Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Zeit in der für die Domanialschulen erlassenen Landesherrlichen V. vom 
10. Februar 1845, betr. das Verfahren bei Beschwerden von Eltern über 
die Bestrafung ihrer Kinder. Auch sie erkennt den Lehrern das Recht zu 
körperlicher Züchtigung nicht geradezu und unmittelbar zu, aber sie setzt 
es offenbar als vorhanden voraus, wenn sie erklärt, daß bloße Striemen, 
welche als Spuren einer vorgenommenen Züchtigung zurückgeblieben sind, 
noch nicht die Annahme begründen, es habe eine wirkliche Verletzung statt- 
gefunden, und daß das Vorhandensein solcher Spuren an sich noch nicht 
Veranlassung zu disziplinarischem Einschreiten oder gerichtlicher Klage 
geben solle. — 
Auch nach Einführung der neuen deutschen Strafgesetzgebung ist das 
Züchtigungsrecht der Lehrer auf dem Lande an sich nicht beanstandet 
worden. Es sind aber wiederholt Fälle vorgekommen, bei denen wegen 
unangemessener Anwendung oder Ueberschreitung dieser Befugnis Klage 
erhoben und Bestrafung erfolgt ist, und es hat sich ergeben, daß hin und 
wieder Züchtigung in ungeeigneter Weise und mit ungeeigneten Werk- 
zeugen, z. B. Linealen, vollzogen, und daß dadurch Uebermaß der 
Züchtigung und Schädigung der Gesundheit herbeigeführt ist. Das unter- 
zeichnete Ministerium sieht sich durch Vorkommenheiten solcher Art ver- 
anlaßt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß körperliche Züchtigung, wenn 
sie zur Aufrechterhaltung der Zucht, Ordnung und guter Sitte in den 
Schulen nötig wird, mit keinem andern Werkzeuge, als mit einem Nohr- 
stocke vollzogen werden und daß sie nie in Mißhandlung ausarten darf. 
Sie werden beauftragt, die Lehrer an den Landschulen Ihrer 
Diözese durch Vermittelung der Prediger hievon in Kenntnis zu setzen, 
zu welchem Zwecke eine genügende Anzahl von Exemplaren dieser Ver- 
ordnung angeschlossen ist. (Vgl. Nr. 100.) 
88. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. Dezember 1885, 
betr. Zeit der Schulentlassung. 
Die am 4. Juli 1872 geborene N. N. kann nur dann Ostern 1886 
aus der Schule entlassen werden, wenn sie am Palmsonntag desselben 
Jahres zur Konfirmation zugelassen worden ist. Ein Antrag darauf, daß. 
dies letztere ungeachtet des noch nicht erreichten vorschriftsmäßigen Alters 
geschehen möge, würde an den Oberkirchenrat gerichtet werden müssen. 
(Vgl. Nr. 27. 84. 110.) 
89. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 22. Februar 1886, 
betr. Hanslehrer und Erzieherinnen. 
Durch eine landesherrliche Verordnung vom 7. Juni 1825 (Raabe-“ 
Ges.-S. IV. S. 319) ward für das Domanium vorgeschrieben, daß zu? 
Annahme einer Hauslehrerstelle der Nachweis bisherigen anständigen Lebens- 
wandels und der Befähigung zur Erteilung von Unterricht erforderlich 
sein sollte, und daß Personen, welche nicht auf der Unioversität gebildet 
und mit dem Zeugnisse der theologischen Fakultät versehen wären, oder 
nicht das Schullehrer-Seminar besucht und das Zeugnis der Anstellungs-
	        
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