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113. Rundverfügungsverordnung des Unterrichts-Ministerium vom
7. März 1902, betr. Unterricht in den Domaniallandschulen.
Ueber den Unterricht in den Landschulen im Domanium wird hier-
durch unter Aufhebung der Zirkular-Verordnung vom 30. Juni 1888
das Nachstehende verordnet:
1. Der Unterricht in den einklassigen und in den oberen Klassen der
mehrklassigen Schulen ist während des Winters in wöchentlich 28 Stunden
zu erteilen. Diese Stunden sind in der Regel so zu verteilen, daß am
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag je 3 Stunden Vormittags von
8 bis 11 Uhr und je 2 Stunden Nachmittags von 1 bis 3 Uhr, am
Mittwoch und Sonnabend je 4 Stunden Vormittags von 8 bis 12 Uhr
Schule gehalten wird.
2. Die wöchentliche Unterrichtszeit während des Sommers für die
unter 1 genannten Schulen ist durch die Allerhöchste Revidierte Verord-
nung vom 7. März 1909, betreffend die Sommerschule im Domanium,
bestimmt. (Vgl. Nr. 132.)
3.Die wöchentliche Unterrichtszeit für die zweiten Klassen der zwei-
klassigen und die untersten der mehrklassigen Schulen beträgt während
des Winters 26, während des Sommers 24 Stunden.
Ist der zweite Lehrer an zweiklassigen Schulen Inhaber einer
Familienstelle, so ist die Bestimmung unter 2 maßgebend.
4. Für die Unterabteilungen der einklassigen Schulen ist die wöchent-
liche Unterrichtszeit im Winter auf 26 Stunden abzumindern, voraus-
gesetzt, daß die örtlichen Verhältnisse es gestatten, die Schüler dieser Ab-
teilungen allein nach Hause gehen zu lassen, und nicht sonstige Bedenken
und Hindernisse entgegenstehen. Ob die erforderlichen Voraussetzungen
und Bedingungen bei einer Schule vorhanden sind, und demgemäß eine
solche Abminderung der wöchentlichen Stundenzahl eintreten kann, haben
die Aufsicht führenden Prediger nach Beratung mit den Lehrern und den
Schulvorstehern zu bestimmen.
5. Die Bestimmung in der Verordnung vom 29. Mai 1852, wo-
nach es gestattet ist, die 3 auf den Sonnabend Vormittag fallenden
Schulstunden auf den Mittwoch Nachmittag zu verlegen, und den Sonn-
abend schulfrei zu lassen, ist aufgehoben.
6. Die zweiten, dritten, vierten Lehrer, welche nicht Inhaber von
Familienstellen sind, und das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit erworben
haben, sind verpflichtet, auf Anordnung des zuständigen Predigers während
des Winters 2 Stunden woöchentlich in der ersten oder den oberen Schul-
klassen in den ihnen zugewiesenen Gegenständen Unterricht zu erteilen.
7. Der Unterricht in den Landschulen im Domanium ist nach Maß-
gabe des in Anlage angeschlossenen Lehrplans zu erteilen.
Um die durch die Einführung des Lehrplans bedingte Anschaffung
neuer Lehrmittel, insbesondere für den Unterricht in Naturkunde, Zeichnen
und Turnen, zu erleichtern, können abgesehen von den Schulversäumnis-
strafgeldern, Beihülfen aus den Amtsschulkassen je nach der Bedürftigkeit
der Gemeinden und dem Vermögensstande der betreffenden Amtsschulkassen