— 11 —
3) Im Deutschen: Vertrautheit mit einer Leselehre, mit den Haupt-
sachen aus der Methodik des Sprachunterrichts, einige Kenntnis von den
Hauptwerken der Dichtung, nähere Bekanntschaft mit der Jugendlitteratur.
Die Bewerberin muß Stoffe, welche dem Unterrichtsgebiete der Volksschule
angehören, sowohl mündlich wie schriftlich zusammenhängend darstellen
können, mit den Hauptregeln der Rechtschreibung, der Grammatik und der
Stilistik vertraut sein und dieselben sicher und richtig anzuwenden wissen.
8 28. Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Lehr—
probe aus dem Gebiete des betreffenden fremdsprachlichen Unterrichtes in
Klassen einer höheren Mädchenschule. Die Unterrichtssprache ist die
deutsche. Auch Bewerberinnen, welche in beiden Sprachen geprüft werden,
haben nur eine Lehrprobe abzulegen. Die Aufgaben werden auf Vorschlag
der Mitglieder der Kommission von dem Vorsitzenden bestimmt und den
Bewerberinnen spätestens 24 Stunden vor dem für die Ablegung der
Lehrproben bestimmten Termine gegeben.
Für jede Lehrprobe ist eine schriftlich ausgearbeitete Disposition
anzufertigen und auf Erfordern der Kommission einzureichen.
8 29. Ueber die Ergebnisse der Prüfung in ihren einzelnen Teilen
wird ein Protokoll geführt, in welchem diese Ergebnisse nach den Prädikaten:
1 = sehr gut, 2 = gut, 3 —= genügend, 1 = nicht genügend beurteilt
werden. In ein Gesamtprädikat werden die Urteile nicht zusammengefaßt.
Die Entscheidung darüber, ob die nachgesuchte Befähigung zu erteilen
oder zu versagen sei, hängt von dem Gesamtergebnisse der Prüfung ab.
Dabei können aber auch Bewerberinnen, welche nur in der münd-
lichen oder der schriftlichen oder der praktischen Prüfung das Prädikat
„nicht genügend“ erhalten, sowie diejenigen, welche den Anforderungen
bezüglich der deutschen Sprache nicht genügt haben, als nicht bestanden
angesehen werden. Bewerberinnen, die sich für beide fremde Sprachen
meldeten, jedoch nur in einer derselben den Forderungen der §§ 26—28
genügten, kann für diese Sprache die Unterrichtsbefähigung zuerkannt
werden.
§ 30. Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Bewerbe-
rinnen ein Zeugnis über die Befähigung zum Unterrichte in der einen,
bezw. in den beiden fremden Sprachen an höheren Mädchenschulen.
8 31. Kann eine Bewerberin kein Zeugnis erhalten, so wird ihr
mitgeteilt, nach Verlauf welcher Zeit sie sich zu einer neuen Prüfung
melden kann. Wer die Prüfung zum zweiten Male nicht besteht, wird
für immer zurückgewiesen.
§ 32. Wegen der Prüfungsgebühr und der Gebühr für den
Zeugnisstempel gelten die Bestimmungen in § 21 dieser Verordnung.