Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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zu ziehen, daß die Verpflichtung der Schüler der Stadtschule „an dem 
kirchlichen Sängerchor teilzunehmen, weggefallen sei.“ Diese Verpflichtung 
besteht vielmehr auf Grund der Bestimmung der revidierten Kirchenord- 
nung, sowie auch in Beihalt der Bestimmung des § 31 der revidierten 
Kirchenordnung „daß es dem Kantor zum Zwecke des Gesanges bei dem 
Gemeindegottesdienste und kirchlichen Handlungen obliege, einen Sänger- 
chor aus den Schülern außerhalb der Schulstunden zu bilden und einzu- 
üben“, unverändert fort. 
Hieraus erhellt, daß der Magistrat verpflichtet ist, die Knaben zur 
Teilnahme am kirchlichen Sängerchor anzuhalten, dem pflichtmäßigen Er- 
messen der Pastoren und des mit dem Einüben des Chors betrauten 
Kantors aber muß es überlassen bleiben, zu bestimmen, wieviel Knaben 
zur Bildung des Chors genügen, bezw. erforderlich sind. 
Was die von den dortigen Pastoren angeordnete Teilnahme der 
Mädchen am kirchlichen Sängerchor betrifft, so ist es fraglich, ob auf 
Grund der revidierten Kirchenordnung eine solche Teilnahme gefordert 
werden kann. Es ist daher von dem Oberkirchenrat den dortigen Pastoren. 
anheimgegeben worden, etwaigem Widerspruch gegenüber nicht darauf zu 
bestehen. (Vgl. Nr. 111.) 
Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 21. März 1899, 
betr. Verpflichtung der Religionslehrerinnen auf das Bekenntnis 
Val. Nr. 9. 10. 
103. Rundverfügung des Unterrichts-Ministerium vom 19. Mai 1899, 
betr. Privatunterricht. 
Diejenigen Mitglieder einer Schulgemeinde des Domaniums, welche 
ihre schulpflichtigen Kinder nicht in der öffentlichen Schule, an welche sie 
gewiesen sind, sondern durch einen Hauslehrer oder eine Erzieherin im 
Hause unterrichten lassen wollen, haben dem zuständigen Pastor nicht nur 
hiervon Anzeige zu machen, sondern auch dabei anzugeben, welchen 
Hauslehrer oder welche Erzieherin sie angenommen haben, und ihm von 
jedem Wechsel in der Person des Hauslehrers oder der Erzieherin recht- 
zeitig Mitteilung zu machen. 
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 7. Juni 
1825 und die Rundverfügung vom 22. Februar 1886 wollen Sie den. 
Pastoren Ihrer Diözese hiervon Kenntnis geben. 
104. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 4. August 1899, 
betr. Reisekosten der Pastoren. 
Den Aemtern teilt das Ministerium eine heute an die Landes- 
superintendenten ergangene Rundverfügung mit, und bemerkt dabei, daß 
Verfügungen, durch welche einzelnen Pastoren für anderweitige Schulreisen 
Ersatz der Fuhrkosten aus der Amtsschulkasse zugebilligt ist, durch die 
angeschlossene Rundverfügung nicht berührt werden.
	        
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