Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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§ 2. Abteilungen. 
In der einklassigen Schule ist beim schriftlichen Rechnen in vier, 
höchstens fünf Abteilungen zu unterrichten. In der Regel bildet der erste 
Jahrgang die vierte Abteilung; der zweite und dritte bilden die dritte, 
der vierte und fünfte die zweite und die noch übrigen Jahrgänge die erste 
Abteilung. Im Kopfrechnen können gleichzeitig zwei Abteilungen unter- 
richtet werden. 
§ 3. Stoffauswahl und -Verteilung. 
Vierte Abteilung (erstes Schuljahr): Die Kinder sind in 
anschaulicher Weise unter Zuhülfenahme einer Rechenmaschine in den 
Zahlraum von 1—.20 einzuführen und zu sicherem und schnellem Zu- 
zählen und Abzählen ohne Uebergänge zu bringen. (Multiplikation und. 
Division sind ausgeschlossen) (Vgl. Nr. 116.) 
Dritte Abteilung (zweites und drittes Schuljahr): Die Kinder 
sind zu befähigen, die Aufgaben aller vier Grundrechnungsarten im Zahl- 
raum von 1—100 mit Verständnis sicher lösen zu können. Das kleine 
Einmaleins und Einineins muß anschaulich eingeführt, fest eingeprägt und. 
in der mannigfachsten Weise angewandt werden 
Zweite Abteilung (viertes und fünftes Schuljahr). Die 
Kinder sind dahin zu bringen, daß sie im Zahlraum 1—1000 alle vier 
Grundrechnungsarten schriftlich und die leichteren Aufgaben auch. 
mündlich, dagegen im unbegrenzten Zahlraum schriftlich sicher be- 
herrschen können, wobei besondere Sicherheit in den Rechnungen mit den 
Münzen, Maßen, Gewichten und Zählarten zu erstreben ist. 
Den Abschluß bilden hier die leichteren Aufgaben aus den soge- 
nannten bürgerlichen Rechnungsarten. 
Das Kopfrechnen leitet hier wie in der ersten Abteilung nicht nur 
jedes neue Gebiet ein, sondern ist auch neben dem schriftlichen Rechnen 
noch besonders zu üben; es hat dahin zu wirken, daß die Fertigkeit im 
Rechnen mit zwei= und dreistelligen Zahlen durch Lösung von angewandten 
Aufgaben erhalten und gefördert wird. 
Erste Abteilung (sechstes bis achtes Schuljahr): Diese Ab- 
teilung hat zunächst die Aufgabe, die Kinder in die eigentliche Bruchrech- 
nung, die bereits auf der Mittelstufe vorbereitet ist, einzuführen und darin 
zu befestigen. Außerdem ist zu erstreben, daß die Schüler dieser Stufe 
weitere praktisch wichtige Aufgaben aus dem bürgerlichen Rechnen (mit 
besonderer Berücksichtigung der Raumrechnung, der Arbeiterversicherung 
und landwirtschaftlicher Aufgaben) mit Verständnis und sicher schriftlich 
lösen können. 
II. Die zweiklassige Schule. 
§ 4. Die zweite Klasse. 
Sie umfaßt die beiden unteren Abteilungen der einklassigen Schule 
und hat in einem dreijährigen Kursus außer dem Zahlraum von 1—100 
noch die Einführung der Zahlen bis 1000 und die schriftliche Darstellung. 
der Addition und Subtraktion in diesem Zahlraum zu bewältigen.
	        
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