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Kaisers auf die Begrüßung des Munizipiums in Güns anläßlich
der damaligen Kaisermanöver, worin der Kaiser vor einer Er-
schütterung der auf einer bilateralen Vereinbarung ruhenden
Ausgleichsbasis gewarnt hatte.
II. Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung, daß die Kon-
struktion der verbindenden Kraft des Ausgleichs auch der Theorie
keine Schwierigkeit bereitet. Schon DEAK hatte im $ 5 der
GA. XII. 1867 den Monarchen der ständischen Epoche für den Bereich
der durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten mit dem
Reichstag zugleich als absoluten Herren der nichtungarischen
Länder paktieren lassen und den GA. XII. nur darum für nötig
erklärt, welnunmehr infolge der Einführung des konstitutionellen
Systems Se. Majestät die übrigen Länder etc. dem Reichstag gegen-
über nicht mit absoluter Macht vertreten könne”. Folge-
richtig kann der Inhalt des ungarischen Gesetzes wie dies 3 18
zum Ausdruck bringt, nur im Wege eines Uebereinkom-
mens wirksam werden, für welches jedoch $ 69 die Beitritts-
erklärung der übrigen Länder erforderlich und ausreichend°”
erachtet. Bekanntlich war zuerst daran gedacht, zur Sanktion
der Neukonstituierung der Monarchie erst nach vorangegangener
Einigung zwischen beiden Legislativen zu schreiten. Aber
die Eile, die man mit der Heimbringung des Ausgleiches aus dem
Grunde der von BEUST geförderten antipreußischen Revanche-
politik hatte, das hiermit verknüpfte, mit der Verfassungssehn-
sucht der deutschliberalen zentralistischen Partei und dem deutsch-
steirischen Autonomismus sich begegnende Bedürfnis, die öster-
reichischen föderalistischen Slaven vor geschehene Tat-
sachen zu stellen, hat dazu geführt, daß dem zum verfas-
sungsmäßigen Reichsrat erhobenen engeren Reichsrat nun-
249 TEzZneR, Ausgleichsrecht und Ausgleichspolitik 8. 84f., 88; Bamm-
lung HxcKenAst, $. 34f. Vgl. ferner auch Ausgleichsrecht 8. 80 ff. und
ZOLGER a. a.0. 3.149 (Bemerkung Horvats) 8. 268 Abs. 3, Ausgleichsrecht
S. 83, 123 und ZoLGER a. a. O. S. 150 Abs. 2.
260 TEZNER, Ausgleichsrecht 8. 111.