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100. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 13. September 1897,
betr. körperliche Züchtigung.
In Ergänzung der Vorschrift der Zirkularverordnung vom 29. Junie
1885, daß körperliche Züchtigung mit keinem andern Werkzeuge als mit
einem Rohrstocke vollzogen werden darf, wird hierdurch jede andere Art
körperlicher Züchtigung, insbesondere auch jedes Schlagen an den Kopf,
Ohrfeigen und dergleichen gänzlich untersagt.
Sie werden beauftragt, die Lehrer an den Landschulen Ihrer Diözese
durch Vermittlung der Prediger hievon in Kenntnis zu setzen, zu welchem
Zwecke eine Anzahl von Exemplaren dieser Verfügung angeschlossen ist.
101. Schreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. Juli 1898, ver-
öffentlicht durch Rundschreiben vom 20. August 1898, betr. Saul-
versäumnisse.
Betreffend Schulversäumnisse in der Parochie P. wird dem Amte
erwidert, daß nach Ansicht des Ministeriums unter Versäumnis eines
halben Tages im Sinne der Verordnung vom 19. Juni 1876 nicht nur
die Versäumnis derjenigen Tage, an welchen nur halbtägiger Unterricht
stattfindet, sondern auch die Versäumnis entweder nur des Vor= oder nur
des Nachmittagsunterrichts an einem ganztägigen Unterrichtstage zu ver-
stehen ist. (Vgl. Nr. 124.)
102. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 2. Dezember 1898,
betr. Deilnahme der Schüler am kirchlichen Säugerchor.
Auf den Bericht vom 15. September d. Is. betr. Heranziehung der
Schulkinder zum kirchlichen Sängerchor wird dem Magistrat hiemit Nach-
stehendes erwidert:
Daß für die Schüler der dortigen Stadtschule (Knaben) eine Ver-
pflichtung zur Teilnahme am kirchlichen Sängerchor besteht, leidet keinen
Zweifel. Wie schon in der ersten Kirchenordnung von 1540 vorgesehen
ist, daß die Schüler während des Gottesdienstes singen, so bestimmt die
Kirchenordnung von 1552, daß der Schülerchor am Kirchengesang teilzu-
nehmen hat und wiederholt die revidierte Kirchenordnung „Ordnung der
Ceremonien in Pfarrkirchen der Städte, und da Schulen sind“ die früheren
Vorschriften von dem Singen des Schülerchors beim Gottesdienste. Zur
Ausführung dieser Kirchen= und landesgesetzlichen Bestimmung ist in dem
§5 58 der im Jahre 1834 erlassenen und landesherrlich bestätigten Schul-
ordnung für die Stadtschule zu Gadebusch vorgeschrieben worden, „daß
die zum kirchlichen Sängerchor gehörenden Schüler sich nach Anweisung
des den Kirchengesang leitenden Lehrers regelmäßig und pünktlich ein-
finden müssen.“ Die in den Jahren 1856 und 1880 erlassenen und
landesherrlich bestätigten und revidierten Schulordnungen für die Stadt-
schule zu Gadebusch enthalten zwar diese Bestimmung nicht. Aus dem
Fehlen derselben, welches sich daraus erklärt, daß der bezügliche die Ver-
pflichtungen der Schüler behandelnde Abschnitt der älteren Schulordnung
als selbstverständlich weggelassen worden ist, ist indessen nicht der Schluß