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B. Die Oberabteilung soll durch Erweiterung und haupt—
sächlich durch vertiefende Bearbeitung des in der Unterabteilung
Gelernten nach Kräften die zu Anfang genannten Ziele des erd—
kundlichen Unterrichts erstreben.
In je einem Jahre bewältigt sie:
a) Mecklenburg, Deutschland (Allgemeines),
b) Deutschland (Landschaften, Staaten, Kulturverhältnisse).
c) Die übrigen Erdräume (Kolonien, Missionsgebiete) und die
Grundlehren der Himmelskunde.
Werden beide Abteilungen gemeinsam unterrichtet, so ist der für die
Unterabteilung aufgestellte Lehrgang zu Grunde zu legen und es sind die
Grundlehren der Himmelskunde hinzuzunehmen.
8 4. Lehrmittel. (Vgl. Nr. 114. 116. 139.)
Jedes Kind muß eine Karte von Mecklenburg und einen Atlas
besitzen. Der einzuführende Atlas ist vom Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, zu genehmigen.
Als Wandkarten sind mindestens erforderlich: die Planigloben, die
Karten von Europa, Deutschland, Mecklenburg und Palästina.
II. Die zweiklassige Schule.
§ 5. Die zweite Klasse.
Im dritten Schuljahre wird in den Anschauungsstunden derselbe
Stoff durchgearbeitet, der für das dritte Schuljahr der einklassigen Schule
bestimmt ist (Heimatskunde und Mecklenburg).
Ein Vorkursus kann schon in den Anschauungsstunden des zweiten
Winters stattfinden.
§ 6. Die erste Klasse.
Unter= und Oberabteilung der ersten Klasse sind gesondert zu unter-
richten. Ausgleichungskurse hat die Unterabteilung hier nur in jedem
zweiten Jahre. Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für die
einklassige Schule.
6. Der Geschichtsunterricht.
& 1. Ziel.
Der Geschichtsunterricht soll durch den idealen Umgang mit großen
Persönlichkeiten die Charakterbildung des Kindes fördern, Liebe zum
Vaterlande und zum Herrscherhause erwecken und das Verständnis der be-
stehenden Gesetze und Staatseinrichtungen anbahnen.
§ 2. Abteilungen.
Am Geschichtsunterricht nehmen die Kinder in der Regel vom vierten
Schuljahre an teil. Im allgemeinen werden, wenn nicht besondere Ver-
hältnisse die Bildung von zwei Abteilungen fordern, die Kinder der Mittel-
und Oberstufe der einklassigen und sämtliche Kinder der ersten Klasse der
zweiklassigen Schule im Geschichtsunterrichte eine Abteilung bilden.