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§ 2. Abteilungen.
In der einklassigen Schule ist beim schriftlichen Rechnen in vier,
höchstens fünf Abteilungen zu unterrichten. In der Regel bildet der erste
Jahrgang die vierte Abteilung; der zweite und dritte bilden die dritte,
der vierte und fünfte die zweite und die noch übrigen Jahrgänge die erste
Abteilung. Im Kopfrechnen können gleichzeitig zwei Abteilungen unter-
richtet werden.
§ 3. Stoffauswahl und -Verteilung.
Vierte Abteilung (erstes Schuljahr): Die Kinder sind in
anschaulicher Weise unter Zuhülfenahme einer Rechenmaschine in den
Zahlraum von 1—.20 einzuführen und zu sicherem und schnellem Zu-
zählen und Abzählen ohne Uebergänge zu bringen. (Multiplikation und.
Division sind ausgeschlossen) (Vgl. Nr. 116.)
Dritte Abteilung (zweites und drittes Schuljahr): Die Kinder
sind zu befähigen, die Aufgaben aller vier Grundrechnungsarten im Zahl-
raum von 1—100 mit Verständnis sicher lösen zu können. Das kleine
Einmaleins und Einineins muß anschaulich eingeführt, fest eingeprägt und.
in der mannigfachsten Weise angewandt werden
Zweite Abteilung (viertes und fünftes Schuljahr). Die
Kinder sind dahin zu bringen, daß sie im Zahlraum 1—1000 alle vier
Grundrechnungsarten schriftlich und die leichteren Aufgaben auch.
mündlich, dagegen im unbegrenzten Zahlraum schriftlich sicher be-
herrschen können, wobei besondere Sicherheit in den Rechnungen mit den
Münzen, Maßen, Gewichten und Zählarten zu erstreben ist.
Den Abschluß bilden hier die leichteren Aufgaben aus den soge-
nannten bürgerlichen Rechnungsarten.
Das Kopfrechnen leitet hier wie in der ersten Abteilung nicht nur
jedes neue Gebiet ein, sondern ist auch neben dem schriftlichen Rechnen
noch besonders zu üben; es hat dahin zu wirken, daß die Fertigkeit im
Rechnen mit zwei= und dreistelligen Zahlen durch Lösung von angewandten
Aufgaben erhalten und gefördert wird.
Erste Abteilung (sechstes bis achtes Schuljahr): Diese Ab-
teilung hat zunächst die Aufgabe, die Kinder in die eigentliche Bruchrech-
nung, die bereits auf der Mittelstufe vorbereitet ist, einzuführen und darin
zu befestigen. Außerdem ist zu erstreben, daß die Schüler dieser Stufe
weitere praktisch wichtige Aufgaben aus dem bürgerlichen Rechnen (mit
besonderer Berücksichtigung der Raumrechnung, der Arbeiterversicherung
und landwirtschaftlicher Aufgaben) mit Verständnis und sicher schriftlich
lösen können.
II. Die zweiklassige Schule.
§ 4. Die zweite Klasse.
Sie umfaßt die beiden unteren Abteilungen der einklassigen Schule
und hat in einem dreijährigen Kursus außer dem Zahlraum von 1—100
noch die Einführung der Zahlen bis 1000 und die schriftliche Darstellung.
der Addition und Subtraktion in diesem Zahlraum zu bewältigen.