Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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vorzulegende ärztliche Zeugnis, beziehungsweise der Impfschein anzu— 
schließen. 
& 5. Das im Impfgesetz 8 13, Abs. 4, vorgesehene Verzeichnis 
derjenigen Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht 
worden, ist 4 Wochen vor Schluß des mit Ostern zu Ende gehenden 
Schuljahres von den Vorstehern und Vorsteherinnen der im Impfgesetz § 1, 
Ziffer 2 bäzeichneten Schulanstalten der Ortsobrigkeit vorzulegen. 
—. 2. Die Obrigkeit des Impfortes hat dem Impf- 
arzt zur Vornahu- der Impfungen und für die Gestellung der Impflinge 
die Schulzimmer oder andere ihr zur Verfügung stehende, den Ansprüchen 
des § 2 der Anlage l entsprechende Räume, nach Bedürfnis in geheiztem 
Zustande, zu überweisen, auch das Fuhrwerk des Impfarztes und des 
revidierenden Medizinalbeamten aufzunehmen. — Im Domanium liegt diese 
Verpflichtung der Gemeindeverwaltung des Ortsbezirks ob. 
& 11. —.— Die Ortsobrigkeiten haben ein Verzeichnis der in 
Spalte 27 der vorigjährigen Liste aufgeführten Zöglinge den Vorstehern 
und Vorsteherinnen der betreffenden Schulanstalten zur Berücksichtigung 
bei den von diesen aufzustellenden Impflisten mitzuteilen. 
&8 14. Durch die von dem Großherzoglichen Ministerium, Abteilung 
für Medizinalangelegenheiten, zu bestimmenden Stellen sollen den 
Standesämtern die Formulare der Geburtslisten, den Impfärzten die 
Formulare der Impfliste 1), der Impfscheine und ärztlichen Zeugnisse, 
sowie den Ortsobrigkeiten für sich und bezw. zur Abgabe an die Schul- 
vorsteher und Aerzte Druckexemplare der Anlage III, die Formulare der 
Uebersichten (§ 13), der Impflisten, Impfscheine und ärztlichen Zeugnisse 
unentgeltlich geliefert werden. 
109. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 21. Dezember 1899, 
betr. Versetzung der Schüler. 
Nach der Stellung, welche der Pastor zu den ihm unterstellten Land- 
schulen im Domanium einnimmt, hat er bei mehrklassigen Schulen über 
die Versetzung von Schülern in die nächsthöhere Klasse nach Verständigung 
mit den beteiligten Lehrern zu entscheiden. Wenn nicht besondere Be- 
denken obwalten, wird regelmäßig auf Vorschlag des Lehrers der unteren 
Klasse mit Zustimmung des Lehrers der höheren Klasse die Versetzung durch 
den Pastor ohne vorgängige Prüfung seinerseits erfolgen oder gutgeheißen 
werden können. In etwaigen Beschwerdefällen, oder wenn die beteiligten 
Lehrer sich nicht einigen können, wird der Pastor eine Prüfung vornehmen 
und auf Grund derselben seine Entscheidung treffen müssen.
	        
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