Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 158 — 
der Kantor zur Leitung des Gesanges in sämtlichen Gottesdiensten ver— 
pflichtet; er hat zu diesem Zweck einen Sängerchor aus den Schülern zu bilden. 
Tritt auch in dem ersten Abschnitt der Ribnitzer Schulordnung die 
nahe Verbindung der Schule mit der Kirche insofern hervor, als zur 
Schule die zur Stadtkirche Eingepfarrten gehören und als vorzugsweise 
die geistlichen Mitglieder des Schulvorstandes berufen sind, Schulversäum— 
nissen vorzubeugen, so kann doch nach dem Zusammenhang der Bestimm— 
ungen der Schulordnung die im 8 24 unter Strafe gestellte Schul- 
versäumnis nur als die in den vorhergehenden Paragraphen behandelte 
Versäumnis des eigentlichen Schulunterrichts, des Unterrichts in der 
Klasse, verstanden werden, und es fehlt in der Schulordnung selbst an 
jedem Anhalt dafür, daß derselben Strafandrohung auch die Versäumung 
der an einer ganz entfernten Stelle der Schulordnung, nicht direkt ange— 
ordneten, aber allerdings vorausgesetzten Pflicht der Teilnahme der Schul- 
knaben am kirchlichen Sängerchor unterliegen soll. Die Sache liegt in 
Ansehung dieser Pflicht zum Chorsingen nicht anders, als in An- 
sehung der in der Schulordnung ebenfalls vorausgesetzten und mit der 
Schulpflicht zusammenhängenden Pflicht der größeren Schulkinder zum 
Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes mit ihren Lehrern: die Ribnitzer 
Schulordnung unterstellt die Versäumung des Chorsingens so wenig wie 
die Versäumung des Gottesdienstes unter die von ihr in §24 aufgestellte 
Strafandrohung gegen Schulversäumnisse. 
Aus diesen Gründen ist der Angeklagte unter Aufhebung des 
schöffengerichtlichen und des Berufungsurteils freigesprochen. 
Die Kosten des Verfahrens sind „demgemäß der Staatskasse auf— 
erlegt; auch ist es nach 8 499 Absatz 2 der StPO. für angemessen er— 
achtet, dem Angeklagten für alle drei Instanzen den Ersatz der ihm er- 
wachsenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zuzubilligen. 
112. Verordnung vom 19. März 1901, betr. die Beeidigung der an 
Großherzoglichen Schulen und Lehranstalten angestellten Lehrer 
und Direktoren bezw. Rektoren und Konrektoren. 
Wir verordnen wegen Beeidigung der an den Großherzoglichen 
Schulen und Lehranstalten angestellten Lehrer und Direktoren bezw. 
Rektoren und Konrektoren hierdurch, was folgt: 
Den in der Anlage 4 vorgeschriebenen Diensteid haben in Zukunft. 
vor der Einführung in das verliehene Amt körperlich abzuleisten und 
schriftlich zu vollziehen: 
die Direktoren und die Lehrer an den Großberzoglichen 
Gymnasien und Realgymnasien; 
. die Direktoren und die Lehrer an den Seminaren zu Neu— 
kloster und Lübtheen; 
3. die Direktoren, Inspektoren und die Lehrer an der Blinden— 
anstalt zu Neukloster und an der Taubstummenanstalt zu 
Ludwigslust; 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.