Früfung von Cehrerinnen der französischen und der
englischen Sprache.
§ 22. Die Befähigung für den französischen und den englischen
Sprachunterricht an höheren Mädchenschulen kann von Bewerberinnen,
welche dieselbe nicht schon durch Ablegung der Lehrerinnen-Prüfung in
Gemäßbheit der unter I dieser Verordnung gegebenen Vorschriften erlangt
haben, durch Ablegung der Prüfung für Sprachlehrerinnen erworben werden.
§ 23. Diese Prüfung ist vor der Prüfungs-Kommission für
Lehrerinnen in Schwerin abzulegen und wird, so oft Bewerberinnen vor-
handen sind, im Anschluß an die jedesmalige Prüfung für ordentliche
Lehrerinnen abgehalten werden.
§ 24. Wegen der Meldung, der Zulassungsbedingungen und der
einzureichenden Zeugnisse gelten die Bestimmungen des §§ 6, 7 und 8
dieser Verordnung.
In dem Gesuche um Zulassung ist anzugeben, ob die Ablegung der
Prüfung in beiden Sprachen, und wenn nur in einer, in welcher von
beiden sie beabsichtigt wird.
§ 25. Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und.
mündliche — und eine praktische.
§ 26. In der schriftlichen Prüfung haben die Bewerberinnen unter
Aussich in Klaufur anzufertigen:
1) eine Uebersetzung eines schwierigeren Prosaabschnittes aus der
deutschen in diejenige fremde Sprache, in welcher die Bewerberin eine
Lehrbefähigung zu erlangen beabsichtigt;
2) ebenso eine llebersetzung eines Abschnittes erzählender Prosa aus.
derjenigen fremden Sprache, in welcher die Bewerberin eine Lehrbefähigung
zu erlangen beabsichtigt, in die deutsche.
Für jede dieser Arbeiten werden zwei Stunden Zeit gewährt.
Bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten ist der Gebrauch eines
Wörterbuches gestattet.
Die Texte der zu übersetzenden Abschnitte werden auf Vorschlag der
Mitglieder der Kommission von dem Vorsitzenden derselben bestimmt.
§ 27. In der mündlichen Prüfung haben die Bewerberinnen
nachzuweisen:
1) für diejenige Sprache, in welcher sie eine Lehrbefähigung zu
erwerben beabsichtigen, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt ohne Vor-
bereitung in gutes Deutsch zu übersetzen, Fertigkeit im mündlichen
Gebrauche der fremden Sprache, gute Aussprache und Kenntnis der
Gesetze der Aussprache, sichere Kenntnis der Grammatik, übersichtliche
Kenntnis der Litteraturgeschichte der drei letzten Jahrhunderte und genauere-
Bekanntschaft mit einigen hervorragenden Werken, Kenntnis der für die
Schullektüre besonders geeigneten Schriftsteller, sowie Bekanntschaft mit
den Elementen der Metrik;
2) Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Erziehung und des
Unterrichts und Vertrautheit mit der Methodik des Unterrichts in den
beiden bezw. der einen fremden Sprache;