Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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§ 11. Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der 
Kommission von dem Vorsitzenden bestimmt. Bei den Uebersetzungen in 
eine fremde Sprache ist der Gebrauch des Wörterbuches gestattet. 
§ 12. Für die Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind 1 Stunden 
Zeit zu gewähren, für die Anfertigung der übrigen Arbeiten je 2 Stunden. 
Die Anfertigung geschieht unter Aufsicht und in Clausur. 
§ 13. Vor Beginn der Arbeiten haben die Bewerberinnen eine 
von ihnen gefertigte Probeschrift in deutschen und lateinischen Lettern, 
sowie eine selbstgefertigte Probezeichnung abzugeben. 
. §5 14. Die mündliche Prüfung verbreitet sich über die Erziehungs- 
und Unterrichtslehre, sowie über sämtliche obligatorische Lehrgegenstände 
der höheren Mädchen= bezw. der Volks= und Bürger-Mädchenschule, bei der 
Prüfung für letztere fakultativ auch auf die französische Sprache. 
Die mündliche Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern wird vor 
sämtlichen ordentlichen Mitgliedern der Prüfungs-Kommission abgelegt. 
Zu dieser Prüfung dürfen nicht mehr als vier Bewerberinnen ver- 
einigt werden, und dieselbe ist an je einem Tase zu absolviren. 
Die Prüfung im Singen, Zeichnen, Turnen und in den weiblichen 
Handarbeiten wird in Gegenwart des Vorsitzenden von den zu diesem 
Zwecke beauftragten Lehrern und Lehrerinnen abgehalten. 
§ 15. Die praktische Prüfung (Lehrprobe) wird tunlichst in einer 
Mädchenschule derselben Kategorie abgelegt, für welche die Bewerberin die 
Befähigung erlangen will, jedenfalls halten sich die Themata innerhalb 
der Grenzen des Lehrplans der betreffenden Schule. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Kommission 
von dem Vorsitzenden bestimmt und den Bewerberinnen spätestens 
24 Stunden vor dem für die Ablegung der Lehrproben bestimmten 
Termine gegeben. 
Für jede Lehrprobe ist eine schriftlich ausgearbeitete Disposition 
anzufertigen und auf Erfordern der Kommission einzureichen. 
§* 16 Von den künftigen Lehrerinnen für Volks= und Bürger- 
Mädchenschulen soll nachgewiesen werden: 
1) In der Religion: Allgemeine Bekanntschaft mit dem Lehr- 
inhalte der heiligen Schrift und mit der heiligen Geschichte alten und 
neuen Testaments in ihrem Zusammenhange, sowie mit den Haupttatsachen 
der Kirchengeschichte; Kenntnis des Schauplatzes der heiligen Geschichte; 
Fähigkeit, eine biblische Geschichte, wenn auch nicht mit den Worten der 
Bibel, doch in deren Ausdrucksweise frei zu erzählen und über den religiösen 
und sittlichen Inhalt derselben Auskunft zu geben. Die Bewerberinnen 
müssen den durch regiminelle Verfügung vom 9. April 1891 festgesetzten 
religiösen Memorierstoff im Gedächtnisse haben und besonders im Stande 
sein, über Sach= und Wortinhalt des kleinen lutherschen Katechismus 
Auskunft zu geben, zu seiner Erklärung Bibelsprüche, biblische Erzählungen 
und Liederverse heranzuziehen und die vorgeschriebenen Kirchenlieder mit 
richtigem Verständnisse aus dem Gedächtnisse wiederzugeben und zu erklären. 
Bei Bewerberinnen, welche nicht dem evangelisch-lutherischen Be- 
kenntnisse angehören, findet eine Prüfung in der Religion nicht statt.
	        
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