Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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B. Die Oberabteilung soll durch Erweiterung und haupt— 
sächlich durch vertiefende Bearbeitung des in der Unterabteilung 
Gelernten nach Kräften die zu Anfang genannten Ziele des erd— 
kundlichen Unterrichts erstreben. 
In je einem Jahre bewältigt sie: 
a) Mecklenburg, Deutschland (Allgemeines), 
b) Deutschland (Landschaften, Staaten, Kulturverhältnisse). 
c) Die übrigen Erdräume (Kolonien, Missionsgebiete) und die 
Grundlehren der Himmelskunde. 
Werden beide Abteilungen gemeinsam unterrichtet, so ist der für die 
Unterabteilung aufgestellte Lehrgang zu Grunde zu legen und es sind die 
Grundlehren der Himmelskunde hinzuzunehmen. 
8 4. Lehrmittel. (Vgl. Nr. 114. 116. 139.) 
Jedes Kind muß eine Karte von Mecklenburg und einen Atlas 
besitzen. Der einzuführende Atlas ist vom Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, zu genehmigen. 
Als Wandkarten sind mindestens erforderlich: die Planigloben, die 
Karten von Europa, Deutschland, Mecklenburg und Palästina. 
II. Die zweiklassige Schule. 
§ 5. Die zweite Klasse. 
Im dritten Schuljahre wird in den Anschauungsstunden derselbe 
Stoff durchgearbeitet, der für das dritte Schuljahr der einklassigen Schule 
bestimmt ist (Heimatskunde und Mecklenburg). 
Ein Vorkursus kann schon in den Anschauungsstunden des zweiten 
Winters stattfinden. 
§ 6. Die erste Klasse. 
Unter= und Oberabteilung der ersten Klasse sind gesondert zu unter- 
richten. Ausgleichungskurse hat die Unterabteilung hier nur in jedem 
zweiten Jahre. Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für die 
einklassige Schule. 
6. Der Geschichtsunterricht. 
& 1. Ziel. 
Der Geschichtsunterricht soll durch den idealen Umgang mit großen 
Persönlichkeiten die Charakterbildung des Kindes fördern, Liebe zum 
Vaterlande und zum Herrscherhause erwecken und das Verständnis der be- 
stehenden Gesetze und Staatseinrichtungen anbahnen. 
§ 2. Abteilungen. 
Am Geschichtsunterricht nehmen die Kinder in der Regel vom vierten 
Schuljahre an teil. Im allgemeinen werden, wenn nicht besondere Ver- 
hältnisse die Bildung von zwei Abteilungen fordern, die Kinder der Mittel- 
und Oberstufe der einklassigen und sämtliche Kinder der ersten Klasse der 
zweiklassigen Schule im Geschichtsunterrichte eine Abteilung bilden.
	        
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