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107. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 14. November 1899,
betr. Besuch der Kinderlehre von den Dienstkindern.
Nach der V.-O. vom 22. August 1878, betr. die Sommerschule im
Domanium, befreien die für das Sommerhalbjahr ausgestellten Dienst—
erlaubnisscheine nicht von der Teilnahme an den kirchlichen Kinderlehren
in den Kirchen, und es steht zum Ermessen der Prediger, wegen wieder—
holter nichtentschuldigter Versäumnis der Kinderlehre die Diensterlaubnis
für den nächstfolgenden Sommer zu versagen. Nach der Regierungs-V.-O.
vom 1. Dezember 1838 darf auch, wenn Eltern ein Kind in Dienst geben,
der Dienstvertrag nur unter der Bedingung geschlossen werden, daß dem
Kinde der regelmäßige Besuch der Katechisationen verstattet und es vom
Dienstherrn dazu angehalten werde.
Wenn nun durch die V.-O. vom 19. Juni 1876, betr. die Be-
handlung der Schulversäumnisse bei den Domaniallandschulen die Auf-
hebung der Diensterlaubnis durch das Amt für den Fall vorgesehen ist,
daß sich die Versäumnisse der mit Diensterlaubnis versehenen Kinder
wiederholen, fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung darüber für den
Fall, daß die Kinder der Verpflichtung zur Teilnahme an den kirchlichen
Kinderlehren nicht nachkommen.
Das Ministerium will bis zum Ende dieses Jahres einem Berichte
darüber entgegensehen, ob in dem Amtsbezirke derartige Fälle vorgekommen
sind, und ob, bezw. durch wen in solchem Falle die Diensterlaubnis wegen
Nichterfüllung der Bedingung noch in demselben Sommerhalbjahr aufge-
hoben worden, oder was sonst etwa zur Durchführung der betr. Bestimmung
geschehen ist. Auch wolle sich das Amt nach Benehmen mit den Pastoren
erachtlich darüber äußern, ob und bezw. in welcher Weise nach den dort
gemachten Erfahrungen eine Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften erforderlich erscheint. (Vgl. Nr. 94 (Schluß). 132.)
108. Verordnung vom 20. Dezember 1899 zur Ausführung des Reichs-
impfgesetzes vom 8. April 1874. (Vgl. Nr. 62).
Ziffer 2 bezeichneten Schulanstalten haben nach dem Formular C und
unter Ausfüllung der ersten sechs Kolonnen bis zum 1. März alpha-
betisch geordnete Listen der in dem laufenden Jahre nach dem Impfgesetze
a. a. O. zur Impfung gelangenden Zöglinge der Ortsobrigkeit einzu-
reichen, welche sie bis zum 15. März an den Impfarzt abzuliefern hat.
In diese Liste sind auch die nach Mitteilung der Ortsobrigkeit (8 11)
aus der vorigjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in
Spalte 26 derselben vermerkten wiederimpfpflichtigen Zöglinge aufzunehmen.
Sofern Zöglinge die vorläufige oder nach § 1, Ziffer 2. a. E. des
Impfgesetzes die gänzliche Befreiung von der gesetzlichen Impfpflicht in
Anspruch nehmen oder die Erfüllung der gesetzlichen Impfpflicht in dem
laufenden Kalenderjahre nachweisen, ist zur Spalte für Bemerkungen das