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fähigkeit daselbst erworben hätten, ihre Befähigung zur Lehrerschaft in
einer vom zuständigen Präpositus vorzunehmenden Prüfung nachweisen und
das Zeugnis darüber beim Antritte ihrer Lehrerstelle vorzeigen sollten.
Auch angehende Hauslehrerinnen, wenn sie wissenschaftlichen Unterricht
geben wollten, sollten sich einer angemessenen Prüfung des zuständigen
Präpositus unterwerfen, welche nach Maßgabe der Instruktion für die
Präpositen in der Verordnung vom 21. Juli 1821 (vgl. Naabe citat.
S. 398), betreffend ständische Landschulen, angestellt werden sollte.
Diese Verordnung ist späterhin durch landesherrliche in einzelnen
Fällen erlassene Bescheide, von welchen einer in Gesenius' kirchlicher Ge-
setzsammlung Teil II Seite 49, und in Balck, Verwaltungs-Normen
S. 32, abgedruckt ist, zwar nicht aufgehoben, aber ihre Anwendung dahin
beschränkt worden, daß von der Forderung des Nachweises der Befähigung,
resp. der Ablegung einer Prüfung in der Regel abgesehen, und dieselbe
nur dann geltend gemacht werden sollte, wenn wohlbegründete Bedenken
gegen genügende Befähigung sowohl hinsichtlich der Kenntnisse als auch
der Sittlichkeit vorhanden wären.
Dieser Stand der Sache scheint nicht hinreichend bekannt zu sein.
Das Ministerium sieht sich deshalb veranlaßt, denselben in Erinnerung
zu bringen und darauf hinzuweisen, daß nach der noch jetzt geltenden
Ordnung im Domanium zwar von Hauslehrern, Hauslehrerinnen und
Erzieherinnen im Allgemeinen nicht die Vorlegung von Zeugnissen über
ihre sittliche Unbescholtenheit und ihre Befähigung zum Unterrichte zum
Zwecke der Annahme von Stellen zu verlangen, daß aber, wenn Zweifel
sich ergeben, ob sie die Befähigung in beiderlei Beziehung in genügendem
Maße besitzen, die Forderung zu stellen ist, den Nachweis durch Vorlegung
glaubwürdiger Zeugnisse zu führen, oder falls solche über die Lehrbefähigung
nicht beigebracht werden können, sich der vorgeschriebenen Prüfung durch
den zuständigen Präpositus zu unterziehen.
In Fällen, wo die Forderung der Beibringung von Zeugnissen auf
Schwierigkeiten und Weigerung stoßen, oder sonst eine befriedigende Er-
ledigung nicht gelingen sollte, haben die Prediger an das unterzeichnete
Ministerium zu berichten. (Vgl. Nr. 103.)
90. Rundschreiben der Ministerien des Innern und der Unterrichts-
Angelegenheiten vom 13. Juni 1887, betr. Teilnahme der Kinder
an öffentlichen Tanzvergnügen.
Die Aemter werden aufgefordert, die Obrigkeitliche Erlaubnis zur
Veranstaltung und Zulassung Oeffentlicher Tanzvergnügen nach Maßgabe
der Verordnung vom 3. Februar 1854 (Naabe Ges. Bd. 5 S. 1060)
nebst Ergänzungsverordnung vom 10. Februar d. J. (Reg. Bl. 1887
Nr. 7) in der Regel nur unter der Bedingung zu erteilen, daß Kinder,
welche noch im schulpflichtigen Alter stehen, auf denselben nur unter Auf-
sicht verheirateter Personen und bis zu einer obrigkeitlich zu bestimmen-
den Zeit, wenn es sich um Tanzvergnügen der ledigen Knechte und
Mädchen handelt, aber überhaupt nicht zugegen sein dürfen.