingesetzten Standesämter aber zur An- 
fertigung solcher Verzeichnisse für die Landschulen nicht zu verpflichten 
sind: so verordnet das unterzeichnete Ministerium im Einverständnisse mit 
dem Oberkirchenrate über das künftig zu beobachtende Verfahren Folgendes: 
Die Prediger haben alljährlich vor Ostern für jede unter ihrer Auf- 
sicht stehende Landschnle aus den von ihnen geführten Taufregistern unter 
Berücksichtigung der Begräbnisregister ein Verzeichnis derjenigen Kinder 
aufzustellen, welche Ostern desselben Jahres das schulpflichtige Alter er- 
reichen, und das Verzeichnis rechtzeitig vor Anfang des neuen Schuljahres 
den Schullehrern zur Ergänzung und Vervollständigung, soweit solche 
nötig ist, zuzustellen. Wo Ortschaften aus einer andern Parochie zu einer 
Landschule gehören, sind die erforderlichen Angaben für die eingeschulten 
Orte von dem Prediger der letzteren dem Prediger des Schulamts zu 
liefern. 
Die Schullehrer haben nach Empfang der Verzeichnisse zu ermitteln, 
ob noch alle verzeichneten Kinder sich innerhalb der Schulgemeinde be- 
finden, und ob außerdem auswärts geborene Kinder, welche der evangelisch- 
lutherischen Kirche angehören, sowie Kinder, welche der letzteren nicht an- 
gehören, in der Schulgemeinde vorhanden sind, deren Schulpflicht mit 
Ostern des Jahres beginnt. Soweit die anzustellenden Erkundigungen 
keinen genügenden Erfolg haben, haben die Schullehrer sich an die Ge- 
meindevorstände um Auskunft zu wenden. Die gewonnenen Ergebnisse 
sind von den Schullehrern den von den Predigern ihnen zugestellten 
Verzeichnissen hinzuzufügen und die letzteren, so vervollständigt, den 
Predigern rechtzeitig zurückjugeben, um darnach endgültig für jede Schule 
das Verzeichnis der zu Ostern in dieselben aufzunehmenden Kinder festzustellen. 
Dies Verzeichnis ist vor dem Tage des gesetzlichen Anfanges der 
Sommerschule dem Schullehrer einzuhändigen, welcher auf Grund desselben 
am vorgeschriebenen Tage die Aufnahme zu vollziehen hat.
	        
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