Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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der gedachten V.-O. zu, von solchen Versäumnissen in kürzeren Fristen 
Anzeige zu machen, und nach § 4, 4 dem Amte, sofort mit schärferer 
Strafe einzuschreiten. 
Liegt der Verdacht nahe, daß zur Entschuldigung von Versäumnissen 
angegebene Krankheit nur Vorwand sei, so kann verlangt werden, daß die 
Eltern durch ärztliches Zeugnis das wirkliche Vorhandensein von Krank- 
heit, und zwar solcher, die om Schulbesuche hindert, nachweisen, und ist 
die Versäumnis, wenn solcher Nachweis nicht erbracht wird, als gerecht- 
fertigt anzusehen und zu behandeln. (Vgl. Nr. 121) 
9#. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 6. März 1894, 
betr. Fuhrwerkentschädigung des Schulinspektors. 
Das unterzeichnete Ministerium macht die Aemter darauf aufmerk- 
sam, daß der Pastor, welcher auf Grund des § 3 der Verordnung vom 
10. Februar 1845, betr. das Verfahren bei Beschwerden über Bestrafung 
der Kinder, außerhalb seines Wohnorts an einer Sitzung der Ortsschul- 
behörde teilnimmt, Anspruch auf Ersatz der notwendigen wirklichen Aus- 
lagen für Fuhrwerk und Zehrung aus der Amtskasse hat; für Fuhrwerk 
jedoch nur, wenn er keine eigne Anspannung hält und wegen fehlender 
Ackerkompetenz auch nicht halten kann. 
Wenn jedoch die Entfernung zwischen dem Wohnort des Pastors 
und dem Terminsort nicht mehr als 2 (zwei) Kilometer beträgt, so werden 
Zehrungs= und Fuhrkosten nicht erstattet. 
Gleichzeitig bemerkt das unterzeichnete Ministerium, daß die in 
Absatz 1 genannten Kosten nicht zu denjenigen Unkosten gehören, welche 
der Lehrer im Falle seiner disziplinären Bestrafung zu tragen hat. 
(Vgl. 104. 105.) 
99. Zusatzverordnung vom 16. November 1895 zu § 7 der Verordnung 
vom 29. Juni 1869, betr. Reinigung der Schulstuben und Aborte. 
Friedrich Franz pp. Wir verordnen hierdurch was folgt: 
Der § 7 Unserer Verordnung vom 29. Juni 1869, betreffend die 
Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, erhält 
zum Schluß nachstehenden Zusatz: 
„Mit Ausnahme der Ferienzeit die wöchentliche gründliche Reinigung 
„der Schulstuben mit Zubehör, während die Ueberwachung der 
„Reinigungsarbeiten und in der Zwischenzeit die gewöhnliche Rein- 
„haltung der genannten Räume Sache der Schullehrer ist; sowie 
„die Säuberung und Auskehrung der für die Schulkinder bestimmten 
„Aborte.“ (Vgl. Nr. 280). 
Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 30. Dezember 1895, 
betr. Erteilung von Religionsunterricht durch Lehreriunen 
vergl. Nr. 5. 9. 10.
	        
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