Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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11) (Fakultativ). In der französischen Sprache: Korrekte 
Aussprache, Bekanntschaft mit den Hauptregeln der Grammatik; Fähigkeit, 
ein leichtes Sprachstück ohne erhebliche Fehler aus dem Französischen in 
das Deutsche und umgekehrt zu übertragen. 
§ 17. Die künftigen Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen sollen 
außer den in § 16, sub 1, 3 und 5—10 bezeichneten Kenntnissen 
nachweisen: 
1) Im Deutschen: Korrektheit und Gewandtheit in zusammen- 
hängender mündlicher und schriftlicher Darstellung; übersichtliche Bekannt- 
schaft mit der Litteraturgeschichte und mit der Jugendlitteratur, eingehendere 
Kenntnis einiger Hauptwerke der Dichtung; Kenntnis der verschiedenen 
Redeformen, der Dichtungsarten und der bekanntesten Metra; Vertrautheit 
mit einer Leselehre und mit den Hauptregeln der Grammatik, sowie mit 
denen der Methodik des Sprachunterrichtes. 
2) Im Französischen und Englischen: Richtige Aussprache; 
Kenntnis der Grammatik und Sicherheit in der Anwendung derselben; 
Fähigkeit, die in höheren Mädchenschulen eingeführten Schriftsteller ohne 
Vorbereitung zu übersetzen und leichte Stoffe im Wesentlichen richtig münd- 
lich und schriftlich darzustellen; allgemeine Kenntnis der Litteraturgeschichte. 
3) In der Geschichte: Bekanntschaft mit der allgemeinen, 
zusammenhängenden Kenntnis der deutschen Geschichte. (S. Nr. 17.) 
§ 18. Ueber die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern 
wird ein Protokoll geführt, in welchem diese Ergebnisse nach den Prädikaten: 
1 — sehr gut, 2 = gut, 3 — genügend, 4 nicht genügend, be- 
urteilt werden. Die Entscheidung darüber, ob die nachgesuchte Befähigung 
zu erteilen oder zu versogen sei, hängt von dem Gesamtergebnise der 
Prüfung ab. Wer jedoch den Anforderungen des § 16 in der Religion, 
im Deutschen oder im Rechnen nicht genügt, kann feinerlei Befähigung, 
wer den Anforderungen des § 17 in beiden fremden Sprachen nicht 
genügt, keine Befähigung für höhere Mädchenschulen erlangen. 
§ 19. Auf Grund der besonderen Prüfung erhalten die Be- 
werberinnen ein Zeugnis, in welchem nur der Umfang der erworbenen Be- 
fähigung angegeben wird. 
§ 20. Kann eine Bewerberin kein Zeugnis erhalten, so wird ihr 
mitgeteilt, nach Verlauf welcher Zeit sie sich zu einer neuen Prüfung 
melden kann und ob sie dann von einem Teile der Prüfung dispensirt 
werden soll. 
Wer zum zweiten Male nicht besteht, wird für immer zurückgewiesen. 
Bewerberinnen, welche das Zeugnis für Volks= und Bürger-Mädchen- 
schulen erworben haben, können durch eine dem § 17 entsprechende Er- 
gänzungsprüfung das Befähigungszeugnis für höhere Mädchenschulen 
erwerben. 
§ 21. Vor Beginn der Prüfung ist eine Prüfungsgebühr von 
15 Mk. und die Gebühr für den Zeugnisstempel zu entrichten; bei einer 
* oder Ergänzungs-Prüfung beträgt die Prüfungsgebühr 7 Mark 
50 Pf.
	        
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