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Schulgeld nicht zu entrichten. Bleiben sie auch im Winter und nehmen
an der Winterschule teil, so ist für sie das Schulgeld nach gesetzlicher
Vorschrift zu zahlen.
5. Die Geburts= und Taufscheine der fremden Kinder müssen von
den Eltern schon aus dem Grunde beigebracht werden, um das Alter und
die Konfession sicher ersehen zu können, wofern nicht die Entlassungsscheine
darüber Auskunft geben. Der Impfscheine würde es nur für diejenigen
Kinder bedürfen, welche in Preußen noch keine Schule besucht haben und
hier zuerst in die Schule aufgenommen werden.
86. Rundschreiben vom 31. Januar 1885, betr. Verzeichnisse von
schulpflichtigen Kindern.
Da die bisher geltenden Bestimmungen über die Anfertigung der
Verzeichnisse derjenigen Kinder auf dem Lande, welche zu Ostern jedes
Jahres das schulpflichtige Alter erreichen und demnach beim Beginne des
Sommerhalbjahres in die Landschulen aufgenommen werden sollen, unter
den veränderten Verhältnissen nicht mehr ausreichen, die zur Führung der
Geburts= und Sterberegister eingesetzten Standesämter aber zur An-
fertigung solcher Verzeichnisse für die Landschulen nicht zu verpflichten
sind: so verordnet das unterzeichnete Ministerium im Einverständnisse mit
dem Oberkirchenrate über das künftig zu beobachtende Verfahren Folgendes:
Die Prediger haben alljährlich vor Ostern für jede unter ihrer Auf-
sicht stehende Landschnle aus den von ihnen geführten Taufregistern unter
Berücksichtigung der Begräbnisregister ein Verzeichnis derjenigen Kinder
aufzustellen, welche Ostern desselben Jahres das schulpflichtige Alter er-
reichen, und das Verzeichnis rechtzeitig vor Anfang des neuen Schuljahres
den Schullehrern zur Ergänzung und Vervollständigung, soweit solche
nötig ist, zuzustellen. Wo Ortschaften aus einer andern Parochie zu einer
Landschule gehören, sind die erforderlichen Angaben für die eingeschulten
Orte von dem Prediger der letzteren dem Prediger des Schulamts zu
liefern.
Die Schullehrer haben nach Empfang der Verzeichnisse zu ermitteln,
ob noch alle verzeichneten Kinder sich innerhalb der Schulgemeinde be-
finden, und ob außerdem auswärts geborene Kinder, welche der evangelisch-
lutherischen Kirche angehören, sowie Kinder, welche der letzteren nicht an-
gehören, in der Schulgemeinde vorhanden sind, deren Schulpflicht mit
Ostern des Jahres beginnt. Soweit die anzustellenden Erkundigungen
keinen genügenden Erfolg haben, haben die Schullehrer sich an die Ge-
meindevorstände um Auskunft zu wenden. Die gewonnenen Ergebnisse
sind von den Schullehrern den von den Predigern ihnen zugestellten
Verzeichnissen hinzuzufügen und die letzteren, so vervollständigt, den
Predigern rechtzeitig zurückjugeben, um darnach endgültig für jede Schule
das Verzeichnis der zu Ostern in dieselben aufzunehmenden Kinder festzustellen.
Dies Verzeichnis ist vor dem Tage des gesetzlichen Anfanges der
Sommerschule dem Schullehrer einzuhändigen, welcher auf Grund desselben
am vorgeschriebenen Tage die Aufnahme zu vollziehen hat.