Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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der Thüringer Wald (Nr. 4), die Berner Alpen (Nr. 9 und 10 Doppel= 
bild), Neapel mit Vesuv (Nr. 15), der Hamburger Hafen (Nr. 27), die 
Gotthardbahn (Nr. 34), aus Deutsch-Ostafrika (Nr. 10), 
5. Für den naturkundlichen Unterricht sind Abbildungen 
von Tieren notwendig. Da es an einem den Anforderungen des Lehr- 
plans für Domanialschulen entsprechenden Bilderwerk zur Zeit fehlt, wird 
es sich empfehlen, mit den bezüglichen Anschaffungen bis Neujahr 1903 
zu warten, da die Herausgabe eines naturkundlichen Bilderwerkes vor- 
bereitet wird, welches genau diesen Anforderungen entspricht, und das zu 
Neujahr 1903 erscheinen soll. 
Das unterzeichnete Ministerium wird das Werk alsbald nach seinem 
Erscheinen prüfen lassen und eventuell wegen successiver Anschaffung der 
einzelnen Teile desselben das Erforderliche veranlassen. 
117. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 19. November 1902, 
betr. Hülfsbuch für den Geschichtsunterricht. 
Der Lehrer C. Benjes in Nostock hat ein Hülfsbuch für den 
Geschichtsunterricht verfaßt, welches unter dem Titel: „Geschichtsbilder, 
Erzählungen aus der deutschen und mecklenburgischen Geschichte“ bei 
Wilh. Süsserott in Berlin 1902 erschienen ist, Preis 50 Pf. Sie wollen 
die Prediger und Lehrer an den Domaniallandschulen Ihrer Diözese da- 
rauf aufmerksam machen, daß das Buch zur Einführung in den Schulen 
geeignet ist. Auch werden Sie hierdurch ermächtigt, die Einführung des 
Buches in den Schulen ohne vorherige Anfrage bei dem unterzeichneten 
linisterium auf Antrag zu genehmigen. 
Diese Verfügung wird Ihnen zur Mitteilung an die Prediger in 
einer Anzahl von Eremplaren übersandt. 
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118. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 3. Februar 1903, 
betr. Anschaffung von Violinsoiten. 
Das unterzeichnete Ministerium teilt die Ansicht des Amts, daß 
die Gemeinde zur Anschaffung der Violinsaiten, welche der Lehrer zur 
Benutzung seiner Geige im Gesangsunterricht gebraucht, nicht verpflichtet 
sei. Denn die betr. Geige gehört nicht zu den Lehrmitteln im Sinne 
des § 6 der V. O. vom 29. Juni 1869, betr. Beteiligung der Gemeinden 
im Domanium an den Ortsschulen. (Vgl. Nr. 131). 
Das unterzeichnete Ministerium ist jedoch damit einverstanden, daß 
in außerordentlichen Fällen nach Ermessen des Amts dem Lehrer eine 
Beihülfe zu den Anschaffungskosten aus den vorhandenen Schulversäumnis- 
strafgeldern gewährt wird. (Vgl. Nr. 141).
	        
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