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4. (Vgl. Nr. 142.) Besondere Beachtung verdienen die seit 1891
zum Auswendiglernen vorgeschriebenen Abschnitte: Psalm 1, 23, 32 v. 1
bis 5, 51 v. 1— 13, 103 v. 1 —18, 121, 130. Matthäus 5 v. 3—12.
1. Korinther 13. Jeder dieser Abschnitte wird mindestens alle zwei Jahre
gründlich besprochen und auswendig gelernt.
D. Kirchenlied.
8 12. Ziel.
Der Unterricht im Kirchenliede soll die Kinder mit den Kernliedern
der evangelischen Christenheit bekannt machen, in das mecklenburgische
Kirchengesangbuch einführen und ihnen die zum Auswendiglernen vorge-
schriebenen Lieder und Verse so vermitteln und einprägen, daß sie für
Herz und Gemüt fruchtbar werden.
§ 13. Lehrstoff. (Vgl. 142. 143.)
Die seit 1891 als Lernstoff für alle Schulen festgesetzten Lieder
und Verse werden in der Weise verteilt, daß den Kindern der Unterstufe
(1. und 2. Schuljahr) 19 Verse (vergl. § 5) eingeprägt werden, die Kinder
der Mittelstufe (3.—5. Schuljahr) 90 weitere Verse lernen und die der
Oberstufe (6.—8. Schuljahr) die letzten 86 Verse. Soweit es möglich
ist, lernen alle Kinder dasselbe Lied ganz oder teilweise.
Außer dem Lernstoff sind auch andere Lieder kursorisch zu lesen,
vorzugsweise die im Gottesdienste am meisten vorkommenden. Auch sind
die Kinder mit der Anlage des Gesangbuchs bekannt zu machen.
E. Perikopen.
§ 14. Ziel.
Die Perikopenstunde soll die Kinder zu lebendiger Teilnahme am
Gemeindegottesdienste befähigen.
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8 15. Lehrstoff.
Von den in Mecklenburg-Schwerin für die Sonn= und Festtage
vorgeschriebenen evangelischen (alte und neue Reihe) (vgl. Nr. 142) und
epistolischen Perikopen wird am letzten Schultage der Woche wenigstens
der Predigttert des nächstfolgenden Sonntags gelesen und kurz unter Be-
tonung des Erbaulichen erklärt. Der Gang des Kirchenjahres und der
Aufbau des Gottesdienstes ist zu besprechen.
II. Die zweiklassige Schule.
§ 6. Ziel.
Die Unterrichtsziele entsprechen im wesentlichen denen der ein-
klassigen Schule (§ 1, 4, 7, 10, 12 und 14), nur mit dem Unterschiede,
daß das zu erstrebende Ziel sicherer und völliger erreicht werden kann.
§ 17. Stundenzahl.
2. Klasse (1.—3. Jahrgang): 5 Stunden wöchentlich biblische Ge-
schichte einschließlich religiösen Lernstoffs.