Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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§ 2. Turnübungen. 
Dte Turnübungen umfassen 
1. Ordnungsübungen, soweit sie unbedingt notwendig sind, 
eine Turnerschar zu Gemeinübungen zweckentsprechend aufzustellen, 
. Freiübungen, 
f. Gerätübungen 
a) Uebungen mit Geräten (Stäben), 
b) Uebungen an Geräten (Reck, Barren, Springel, Schwingseil), 
4. Spiele, soweit sie ungefährlich sind. 
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§ 3. Turngeräte. 
Zur Ausführung dieser Uebungen sind erforderlich 
1. Turnstäbe (für die erste Stufe hölzerne, für die zweite eiserne), 
2. eine Reckeinrichtung, die auch zugleich das Anbringen von 
Springschnüren gestattet, mit so vielen Reckstangen, daß womöglich 
auf je 10 Schüler eine Stange kommt, 
ebensoviele Barren, 
ebensoviele Springbretter, 
ebensoviele Springschnüre, 
- ein Schwingseil, 
. zwei kleine Schlagbälle und zwei Ballhölzer. 
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§ 4. Turnplatz. 
Der Turnplatz sei nicht unter 400 qm, wenn möglich 1500 qm 
groß, in der Nähe des Schulhauses gelegen, vor Wind geschützt, mit 
kurzem Rasen bedeckt und am Rande mit Bäumen beflanzt. 
§ 5. Turnzeit. 
Nur im Sommer wird geturnt und zwar zweimal wöchentlich je 
eine Stunde. 
§ 6. Turnbetrieb. 
Am Turnunterrichte beteiligen sich die Knaben des 1.—8. Schul- 
jahres. Die Turner bilden zwei Abteilungen, von denen die eine die 
Schüler des 4. und 5., die andere die des 6.—8. Schuljahres umfaßt. 
Beide Abteilungen werden in jeder Stunde nebeneinander unterrichtet. 
Der Kursus für jede Abteilung ist einjährig. Dem Unterricht liegt zu 
Grunde das „Turnbüchlein für Volksschulen ohne Turnsaal“ von Alfred 
Maul. Karlsruhe. G. Braun; jedoch können einzelne Uebungen aus- 
geschlossen werden. 
11. Der Unkerricht in den weiblichen Handarbeiken. 
(Vgl. Nr. 154.) 
Für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten gelten bis auf 
weiteres die Bestimmungen des Revidierten Regulativs für die Industrie- 
schulen in dem Domanium vom 12. August 1869, jedoch mit der Ab- 
a#inderung, daß die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden sowohl im 
Sommer als im Winter nicht mehr als wöchentlich sechs betragen soll.
	        
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